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fideicommissum dari potest. sola enim voluntas sercatur in fideicommissis, et optinuit Galli sententia alienos quoque postumos legitimos nobis heredes fieri.

4. bb) Wenn auch das Civilrecht (bis auf Justinian) den postumus alienus für nicht instituirbar erflärte, so mußte doch der Prätor in der c. t. b. p. für die gewaltfrei gewordenen Descendenten nothwendig von diesem Saße abgehen.

Vorzugsweise war es nöthig, dem ex emancipato filio conceptus nepos (Ziff. 3. Anm. 31.), wenn er sich (nach dem Tode des emancipirten Vaters) vom Großs vater präterirt fand, zusammen mit Gewährung der c. t. nach seinem Geborensein, auch im Voraus bereits die missio ventris nomine zu gestatten. Der „ex emancipato filio" concipirte Enkel ist genau wörtlich verstanden, also der erst nach der Emancipation des Sohnes concipirte. War die Frau des Sohnes schon schwanger als er emancipirt wurde, so bleibt der nach der Emancipation des Sohnes geborene Enkel in der Gewalt des Großvaters zurück. Aber auch hier forderte der späte edictale Rechtssaß der nova clausula Juliani (vgl. Bd. III. dieser Serie S. 131. und unten Ziff. 176.) eine fernere Rechtserweiterung für das Gebiet der missio ventris nomine. Indem das civile Recht des in der Gewalt retinirten Enkels und das edictale Vorrecht des emancipirten Sohnes vor seinen eigenen Nachkommen durch die Nebeneinanderstellung Beider ausgeglichen worden war, mußte man auch schon den noch un geborenen Enkel mit in Rechnung ziehen, und dem Venter, aus dem der in die Gewalt des Großvaters fallende Enfel hervorgehen sollte, neben dem emancipirten

Sohne Immissionsrecht gewähren; fr. 1. §. 13. h. t.: Si pater nuru praegnate filium emancipaverit, non in totum repelli uterus debet: namque natus solet patri ex novo edicto iungi. et generaliter quibus casibus patri iungitur natus, admittendus est venter in possessione.

Ferner mußte man auch dem Venter die Jmmiss sion gewähren, wenn der Sohn zur Zeit, wo seine Fran schon schwanger ist, emancipirt wird, und dann stirbt, so daß also der zu gebärende Enkel in die großväterliche Gewalt gefallen sein würde, falls nicht der Groß vater nach seinem Sohne alsbald auch gestorben wäre. Hier wird der aus dem Venter zu Erwartende seinem Vater gegenüber, gleich einem Emancipirten, zur Erb: schaft gelassen (vgl. Bd. III. dies. Ser. S. 128); fr. 1. §. 11. h. t.: unde apud Julianum 1. 27 d. quaeritur, si emancipatus quis sit uxore iam praegnate, deinde decessisset et pater eius mortuus sit, an venter in possessionem emancipati patris mitti possit. et rectissime scripsit rationem non esse, cur venter, quem edictum admittit, repelli debeat: est enim aequissimum [die Aequität ist hier die (vgl. Civ. Stud. IV. Beil. Nr. A. XIV. 3.), von der in dieser speciellen Richtung fr. 6. si tab. test. null. (Bd. III. dies. Ser. S. 128. Anm. 45.) sagt: et rei aequitas et causa edicti, quo de bonorum possessione liberis danda cavetur, efficit, ut eius ratio habeatur et b. p. . . . detur] partui consuli, qui natus bonorum possessionem accepturus est. Hieran ändert sich auch nichts, wenn der Großvater noch lebt, also der demnächst zu gebärende Enkel wirklich in dessen Gewalt fallen wird, so daß von der dem Geborenen gegen seinen Vater zukommenden b. p. dem Großvater

der Vortheil gewonnen wird (fr. 6. si tab. test. null.: avus qui per eum bonorum possessionis emolumentum adquisiturus est); fr. 1. §. 11. h. t.: sed et si avus viveret, similiter ventrem admittemus.

Noch ein anderer Fall illustrirt sehr deutlich den Sat: partui consuli qui natus [c. t.] bonorum possessionem accepturus est. Wenn der Vater seinen Sohn in Adoption gegeben hat und dieser mit Hinter laffung einer schwangeren Frau verstorben ist, so ist der zu erwartende Enkel dem natürlichen Großvater „,non in totum extraneus" [Bd. III. dies. Serie S. 114.]. Er entnimmt, wenn andere präterirte Kinder vorhanden sind, und er selbst vom Großvater instituirt worden ist, von jenen anderen Kindern die abgeleitete" c. t. b. p., und weil er das Anrecht auf die c. t. hat, so steht auch schon dem ihn tragenden Venter das Immissionsrecht zu; fr. 1. §. 12. h. t.: sed an etiam in eius, qui in adoptionem dederat filium, mittetur [venter], videamus: et si hic nepos postumus heres ab avo naturali institutus sit, mittetur in possessionem, quia et nato ei . . . aut, si sint liberi praeteriti, etiam contra tabulas cum ipsis potest accipere.

cc) Wenn der Prätor diejenigen postumi alieni, welche als nati im Kreise der zur c. t. Berechtigten stehen, auch schon im Venter schüßen wollte, so ver stand es sich, daß er das Immissionsrecht nicht bloß zu versprechen hatte für den Fall, daß dem demnächst Geborenen die c. t. b. p. zustehen würde. Er mußte vielmehr den Venter des postumus alienus überhaupt unter die Gesammtvorausseßungen des Instituts der c. t. stellen. Darin liegt einestheils der oben bespro chene (3iff. 3.) Saß, daß der Postumus nicht exheredirt sein darf. Anderntheils aber war noch ein Weiteres

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erforderlich. Um überhaupt dem (zum Kreise der in der c. t. zusammengeordneten liberi gehörigen) postumus alienus, der ja nach Civilrecht, wie wir eben sahen, nicht instituirbar war, zur c. t. b. p. den Zugang zu verschaffen, mußte der Prätor erst durch besonderen Rechtssag ihn für instituirbar (bezw. exheredirbar) erklären. War demnach solch ein zum Liberi-Kreise der c. t. gehöriger postumus alienus vom Erblasser in der That instituirt worden, so hatte er freilich so wenig wie ein Exheredirter die c. t. (Ziff. 3. Anm. 25.), aber ihm mußte doch auch gegenüber anderen Liberi sein tes stamentarisches Erbrecht anerkannt werden [Bd. III. dies. Serie S. 116.]. Und nothwendig mußte ihm deßhalb auch, wenn keine andere Liberi da waren [da ja dem Venter die Berechtigung selbst beim Nichtvorhandensein von Liberi gegeben ist, Ziff. 2. Anm. 16.], zugestanden werden, daß er als Instituirter selbständiges Anrecht auf die secundum tabulas b. p. habe, auf Grund welches Anrechts denn auch schon der Venter des postumus alienus den Immissionsanspruch habe. Daß dieser edictale Rechtssaß in der That bestanden hat, wird durch seine ausdrückliche Erwähnung in dem eben unter Nr. bb. zulegt besprochenen Falle außer Zweifel gesezt; das dort erwähnte fr. 1. §. 12. h. t. sagt: et si hic nepos postumus heres ab avo naturali institutus sit, mittetur in possessionem, quia et nato ei, si nemo ex liberis sit alius [per quem committitur edictum; ins. Mommsen], bonorum possessio secundum tabulas dari potest.

Wir haben also den wichtigen Sat festgestellt: der zum Liberi-Kreise der c. t. gehörige postumus alienus hat (troß seiner civilrechtlichen Nichtinstituirbarkeit) als Instituirter selbständiges Recht auf die sec. tab. b. p.,

und danach hat der Venter dieses postumus alienus Jmmissionsrecht.

5. c) Bei der Gewährung der Immission für den Venter eines der zum Liberi-Kreise der c. t. Gehö rigen ist es nicht geblieben. Die Mission ist in noch erweitertem Kreise zugelassen worden. Nothwendig muß es sich bei allen Weiterentwicklungen um den einen postumus alienus tragenden Venter handeln.

a) Die missio ventris nomine ist auch zu Gunsten desjenigen postumus gewährt worden, der als Geborener Inofficiositätsrecht hat. Ich citirte bereits Ziff. 3. Anm. 29. den Anfang des fr. 6. de inoff. test., worin gesagt wird, daß der postumus suus heres vel legitimus eines Erblasfers, wenn er nur mortis tempore in utero war [d. h. ein agnatisch berechtigter Descendent, welcher geboren theils als suus die b. p. unde liberi, theils auch sich selbst succedirend die b. p. unde legitimi 33) hat], die inofficiosi querela anstellen fann. Daran anknüpfend fährt Ulpian

33) Die Worte: eorum quibus suus heres vel legitimus potuisset fieri können an sich nicht bloß das im Text Gesagte meinen. Ulpian könnte auch damit sagen wollen: einem Kinde steht die inoff. querela zu gegen den Vater, dessen suus heres es ist, (und gegen den es also auch unde liberi wie unde legitimi b. p. hat), und gegen die Mutter (gegen die es, wenn es exsecto ventre als postumus der Mutter erscheint, so= wohl Orphitianisches legitimes Erbrecht, wie auch b. p. unde legitimi hat). Daß Ulpian dies (vgl. Anm. 34.) aber doch nicht im Sinne hat, ergiebt sich aus dem Schluß des pr., in dem er mit: simili modo sich erst dem Fall des exsectus venter zuwendet.

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