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wiederum, indem mit der separatio häufig zugleich eine perceptio fructus coincidirte, 41 so wurde hieraus ein eigener Erwerbtitel zu Gunsten dessen construirt, dem von dem Eigenthümer die Fruchtnutzung durch Rechtsgeschäft übertragen worden war, so durch Bestellung des ususfructus, durch locatio conductio praedii, indem dies

z. B. Naev. bei Gell. I, 24, 2. Enn. Iphig. 77 Müller. Liv. XXIX, 8, 9. 15, 4 ff. 19, 7 f. 21, 4. XXXI, 12, 1. 3. 13, 1, dann auch als donarium bezeichnet: Serv. in Georg. III, 533. Aen. II, 269. XII, 199. vgl. Bötticher in Philol. 1862 XIX, 13 f. b. Das in einem Grundstücke geborgene Werthobject, dessen Vorhandensein und Bergungsort dem Grundbesitzer bekannt ist, so Plaut. Trin. I, 2, 113 f. 143. 4, 19 f. Proc. und Nerat. bei Paul. 54 ad Ed. (D. XLI, 2, 3 § 3) vgl. Kirchmann, de Funerib. III, 24., und dessen Eigenthum auch mit der Veräusserung des betreffenden Grundstückes auf dessen Erwerber nicht mit übergeht, wie Plaut. Trin. V, 2, 21 f. ergiebt, während in I, 2, 140 f. nur von der Gefahr des Verlustes durch Aneignung Seitens des Erwerbers die Rede ist, vgl. Vissering, Quaest. Plaut. II, 71 f. Insbesondere fällt darunter auch der Vorgang, den Luscius Lavinius Ausgang des 6. Jahrh.) in seinem Thesaurus behandelte: Don. in Ter. Eun. prol. 10: huiusmodi est Luscii argumentum adulescens, qui rem familiarem ad nequitiam prodegerat, servum mittit ad patris monumentum, quod senex sibi vivus magnis opibus apparaverat, ut id aperiret, inlaturus epulas, quas pater post annum decimum caverat sibi inferri. Sed eum agrum, in quo monumentum erat, senex quidam avarus ab adulescente emerat. Servus ad aperiendum monumentum auxilio usus senis thesaurum cum epistola ibidem reperit. Senex thesaurum tamquam a se per tumultum hostilem illic defossum retinet et sibi vendicat. Adulescens iudicem capit, apud quem prior senex, qui aurum retinet, causam suam agit. c. Der Schatz im technischen Sinne, dessen Eigenthümer, wie Bergungsort unbekannt ist und der, wie alles, was der Boden birgt, als dessen fructus dem Eigenthümer des Bergungsortes zugehört: Manil. und Brut. bei Paul. 54 ad Ed. (D. XLI, 2, 3 § 3; und so auch in Betreff der von Qu. Petillius in seinem Felde gefundenen gefälschten Bücher des Numa das S. C. v. 573: Liv. XL, 29, 13; vgl. Plaut. Aul. II, 3, 63. Matth. Evang. XIII, 44. Schrader zu Inst. II, 1, 39. Pampaloni in Studi giur. e stor. public. per l' VIII centenario dell' Univ. di Bologna. 1888, wogegen irrig ist C. Fuchs, De thesauri acquis. Vratisl. 1871. 24.

41 Voigt, XII Taf. § 89, 21.

falls der Berechtigte erst durch perceptio fructus, somit durch Apprehension des Besitzes das ex iure Quir. meum esse an dem fructus erlangte, 42 wogegen der Eigenthumserwerb an dem partus ancillae auch für ihn durch separatio sich vollzieht. 43 Daher manifestirt sich in allen diesen mannichfachen neuen Erwerbtiteln als systematischer Gesichtspunkt die Reflexion, dass dabei der Eigenthumserwerb begründet wurde durch die mechanische Trennung zweier bisher verbundener Objecte, von denen das eine als die Haupt- oder Stammsache zu dem anderen als deren Nebensache sich verhält.

$ 37. Fortsetzung.

Iunctio accessionis. Fabricatio speciei.

IV. Die iunctio accessionis, 1 als diejenige körperliche Verbindung einer fremden mit der eigenen Sache, bei welcher die erstere in das Verhältniss einer accessio: eines Nebenbestandtheiles zu der letzteren, als dem Ganzen tritt, greift Platz bei drei verschiedenen Thatbeständen, nämlich

1. dafern auf mechanischem Wege: durch Wasserlauf und somit durch zufällige Vorgänge gleichartige Massen mit dem eigenen Grund und Boden verbunden werden sei es das durch alluvio angesetzte Schwemmland, sei es die Insel, welche der Fluss in der Nachbarschaft des Grundstückes gebildet hatte, sei es das durch die Veränderung des Flusslaufes trocken gelegte Bett

42 Iul. 7 Dig. D. XXII, 1, 25 § 1), 35 Dig. bei Ulp. 17 ad Sab. (D. VII, 1, 12 § 5) u. bei Paul. 3 ad Sab. D. VII, 4, 13; Gai. 3 ad 1. Jul. et Pap. (D. XXXIII, 1. 8); Afr. 8 Quaest. D. XLVII, 2, 6 § 1); fr. Vat. 1.

43 Gai. 2 Aur. D. XXII, 1, 28 pr...

1 Voigt, Technische Production § 3. 6.

desselben. Während nun nach der ältesten Rechtstheorie die so bewirkte Vergrösserung der Bodenfläche eine Erstreckung des daran zuständigen Eigenthumsrechtes auf solchen Ansatz beim ager limitatus nicht zur Folge hatte, da dessen Grenze durch die Limitation unter staatlicher Autorität ein für allemal fixirt war, jener Ansatz aber thatsächlich ausserhalb solcher Grenze lag, indem die letztere in älterer Zeit niemals über das Ufer eines benachbarten Flusses hinausgriff, so gelangte nun bei der possessio und den übrigen agri arcifinii jüngerer Zeit die abweichende Rechtsordnung zur Geltung, dass jener Ansatz als accessio des ager dessen Eigenthümer oder resp. den beiden Nachbareigenthümern zuwachse (§ 34, 56). Und solche Rechtsordnung wurde nun weiterhin nicht allein auf denjenigen ager limitatus übertragen, dessen Grenze bei gewissen Limitationen jüngerer Zeiten über die Ufer des angrenzenden Flusses hinaus in dessen Wasserspiegel gelegt worden war, sondern auch auf die anderweiten Thatbestände erstreckt, wo entweder eine fremde Landparcelle an den eigenen Grund und Boden angeschwemmt wurde und mit solchem sich verband oder wo die Wandverkleidung eines Mauerwerkes auf den Boden des Nachbars herabfiel und mit solchem sich amalgamirte.

2. Mit solchem Thatbestande stellte man sodann in Parallele, wie unter gleiche Rechtsordnung, das andere Vorkommniss, dass durch einen organischen Process, wie durch eigene Thätigkeit die fremde Pflanze mit dem eigenen Grund und Boden verbunden wird, sei es dass solche eingesetzt oder aus fremdem Samen gezogen wird, ein Vorgang, der, von Alters her dem Gesichtspunkte der Gewinnung von Bodenfrucht, somit der Theorie der fructus unterfallend, gegenwärtig dem Gesichtspunkte der Verbindung von accessio mit res unterstellt und so nach dem Axiome: solo cedunt quae seruntur oder quae terra coalescunt geregelt wurde.

3. Endlich übertrug man die so gewonnene Rechtsordnung auf den Fall, dass durch einen technischen Process fremdes Material als accessio mit der eigenen Sache, als dem Ganzen verbunden wird, vorausgesetzt, dass solche Verbindung weder auf Grund eines Vertrages mit dem Eigenthümer des fremden Materials vollzogen wird (§ 58, 14), noch lösbar d. h. ohne totale oder partielle Zerstörung des Ganzen nicht möglich ist, noch endlich eine neue species d. h. Verkehrsobject producirt, vielmehr lediglich eine Formen-Aenderung an einem Gebrauchsgegenstande herbeiführt. Und indem solchenfalls als accessio bei dem gegliederten Ganzen, so bei Haus, Schiff, Geräth, Gefäss, Statue der Einzeltheil, dagegen bei dem bloss als zusammengesetztes Ganze in Betracht kommenden Objecte theils das Bindemittel der einzelnen Bestandtheile, theils das Zierstück, theils das minderwerthige Material sich ergiebt, so wird nun solche accessio nach dem Axiome Rei cedit accessio dem Eigenthümer der res, als des Ganzen, zum Eigenthume überwiesen.

V. Die fabricatio speciei, als die auf technischem Wege hergestellte Production einer neuen species d. i. Verkehrsobjectes ward zum Eigenthumserwerbtitel construirt unter der vierfachen Voraussetzung, dass fremdes Material, sei es rein, sei es mit eigenem vermischt, verarbeitet werde, der verarbeitete fremde Stoff aber nicht res furtiva sei (vergl. § 62 unter 7), dass ferner die fabricatio einseitig und in eigenem Namen d. h. nicht auf Grund eines mit dem Eigenthümer des verarbeiteten fremden Stoffes abgeschlossenen Vertrages erfolge (§ 58, 6. 11), sowie dass endlich die durch die Production hergestellte Verbindung des fremden mit dem eigenen Materiale eine unlösbare d. h. eine derartige sei, dass deren Wiederaufhebung sei es chemisch, sei es mechanisch

2 Voigt a. O. § 4. 6.

Voigt, Rechtsgeschichte. I.

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unmöglich d. h. was das letztere betrifft, nicht ohne totale oder partielle Zerstörung der eigenen res des Producenten ausführbar sei.

Mit solcher Construction aber jener fünf neuen Erwerbtitel, einsetzend mit der traditio, 3 ging zugleich Hand in Hand die anderweite Operation der Rechtswissenschaft, jene neuen Erwerbtitel dem ius gentium zu überweisen, somit also dem Freien schlechthin zur Theilnahme zu erschliessen. Und dies nun geschah gleich von vornherein d. h. in der Weise, dass mit der theoretischen Construction des Titels sofort auch dessen Ueberweisung an das ius gentium erfolgte, in Betreff der Titel unter I, II, IV, V:4 der traditio5 und occu

3 Darauf weisen hin Gai. II, 19. 41. 65 im Vergleich mit 66 ff., und Ulp. fr. XIX, 2, 7.

4 Gaius II, 65-79 erörtert diejenigen Erwerbtitel, welche dem ius gentium entstammen, somit originär iuris gentium sind, so dass allein die Provenienz, nicht aber die spätere Zubehörigkeit des Titels zum ius gentium massgebend ist. So nun werden als originäre Titel des ius gentium aufgeführt: 1. traditio: 65. 66; 2. occupatio: 66-69; 3. Erwerb durch iunctio: 70-78; 4. fabricatio speciei: 79, wogegen übergangen ist der Fruchterwerb, weil dieser originär iuris civilis und erst aus diesem in das ius gentium übergeleitet ist. Dabei verwendet Gaius durchaus sachgemäss die Ausdrücke iure naturali (65. 70. 73, naturali ratione (66. 69 alienari od. adquiri od. nostrum fieri; denn da nach dessen Theorie das ius gentium, insoweit es Originalgebilde umfasst, aus der naturalis ratio hervorgeht, so dass das ius naturale zu dem ius gentium nicht als ein zweiter selbstständiger Rechtscomplex, vielmehr durchaus nur als dessen stoffliche Quelle sich verhält, so daher eine einfache Qualitätsbezeichnung des letzteren ergebend: Voigt, Ius nat. I § 54. 79 f. 82. 91. 94, so ist das erstere zugleich die Quelle aller originären Gebilde des letzteren. Sodann bietet wiederum derselbe in 2 Aureorum eine Uebersicht, worin die Titel nicht nach ihrer Provenienz, als vielmehr nach ihrer Zubehörigkeit zum ius gentium in Betracht gezogen und so nun dem letzteren überwiesen werden: 1. traditio: Dig XLI, 1, 9 § 3-8; 2. occupatio: Dig. cit. 1 § 1. fr. 3. 5. 7 pr.; 3. Erwerb durch iunctio: Dig. cit. 7 § 1-6 und dann wieder § 10 ff. fr. 9 pr. § 2; 4. fabricatio speciei, wie 5. mixtio: Dig. cit. 7 § 7

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