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zeigen, wie sich aus dem Stoffe des alten Jus Gentium allmälig in einer je bei den einzelnen Völkern verschiedenen Weise ein durch staatlichen Schutz gesichertes Ius Civile emporgearbeitet hat.

Die Völker, auf die ich vorzugsweise mein Auge gerichtet habe, ordnen sich in drei Gruppen. Näher bei einander stehen je einerseits die Inder und Iranier (und etwa auch die Armenier), andererseits die Griechen und Italiker (denen dann wohl am Nächsten die Kelten zu stellen sind), und endlich die Germanen, nordischen Völker und Slaven. Insbesondere in Betreff des in dieser zweiten Abtheilung des AAIC. zu Besprechenden war grosses Gewicht darauf zu legen, welche alten Zusammenhänge im Gebiete der Ratio und des Agere sich zwischen der griechisch-latinischen und der germanischslavischen Ordnung auffinden lassen. Von dem slavischen Rechte gewähren ein hohes Interesse die, einen alterthümlichen Charakter an sich tragenden, ersten drei russischen Rechtsaufzeichnungen (Prawdas): des Jaroslav, seiner Söhne, und des 13./14. Jahrhunderts. Auf sie ist danach in dem 2. und 3. Buche dieses AAIC. eingehendere Rücksicht genommen worden.

Hiermit war es möglich, in Betreff der drei Hauptgruppen der arischen Völker ein wenigstens einigermaassen zusammenschliessendes Gesammtbild ihrer alten Rechtsfundamente zu gewinnen. Wie Viel aber noch an irgendwelcher Vollständigkeit fehlt, davon ist wohl Niemand lebhafter überzeugt als ich. Jena, den 23. März 1896.

B. W. Leist.

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§ 42. 1) Vindicant und Gegenstandsbesitzer. a) Das bei Indern, Griechen,
Latinern, Germanen, Russen überlieferte Rechtsmaterial

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