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nach einem Schaß in alieno gesucht wurde, erwähnt das Geses besonders nicht; nach Analogie des für den in suo gefundenen Schaß Gesagten werden wir aber den Schaß auch in diesem Falle dem Fiscus zu: sprechen müssen, und zwar ganz, wenn solche scelerata sacrificia unter Mitwirkung des Grundeigenthümers, zur Hälfte, wenn sie ohne solche zur Anwendung gebracht worden sein sollten, so daß also der Fiscus hier immer das erhält, was sonst dem an den sceleratis sacrificiis Betheiligten zugekommen sein würde.

b) Weiter wird bestimmt, daß der zufällig (ohne Schafsuchen) gefundene Schaß, zur Hälfte dem Finder, zur Hälfte dem Grundeigenthümer zufallen folie. Als Fundort des Schages erwähnen die Quellen immer ein Grundstück; nach der von uns für zulässig gehaltenen Analogie müssen aber die vorstehenden Bestimmungen auch dann zur Anwendung fommen, wenn ein Schaß in einer beweglichen Sache aufgefunden wird. Auch hier ist somit zu unterscheiden, ob er in suo oder in alieno gefunden wurde, im ersteren Falle wird er ganz dem Finder, im legteren Falle dem Finder und Eigen: thümer zukommen. Ebenso finden auch hier die vor: erwähnten Verbote sinngemäße Anwendung 78).

Sofort entsteht nun die Frage, welches Recht er: langt der Grundeigenthümer, beziehungsweise der Gigen: thümer der beweglichen Sache? Die Beantwortung dieser Frage ist eine streitige. Während nemlich die Mehrzahl der Schriftsteller auch für ihn einen unmittelbaren Eigen:

haben könnte. Doch ist auch erstere auszuschließen, da

Schaßgräberei in alieno überhaupt verboten ist. 78) S. oben Note 65 fg.

thumserwerb annimmt 79), also fofort für ihn und den Finder Miteigenthum entstehen läßt, erklären einige den Finder für den Adeineigenthümer des ganzen Schages, und schreiben dem Grundeigenthümer u. s. w. lediglich einen gegen diesen gerichteten obligatorischen Anspruch auf Abtretung und Herausgabe der Schaßhälfte 8') zu. Aber diese Ansicht ist unhaltbar, da inan abgesehen von einigen vagen Quellen-Aussprüchen, die nur dem Oe: danken der Schagtheilung Ausdruck geben, ohne auf die Frage ob Eigenthum oder Obligation einzugehen, einen ausreichenden Grund hiefür gar nicht beizubringen ver: mag. Daß sie trojdem ihre Vertreter gefunden hat, ist zum guten Theil nur dem Umstand zuzuschreiben, daß man den Schaßerwerb als Occupation auffaßt, welcher Auffassung es dann allerdings entspricht, dem Finder (als einzigen Dccupanten) das Aldeineigenthum zuzuweisen und ihn nur obligatorisch zur Herausgabe der Hälfte zu verpflichten. Gerade dieser Vorgang ist aber ganz ver: fehlt. Denn man darf nicht auf einer vorgefaßten Construktion des Schaßerwerbs fußend, die Wirkung des Erwerbs feststellen, sondern muß vielmehr vorerst lektere auf Grund der Quellen ermitteln, um daraufhin erst die rechtliche Natur des Schaßerwerbes bestimmen zu fönnen. Schlägt man aber diesen Weg ein, läßt man mit a. W. vorerst die Frage nach der Art des Schak: erwerbes bei Seite, zieht man nur die auf die Wirkung des Erwerbes Bezug habenden Quellenaussprüche in Betracht, so muß man nothwendig zu der entgegenges

79) Statt aller Windscheid a. a. D. I. §. 184 Note 10;

Brinz a. a. D. I. §. 148. Seite 571 fg. 80) Puchta. P. p. $. 154; Böding a. a. D. II. S. 150

Note 35. S. auch die Entscheidung bei Seuffert
XI. 15.

feßten Ansicht, d. 5. zu dem Resultat fommen, daß der Grundeigenthümer gleichzeitig mit dem Finder Eigenthümer werde, daß mit a. W. nicht erst ein Allein: eigenthunt des Finders entstehe, das dann pro parte, derivativ, auf den Grundeigenthümer übertragen wird, sondern daß vielmehr sofort und unmittelbar in originärer Weise Miteigenth um des Finders und Grundeigenthümers geschaffen werde.

Zwar darf man sich dafür nicht auf 1.3 S. 10. D. de iure fisc. 49. 14 berufen, wie Manche thun, da die hiefür angerufenen Worte: ut dimidia pars ex his fisco vindicaretur81), hier nur besagen, daß die Hälfte des Schakes für den Fiscus zu beanspruchen sei, ohne daß die rechtliche Natur dieses Anspruchs, ob dingliche oder persönliche Klage, irgendwie festgestellt würde. Denn daß der Ausdruck vindicari in dieser Verbindung auf eine dingliche Klage gar keinen Bezug hat, auf eine solche gar feinen Schluß zuläßt, ist schon von Anderen erfannt worden; darauf die Dinglichkeit der Klage zu bauen, wäre ebenso unzulässig, wie wenn man aus dem debeatur des folgenden Paragraphen die obligatorische Wirkung deduziren wollte. Entscheidend ist dagegen die l. 63. pr. D. h. tit. 41. 1, welche die Frage des Schaß eigenthums erwerbs durch Gewaltuntergebene behandelt. Denn wenn daselbst Tryphoninus ausdrücklich erflärt, daß der Sklave: „si in alieno agro invenerit, partem ei (domino) adquirat“, so müssen wir darauß doch wohl schließen, daß die andere Hälfte schon vermöge des Grundeigenthums dem Grundeigenthümer zufalle. Wäre Trys phoninus der Ansicht, daß der Finder zunächst Allein81) So auch André a. a. D. Seite 29, der übrigens im

Resultat, die u. E. richtige Ansicht vertritt.

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eigenthümer des Schaßes werde, so hätte er sich in dieser Stelle, welche entschieden vom Eigenthum $ : erwerb handelt, ganz anders ausdrücken müssen, als er es wirklich gethan hat. Hiemit stimmt dann auch der 9.39 J. h. tit. 2.1. überein, welcher zwar nicht allein, wohl aber in Verbindung mit l. 63 cit. eine gewisse Bedeu: tung für unsere Frage beanspruchen fann. Wenn es nämlich dort heißt: dimidium inventoris, diinidium Caesaris e'sse, so fann das ungezwungen doch nur auf unmittelbaren Eigenthumserwerb bezogen werden. Jedenfalls geht daraus das hervor, daß das Recht beider, des Finders und des Grundeigenthümers, ein ganz gleich es ist. Da nun ersterer unstreitig so: fort Eigenthümer wird, so muß es auch leßterer werden. Dem widerspricht auch 1. unic. C. de thesaur. 10. 15 nicht. Zwar hat man die Worte: dimidia (parte) retenta, altera data cum locorum domino partiatur für das blos obligatorische Recht des Grundeigenthümers angerufen, aber mit Unrecht, da diese Worte in der juristisch wenig präcisen Redeweise dieser Stelle nur dein Gedanken der Theilung Ausdruck geben wollen; ent: scheidend ist daher nur das partiatur, nicht das „data“. Die Tendenz der Constitution war ja nur die, der Fis: calität des Schaßes entgegenzutreten, den Schaß zu gleichen Theilen dem Finder und Grnndeigenthümer zu. zuweisen, feineswegs aber die, die Frage nach der juri: stischen Beschaffenheit ihrer Berechtigung zu entscheiden. Deßhalb fönnen wir die angeführten Worte der Stelle auch nur auf den Gedanken der Theilung, nicht aber auf Eigenthum oder Obligation beziehen 82).

Auf Grund der positiven Bestimmungen über den

82) Schwach a. a. D. Seite 132 fg.

Schaßerwerb, die wir bisher kennen gelernt haben, gehen wir jeßt zur juristischen Charafterisirung dieses Grwerbes über. Eine auch jeßt noch vertretene Ansicht sieht in dem Schagerwerb nur einen Fall des Eigenthumserwerbs durch Occupation, allerdings einer dahin modificirten Occupation, daß der in alieno gefundene beziehungs: weise occupirte Schaß zur Hälfte dem Grundeigenthümer zufalle 83). Danach leidet dieser Erwerb offenbar an einem Zwiespalt, denn wird der Schag in suo gefun: den, so gilt das gemeine Occupationsrecht, wird der Schaß dagegen in alieno gefunden, so fommt nur das in der angedeuteten Weise modifizirte Occupationsrecht zur Anwendung. Dagegen muß aber sofort bemerkt werden, daß ein folcher Zwiespalt den Quellen fremd ist; auch dort, wo der Schaß in suo gefunden wird, wird der Erwerb nicht auf den Gedanken der Occupa: tion zurüdgeführt, sondern unter die zwei Gesichtspunkte des Findens und des Grundeigenthums gebracht. Auch bei dem, der einen Schap in suo gefunden hat und dadurch Eigenthümer des ganzen Schages geworden ist, seßt sich diese Gesammt wirkung aus zwei Elementen zusammen: aus dem Erwerb iure inventoris und aus dem Erwerb iure dominii 84); diese beiden Elemente werden nicht blos theoretisch unterschieden, son: dern auch praktisch verwerthet. Beweis dessen der Um: stand, daß der Ehemann von dem im fundus dotalis gefundenen Spaß die ihm iure inventoris zugefallene Hälfte behält, während er die ihm fraft des Grundeigenthums erworbene Hälfte nach Auflösung der Ehe mit

83) Schwad a. a. D. Seite 130 und die dort Citirten.

Brinz a. a. D. I. §. 148. Seite 570 fg. So auch

das Urtheil bei Seuffert XI. 15. 84) 1. 63. $. 2. 4. D. h. tit. 41. 1.

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