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B. W. Leist,

ALT-ARISCHES

JUS CIVILE.

II. ABTHEILUNG.

ALT-ARISCHES

JUS CIVILE

VON

DR. B. W. LEIST,

ORD PROF. DER RECHTE AN DER UNIVERSITÄT ZU JENA.

ZWEITE ABTHEILUNG.

JENA

VERLAG VON GUSTAV FISCHER.

1896.

FOR TX L

Ree. Oct. 14,1896.

Vorrede.

Mit diesem Werke schliesse ich ein Arbeitsgebiet ab, das mich lange beschäftigt hat. Ich liefere hier das zweite und dritte Buch des altarischen Ius Civile. Damit führe ich zu Ende, was seine Anfänge nicht bloss in der ersten Abtheilung dieses AAIC., sondern schon in dem früher herausgegebenen AAIG., der GIRG. und den Civilistischen Studien hat. Aber dies Ende ist keine Erledigung. Es ist immer nur ein, eine Reihe von Bruchstücken enthaltender, Anfang.

Die durch die Sprache bekundete sichere Thatsache, dass die arischen Völker mit einander verwandt sind, führte mich zu der Frage, ob nicht unter ihnen auf Grund dieser Verwandtschaft sich auch eine fundamentale Gemeinschaft der Rechtsinstitutionen aufdecken lasse. Ich suchte mir dies zunächst an den Hauptvölkern, deren Quellen einigermaassen zugänglich waren, zu erproben. Ich forschte zunächst nach dem den Italikern und Griechen Gemeinsamen. Dann schritt ich zur Ermittelung der zwischen den Gräcoitalikern (namentlich den Griechen) und den Indern in Betreff ihrer Rechtsordnung bestehenden historischen Cohärenzen. Schliesslich war insbesondere das bei den Italikern (Latinern) vorhandene Rechtsmaterial auf seine Zusammenhänge mit allen, in den anderen indogermanischen Hauptvölkern zu Tage tretenden, Elementen der Rechtsordnung zu prüfen. Das musste durchgeführt werden nach dem altarischen themisrechtlichen Systeme: der neun Gebote, der Producte der Ratio und der Gestaltungen des voluntaren Agere. Es war zu

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