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tabulae non continentur edicto, quia notas litteras non esse Pedius 1. 25. ad ed. scribit.

2) Der Prätor fordert einen sollennen Willen. Das Testament soll sich, für Andere wie für den Erblaffer selbst, von den Handlungen des gewöhnlichen Lebens scharf abheben. Sind auch die Formen des ius utrumque verschieden, in diesem Grundgedanken stimmen beide ganz zusammen. Es ist zum eigenen Besten des Testators, daß er, im Gegensatz zu vorübergehenden Stimmungen und deren Aeußerung 43a), durch die nicht so leicht beschaffbare Sollennität daran gemahnt werde, nur dem auf ernster reifer Ueberlegung Beruhenden Ausdruck zu geben. Und auch die sieben Zeugen des Mancipationstestamentes und der prätorischen Vorschrift sind aus derselben Grundquelle hervorgegangen. Es tritt dies darin zu Tage, daß in der Regel die auf Grund eines signirten Testaments gewährte b. p. eine sowohl dem prätorisch-emendatorischen Rechtssag entspre chende, wie confirmatorisch zu Gunsten des iure factum testamentum ertheilte, also dem ius utrumque gemäße, war. Auch darin steht Civilrecht und prätorisches Recht gleich, daß nach beiden eine in der Sitte begründete Zuziehung von noch mehr als sieben Zeugen nichts schadet 44).

43a) Fr. 24. in fin. de test. mil. 29. 1. (resc. Traiani): testes existerent, qui adfirmarent se audisse dicentem [aliquem; del. Mommsen] relinquere se bona cui visum sit, et per hoc iudicia vera subvertuntur.

44) Fr. 7. h. t. (Julian.): Cum tabulae testamenti plurium signis signatae essent et quaedam ex his non parent, septem tamen signa maneant, sufficit ad b.

3) Das Edict fordert, daß der Wille, aus dem das Recht auf sec. tab. b. p. entspringen soll, der legte sei (supremae tabulae). Auch hierin stimmt das ius utrumque ganz zusammen. Unter supremae tabulae werden verstanden: non quae sub ipso mortis tempore factae sunt, sed post quas nullae factae sunt, licet hae veteres sunt, fr. 1. §. 1. h. t. 45). Diejenigen tabulae, post quas,,eodem modo" andere gemacht sind, gelten nach prätorischem wie nach Civilrecht (Gai. II. 144.) als rumpirt.

a) Es ist von wesentlicher Bedeutung, genau fest zustellen, auf welchem dogmatischen Grundgedanken diese Ruption des früheren Testamentes durch ein eodem modo gemachtes späteres beruht. Krüger (S. 1. 19.) findet ihn für das ius civile in dem Sage des römis schen Rechtes (fr. 35. 153. de reg. iur. 50. 17.); nihil tam naturale est quam eo genere quidque

pnem dandam septem testium signa comparere, licet non omnium qui signaverint maneant signa; Bruns die sieben Zeugen des röm. R. (abgedruckt aus d. zu Ehr. Th. Mommsen's herausgeg. philolog. Abh.) S. 6. 7. Anm. 22-24. Die vom Prätor als Sollennität geforderten 7 Siegel haben in Betreff des factischen Willens des Erblassers die Bedeutung, daß sie den nicht consummirten lezten Willen (imperfectum testamentum im factischen Sinn), also Willensbestimmungen, die nicht zum Abschluß gekommen sind, von dem prätorischen Schuß der sec. tab. b. p. von vorn herein ausschließen. Vgl. unten Ziff. 34. Anm. 83. 45) Fr. 1. §. 6. h. t.: Sed et si in duobus codicibus simul signatis alios atque alios heredes scripserit et utrumque extet, ex utroque quasi ex uno competit b. p., quia pro unis tabulis habendum est et supremum utrumque accipiemus.

dissolvere quo colligatum est; wie für die Be: gründung derselben eine feierliche den Willen unverkenn bar fundgebende Handlung erfordert wird, so soll auch die Aufhebung desselben. . in einem entsprechenden feierlichen Acte vor sich gehen."

Ich halte dies nicht für richtig. Jene römische Regel vom eo genere dissolvi quo colligatum est habe ich in meiner Schrift,,über die Wechselbeziehung" genauer untersucht. Sie umfaßt eine Kette lose an einander gereihter Fälle, ein,,historisches Princip", das freilich in seinen Anfängen in sehr hohes Alterthum hinaufreicht. Ihr ältester Fall ist der Zusammenhang der confarreatio und diffarreatio, und da die confarreatio bis in das indogermanische Urvolk zurückgeht [Civ. Stud. IV. S. 43. 244.], so mag auch wohl die cor: respondirende diffarreatio,,uralt" sein. Aber in die aus dieser Urquelle sich herabziehende Regel vom genere dissolvi quo colligatum est hat die Frage vom testamentum posteriore testamento ruptum nie Aufnahme gefunden (vgl. auch meine „Wechselbez." S. 12. Anm. 12.]. Jene Regel bezieht sich nur auf Rechtsverhältnisse, die in ihrem Begründungsact schon perfect geworden, in's Leben getreten sind. Bei der Ersegung des früheren Testamentes durch ein späteres handelt es sich um ein negotium mortis causa, das erst mit dem Tode des Wollenden in's Leben tritt. Vor dem Tode des Erblaffers liegen nur auf die Zukunft hin gegebene erblasferische Dispositionen vor, die für ihr Jnslebentreten noch davon abhängen, daß der Eingesezte nicht vor dem Erblasser gestorben und der Erblasser nicht selbst wieder anderen Sinnes geworden sei. Also das mortis causa Disponirte ist noch gar nicht wirklich ,,colligatum". Es handelt sich nicht um ein Einreißen

(dissolvere) eines schon bestehenden juristischen Ge bäudes; es handelt sich vielmehr nur um eine Mehrheit von ein hinter einander auf die noch nicht eingetretene Zukunft im Voraus getroffenen Dispositionen. Alle diese Dispositionen sollen, um überhaupt in Betracht kommen zu können, „,eodem modo" sollenn (s. Nr. 2.) er: richtet sein. Aber von den mehren hintereinander er richteten Testamenten ist das frühere nicht deßhalb ver nichtet, weil die Aufhebung" desselben in einem der Bes gründung entsprechenden feierlichen Acte vor sich gegangen ist [denn sonst müßte, was aber nie bei den Römern gegolten hat, ein in der Testamentsform ausgesprochenes bloßes dissolvere des früheren Testaments civile Rechtswirkung gehabt haben], sondern das Testament ist auf gehoben, weil es nicht mehr,,supremum" ist. Die Ruption des früheren Testaments durch das spätere ist nicht im wahren Sinn ein dissolvere von Außen, sondern ein in sich Zusammensinken des ersten. Die Voraussetzung seiner Bedeutung, die Leßtwilligkeit, ist hinweggefallen. Das bisher in dem früheren Brunnen quellende Waffer des erblasferischen Willens ist jetzt in den neugegrabenen Brunnen herübergeleitet worden.

b) Die so eben erörterte Auffassung des Civilrechts läßt sich in folgende Säße zusammenfassen. a) Als testatorischer Wille kommen überhaupt nur in Betracht: alle eodem modo nach den civilrechtlichen Vorschriften errichteten sollennen Dispositionen. Unter ihnen kommt zu practischer Wirksamkeit beim Tode des Erblassers nur die suprema voluntas. Das frühere Testament wird durch das spätere (welches als Testament nothwendig eine Erbeinfeßung enthalten muß) nicht vernichtet in Folge einer besonderen aufhebenden (adimirenden) voluntas des Erblassers, sondern es bricht in sich zu

sammen (rumpitur), weil es nicht mehr die suprema voluntas ist. Eine dem errichteten sollennen Testamente nachfolgende anderweitige contraria voluntas fommt civilrechtlich nicht in Betracht. Also man fann die durch das Testament begründete hereditas nicht adimiren durch eine spätere formlose Ademtionserklärung 46); auch nicht durch eine in der Testamentsform (ohne Erbeinsezung) abgegebene Ademtionserklärung; auch nicht durch die, in einem späteren gültig mit Erbeinseßung errichteten Testamente rücksichtlich der in dem früheren Testamente enthaltenen Erbeinfegungen abgegebene, Ademtionserflärung [denn hier ist das frühere Testament durch das Vorhandensein einer anderen suprema institutio rum: pirt; die beigefügte Ademtionserklärung ist irrelevant]. Dies ist es, was die Römer mit dem Saße bezeichnen (fr. 13. §. 1 de lib. et post. 28. 2.): regula est iuris civilis, qua constitutum est hereditatem adimi non posse 17). ẞ) In Betreff der Legate steht an sich das Civilrecht auf demselben formellen Standpunkte.

46) Auch nicht in einem Codicill. Glück-Fein Comment. Bd. 44. S. 110 ff.

47) Fr. 1. §. 4. de his quae in test. del. 28. 4.; §. 2.

J. de codicill. 2. 25.; fr. 78. ad SC. Trebell. 36. 1., vgl. auch unten Ziff. 74. Nr. 2. c. - In dieser regula iuris civilis liegt übrigens noch eine ganz andere Frage, nämlich daß man (möglicher Weise in demsel= ben Testamente) nicht eine Verfügung des Sinnes treffen könne, daß ein Erbe, nachdem er Erbe gewor= den sein werde, unter verschiedenen Vorausseßungen wieder aufhören solle Erbe zu sein (quia semel heres semper heres). Diese andere Seite der regula, als für die vorliegende Untersuchung nicht in Betracht kommend, lasse ich hier unberücksichtigt.

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