für f Rechtsgesch i ch 1 e. Herausgegeben bon D. Rudorff und D. Bruns in Berlin, D. Roth in München Bweiter Band. # Weimar Hermann Böhlau 1863. Inhalt des II. Bandes. Seite. Friedrich Carl von Savigny. Erinnerung an sein Wesen und Wirken. Ueber die Lage des Comitiums und des prätorischen Tribunals. Von Das Firmare des bairischen Volksrechtes. Von Dr. Johannes Merkel . Plautinische Studien III. Von Dr. G. Demelius in Grah ́. . . 177 Zur Lehre von den in factum actiones. Von Dr. A. Thon in Weimar 239 Ueber die Revocatio in duplum. Von Dr. A. Meher in Berlin . 311 Ueber den Nußen der Bafiliken und der sogenannten alten Scholien für die Kritik des Digestentextes. Von Dr. C. W. E. Heimbach in Jena 319 Die deutschen Kaiserurkunden als Rechtsquellen. Von Dr. G. Beseler Zum Capitulare Karoli de M. Judaeis. Von Dr. A. Helfferich in Zur Geschichte des Armeneides. Von Dr. C. L. Reat in Gießen Das Bamberger Hofgerichtsbuch mit den Urtheilen Schwarzenbergs. Von Nachträge zu Homeher: die deutschen Rechtsbücher des Mittelalters und ihre Handschriften, 1856. Von Dr. Stobbe in Breslau. Nachrichten über juristische (insbesondere kanonische) Handschriften in TANFORD LIBRARY Friedrich Carl von Savigny. Von Rudorff. Am 25. October 1861 ist der Königlich Preußische Staatsminister, Ritter des hohen Ordens vom schwarzen Adler u. s. w. D. Friedrich Carl von Savigny im 83sten Jahre seines Lebens in Berlin verstorben. Sein öffentliches Wirken hatte schon mehrere Jahre vorher aufgehört, der glänzende Name des ersten civilistischen Rechtslehrers war dem jetzt lebenden jüngern Geschlecht nur noch durch mündliche Ueberlieferung des ältern oder durch Schriften bekannt, selbst sein Tod durfte in solchem Alter kein unerwartetes, unter den angegebenen Umständen kein eingreifendes Ereigniß mehr genannt werden. Dennoch ist durch dieses Ereigniß eine große öffentliche und eine noch größere stille Theilnahme hervorgerufen worden. In seltener Einmütigkeit haben weite Kreise, im Süden wie im Norden unsers vielfach zerrissenen Vaterlandes, den Lorbeer des Nachruhms auf Savigny's frisches Grab gelegt. Und in einem noch ungleich weiteren Kreise ist ihm unvergessen geblieben, daß in seinem Wirken, wenn auch zunächst nur für die beschränkte Sphäre des bürgerlichen Rechts, ein Theil der Culturgeschichte unseres Volkes beschlossen liegt, und daß sein Heimgang nicht nur ein einzelnes Menschenleben von seltener Kraft und Dauer, sondern zugleich eine unvergeßliche Vergangenheit im Leben der deutschen Nation abgränzt. Denn wenn unser Volk zwei Lebensmomente zählt, in denen der Puls seines Zeitschrift für Rechtsgeschichte. II. 1 |