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Vorrede.

Vor beiläufig zwei Jahren wurde ich durch den Inhaber der Verlagshandlung ersucht, die Fortseßung des Glück'schen Commentars zu übernehmen, die in Folge des beklagenswerthen frühzeitigen Todes des Verfaffers der beiden letterschienenen Bände 44. u. 45., Dr. Eduard Fein, seit 1853 eine Unterbrechung erlitten hatte. Ich trug ernstliche Bedenken in mir, dieser Einladung Folge zu leisten, und unterließ nicht, diese dem Herrn Verleger vorzustellen. Vor allem war es mein Lebensalter, das mir Bedenken einflößte; denn es fehlen nur mehr sieben Jahre an fünfzig, seit mich die Berliner Fakultät des Diploms eines Doctors beider Rechte würdig befunden hat, und es war also vorauszusehen, daß die Verlagshandlung nach einigen Jahren wiederum einen Andern werde suchen müssen, der die Fortsetzung der von mir begonnenen Erläuterungen des dreißigsten und der folgenden Bücher der Pandekten übernehme. Ein anderes Bedenken erregte mir der Umstand, daß ich weder selbst im Besize einer ausreichenden Bibliothek

bin, noch in den hiesigen öffentlichen Bibliotheken hoffen kann, überall genügende Hülfsmittel zu finden, um in dem reichlichen Maße, wie es in den bisher erschienenen Bänden der Erläuterungen geschehen ist, die Litteratur berücksichtigen zu können. Andrerseits jedoch war es dem Verlangen des Herrn Verlegers günstig, daß ich schon öfter mit dem Gedanken mich beschäftigt hatte, mich der Ausarbeitung einer ausführlichen Monographie über die von mir in Weiske's Rechtslerikon unter dem Artikel „Legat" in Kürze dargestellte Lehre von den Vermächtnissen zu unterziehen, die wohl auch neben dem bekannten Werke von Roßhirt nicht gerade als ein litterarischer Lurus angesehen werden möchte. Daher begegnete dem erwähnten Antrage der Verlagshandlung doch auch einige Gencigtheit von meiner Seite, und als derselbe ungeachtet der dagegen erhobenen Bedenken dringend erneuert wurde, mit dem Ausdruck des lebhaftesten Wunsches, das berühmte Werk zum Ende zu fühbin ich dann endlich darauf eingegangen und habe die Bearbeitung der die Vermächtnisse betreffenden Bücher der Pandekten übernommen. Zwar würde ich in einer selbständigen Arbeit über diese Lehre eine andere Anordnung des Stoffes gewählt haben, als welche mir nun durch Anschließung an Hellfeld's iurisprudentia forensis auferlegt ist. Aber auch über diesen Anstoß habe ich mich hinweggesezt, indem ich gegen mich selbst den Verdacht hegte, daß vielleicht das Projekt einer

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selbständigen Bearbeitung dieser Lehre doch nicht würde zur Ausführung kommen, während ich mit mehr Zuversicht von mir erwartete, daß ich einer eingegangenen Verpflichtung nach besten Kräften zu entsprechen suchen werde. So bin ich nun in der Lage, dem gelehrten Publikum den 46. Band des Commentars darbieten zu können, wovon die erste Abtheilung schon vor Jahr und Tag ausgegeben worden. Ich thue es mit der Bitte um freundliche Aufnahme und nachsichtige Beurtheilung meiner Arbeit. Der ersten Abtheilung ist schon im Mai d. I. in dem Bologneser Archivio giuridico eine überaus günstige Anzeige zu Theil geworden, von einem italienischen Rechtsgelehrten, Serafini, der, einst mein Schüler, nun schon eines wohlbegründeten Rufes ge= nießt. Wird auch in Deutschland diesem Bande einigermaßen solcher Beifall gespendet, so werde ich darin eine wohlthuende Ermunterung zur Fortsezung des Werkes finden, aber auch die Winke mir zu Nußen machen, die mir durch wohlmeinende Kritik gegeben werden.

Wien den 15. November 1868.

Dr. Ludwig Arndts.

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