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stücken überhaupt von der Grundsteuerpflicht 8). Mit dem Eigenthum fält für die Person des Terelinquenten auch der Saftungsgrund weg, weshalb sie auch wegen dieser Sache nicht mehr in Anspruch genommen werden

fanii.

C. Belangend die an der derelinquirten Sache haftenden Rechte Dritter Personen, also z. B. Passivservituten, Pfandrechte, so erlöschen felbe mit der Dere: liction der belasteten Sadie nicht '). Dies ist anerkannt für den Fall, daß ein Sklave in quo alterius est ususfructus, alterius proprietas seitens des Eigens thümers in förmlicher Weise manumittirt worden war. Dadurch wurde der Sklave nicht frei, sondern nur servus sine domino 19). Die Manumission wurde so:

) mit, wie später gezeigt werden wird, als Dereliction behandelt. Der Grund davon, daß sie nicht die Frei: heit, sondern nur Şerrenlosigkeit bewirkt, liegt lediglich in dem Ususfructus des Dritten, der durch diese vom Eigenthümer allein, ohne Mitwirkung des ususfructuars vorgenommene Handlung nicht behoben werden kann. Schließt nun der Ususfructus zwar die Freiheit, nicht aber die Herrenlosigkeit aus, so liegt darin wohl ein sicherer Beweis dafür, daß sein Fortbestand mit der Herrenlosigkeit vereinbar ist. Da nun dieser Fortbestand

8) Dagegen erlischt die Haftung für die zur Zeit der

Dereliction bereits fälligen Steuerrückstände dadurch nicht. 1. 1. C. in quib. c. p. t. c. 8. 14 (15); 1. 1. C. si propter pub. p. 4. 46; 1. 5. D. de censib. 50. 15.

Kohler, Abhandlungen I. Seite 200. 9) Robler a. 4. D.; Autorrecht Seite 388 f.; Leist

a. a. D. I. Seite 277 Note 55. S. oben Seite 37 fg. 10) Ulp. I. 19; Dos. 11.

auf eine Eigenthümlichkeit des Sklavenrechtes nicht zu: rückgeführt werden fann, so muß er in gleicher Weise auch bei der Dereliction anderer Sachen angenommen werden. Da er ferner auch nicht in der besonderen Natur des ususfructus gegründet ist, sondern vielmehr eine Folge des Gedankens ist, daß durch Rechtsafte des Eigenthümers die Sachenrechte Dritter nicht gefähr: det werden können, so muß das, was vom Ususfructus gilt, auch von allen anderen Rechten an fremder Sache behauptet werden. Wer immer daher die derelinquirte Sache später erwirbt, erwirbt sie cum suo onere, muß die Passivservitut, das Pfandrecht u. f. w. gegen sich gelten lassen.

2. Die Dereliction fann aber nicht blos vom Aðeineigenthümer, sondern auch vom Miteigenthümer vorgenommen werden. Die Derelictionshandlung fann auch in diesem Falle in dem Wegwerfen, absichtlichem Liegenlassen der Sache bestehen, was freilich voraus. feßt, daß der betreffende Miteigenthümer Adeinbesiß oder Adeindetention der Sache hatte. Ist dies nicht der Fall, so besteht sie in dem absichtlichen Aufgeben des dem Miteigenthum entsprechenden thatsächlichen Verhältnisses, also z. B. darin, daß der eine Miteigenthümer animo derelinquendi das Grundstück verläßt, während der andere darin bleibt, in der Verweigerung des Reparaturkostenbeitrages 11), des Alimentenbeitrags bei Sklaven 12), vorausgeseßt natürlich, daß alles dies in Derelictions, absicht geschieht. Häufig werden diese Afte mit einer

11) Leyser 1. c.: medit. 456. spec. 10: - ,,Da er zur

Reparirung der durch das Wetter beschädigten Mühle nichts beitragen wolle, selbige pro dere

licto gehalten. 12) Arg. 1. 8. D. pro der. 41. 7.

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Erklärung an die übrigen socii verbunden sein, insofern fönnen sie äußerlich der Tradition ähneln, unterscheiden sich aber prinzipiell von ihr immer dadurch, daß auch sie einseitige Afte des Derelinquenten sind, welche eine Zustimmung der socii nicht vorausseßen.

Von der Dereliction des Miteigenthümers handelt die in neuester Zeit vielbesprochene l. 3. D. pro der. . 41. 7.

Modestinus libro sexto differentiarum. An pars pro derelicto haberi possit, quaeri solet et quidem si in re communi socius partem suam reliquerit, eius esse desinit, ut hoc sit in parte, quod in toto; alioquin totius rei dominus efficere potest, ut partem retineat, partem pro derelicto habeat.

Modestinus wirft daselbst die Frage auf, ob eine pars pro indiviso derelinquirt werden fönne, und un: terscheidet bei der Beantwortung zwei Fälle:

a) Möglich ist die Dereliction einer pars seitens des Miteigenthümers. Dieser fann seine pars pro indiviso anstandslos derelinquiren. Dadurch pars eius esse desinit, er verliert das Recht, das ihm über: haupt an der Sache zusteht. Insofern tritt hier das: selbe ein, wie bei der Dereliction des Alleineigenthums, beiderseits erlischt das Recht des Derelinquenten, so daß hier wirklich, um mit Modestinu8 zu sprechen, in parte dasselbe gilt, wie in toto 13).

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13) Steinlechner, Das Wesen der iuris communio II.

(das Miteigenthum) Seite 37 fg., welcher daselbst Seite 41 das Wesen der Dereliction richtig charakerisirt. Eisele in seiner trefflichen Abhandlung im Archiv für civ. Praxis 63. Band Seite 41 fg.

b) Unmöglich ist dagegen die Dereliction einer

pars pro indiviso seitens des Alleineigenthümers; diefer fann dadurch nicht bewirken, daß er partem retineat, partem pro derelicto habeat, oder mit a. W., daß sein Alleineigenthum im Wege der Dereliction zum Theil: eigenthum werde. Insofern liegt also hier das Gegenstück von dem früheren vor, als hier non est in parte, quod in toto 14).

Mit dieser Paraphrase ist der Inhalt der Stelle erschöpft. Ueber den Grund, weßhalb der Adeineigen: thümner partem nicht derelinquiren fönne, spricht sich die Stelle nicht aus, sie erklärt dies einfach für un: durchführbar. Wie schon Steinlechner 15) dargethan hat, ist der Grund wohl der, daß die pars pro indiviso gar keine sachliche Existenz hat, sondern immer die Concurrenz mehrerer Subjekte voraussegt, an der es hier beim Alleineigenthum ganz fehlt. Der Alleineigenthümer kann dadurch partem aufgeben, daß er selbe einem an: deren überträgt, sich mit a. W. einen Miteigenthümer an die Seite stellt, nicht aber dadurch, daß er partem, welche gar keine körperliche oder fachliche Existenz hat, derelinquirt. Dies wäre, um mit Kohler 16) zu sprechen, ein Miteigenthum ohne Miteigenthümer. Mit dem genannten Grund — Mangel sachlicher Egistenz der pars hängt es dann aber weiter zusammen, daß bes züglich der pars auch der Derelictions wille gar nicht durchführbar ist. Der Miteigenthümer, der die Sache nicht mehr haben will, tritt einfach von der Sache zu:

14) Steinlechner a. a. D. Seite 38; Eifele a. a. D. 15) A. a. D. Seite 46, der selbst bereits auf Pagen:

steder a. a. D. I. Seite 28 verweist. 16) Abhandlungen Seite 196.

rück, wirft sie weg, verläßt sie u. f. w. Wie sollte dies aber der Allein eigenthümer blos bezüglich einer pars realisiren? Er fann bei unbeweglichen Sachen ein Stück - einen certus locus – derelinquiren (bei beweglichen ist auch dies unmöglich), allein er fann nicht eine ideelle Quote der Sache derelinquiren. Obwohl er z. B. zwei Drittheile der Sache aufgeben, und nur ein Drit: theil behalten will, muß er doch die ganze Sache be: halten, benüßt er doch die ganze Sache u. f. w.17). Infofern halte ich die Polemik Steinlechner'818) für unbegründet, denn ebensowenig als von der Dereliction des Miteigenthümers auf die Dereliction einer pars sei: tens des Aleineigenthümers geschlossen werden fann, ebensowenig ist ein solcher Schluß von der Durchführ: barfeit der Dereliction des Mitbesiges auf die Realisir: barkeit der Dereliction des Aleinbesiges pro parte statt: haft und möglich.

Auch über das rechtliche Schicksal der vom Miteigenthümer derelinquirten pars spricht sich die Stelle nicht aus. Sie sagt uns nur negativ: eius esse desinit, was dagegen positiv init der pars geschieht, sagt sie, wie schon Windscheid hervorgehoben hat, mit feinem Wort 19). Freilich hat man auch die positive Antwort darin finden wollen und hat sich diesbezüglich besonders auf das ut hoc sit in parte berufen. Denn dadurch sei ausgesprochen, daß Dereliction durch den Miteigenthümer auch im Effect der durch den Allein:

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17) Göppert, Miteigenthum Seite 49. 18) A. a. D. Seite 45. 19) A. a. D. I. §. 169a Note 5; Steinlechner a. a. D.

Seite 43; Eijele a. a. D.; Rümelin, Die Theilung der Rechte Seite 56.

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