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emtor nur mehr der Form wegen zum Scheine zuzuziehen, neben diesem aber einen anderen, mündlich oder in schriftlicher Urkunde, zum Erben zu ernennen 23), so blieb der Ausdruck,,Legatum" als technische Bezeichnung jener besonderen vermögensrechtlichen Anordnungen, im Gegensahe der Erbenernennung, im Gebrauche.

Dabei aber erhielt sich, wie bei der Erbeinsehung, das Gepräge einer lex a testatore suae rei dicta; das Legat war ein Vermächtniß in gebietender Ausdrucksweise. So definirt noch Ulpian:

Legatum est quod legis modo, id est imperative, testamento relinquitur 24).

Nur in lateinischer Sprache konnte ein solches Vermächtniß angeordnet werden, und waren dafür bestimmte Wortformen hergebracht, die den Willen des Testators kategorisch aussprachen 25). Und nur in einem Testamente oder in einem Codicill, der im Testamente bestätigt war, konnte ein Legat hinterlassen werden 26). Es setzte also wesentlich eine Erbeinsezung voraus, und nur einem eingesetzten Erben konnte dadurch etwas entzogen oder eine Verpflichtung auferlegt werden 27), nur diesem konnte der Teftator legem dicere, nicht dem

23) Gai. 1. c. Nunc vero alius heres testamento instituitur, a quo etiam legata relinquuntur, alius dicis gratia propter veteris juris imitationem familiae emtor adhibetur.

24) Ulp. fragm. XXIV. 1.

25) Ulp. 1. c. §. 2 sq. XXV. 9. Gai. II. 281. §. 2. J. h. t. II, 20.

26) Ulp. XXIV. 1. XXV. 8. Gai. II. 270. §. 10. in f.

J. de fideicomm. hered. II. 23, vgl. Bd. 44. S. 201 fg.

27) Gai. II. 260. 271. Ulp. XXIV. 20. XXV. 8.

gefeßlichen Erben oder dem Legatar 28), auch nicht dem Erben des Erben oder demjenigen, in deffen Potestas der eingesezte Erbe stand 29). Ungültig sogar war das Legat vor der Erbeinsetzung und dasjenige, welches im Testamente zwischen mehreren Erbeinsetzungen angeordnet war, nur gültig in Beziehung auf die vorausgehenden Erbeinsetzungen 30). Den Inhalt nun eines Legates abzugeben war jeder Vermögensvortheil geeignet, welcher überhaupt einer Person auf den Todesfall zugewendet werden konnte, wie es durch Schenkung unter Lebenden möglich war, und da jene Zuwendung mit der Schenkung auch darin verwandt war, daß sie unentgeltlich ex liberalitate geschah, so wurde das Legatum nicht unpassend bezeichnet als eine donatio testamento relicta 31), obwohl im engeren und eigentlichen Sinne donatio, selbst auch die dem Legate näher verwandte mortis causa donatio, als ein begrifflich anderes Rechtsgeschäft von den Vermächtnissen unterschieden wird 32).

28) „A legatario legari non potest," Gai. u. Ulp. 1. c. 29) Ulp. §. 16. Post mortem heredis legari non potest, ne ab heredis herede legari videatur, quod iuris civilis ratio non patitur. Gai. 232. Paul. III. 6. §. 5. 6. Ulp. §. 21.

30) Gai. §. 229. Ulp. §. 15. Paul. 1. c. §. 2. 31) L. 36. D. de legat. II. (Modestin. lib. III. pandect.), wörtlich übersezt in den Basil. XLIV. 1. c. 1. Anyάτον ἐστὶ δωρεὰ ἐν διαθήκῃ, καταλειφθείσα. Τη §. 1. J. h. t. II. 20. heißt es: „Legatum itaque est donatio quaedam a defuncto relicta," in einigen Handschriften und Ausgaben mit dem Zusaße: „ab herede praestanda,“ welchen Donellus cap. 1. §. 10. 11. zu rechtfertigen sucht, den aber Theophilus nicht kennt und Schrader als glossa recentissima verwirft.

32) L. 37, 38. D. de m. c. donat. 39, 6.

seinem Vermögen das Eigenthum einer Sache oder auch ein anderes dingliches Recht einer Person nach seinem Tode überwies, wie er dasselbe bei seiner Lebzeit durch ein civiles Rechtsgeschäft sofort einräumen konnte. Die übliche Formel dafür war do lego, z. B. Stichum servum meum do lego; diese Formel war so sehr die gebräuchliche, daß sogar ein eigenes Zeitwort, do-legolegare, zur Bezeichnung dieser Art des Legats gebildet wurde 35). Aber es wurden Aber es wurden auch andere Ausdrücke, welche nicht so, wie jene Worte, den Willen des Gebers betonten, sondern die Macht, die dem Legatar zustehen sollte, ausdrückten, als gleichkräftig zugelaffen, z. B. Titius Stichum servum capito, sumito, sibi habeto 36);

35) So wird in den Fragm. Vat. §. 47. das Do-legolegatum mit mancipatio und in jure cessio zusammengestellt, und in S. 57. 83. des ususfructus dolegolegatus erwähnt.

36) Ulp. XXIV. 3. Per vindicationem his verbis legamus: do lego. capito, sumito, sibi habeto. Marezoll S.67. faßt diese Stelle falsch auf, als ob alle unterstrichenen Worte zusammen die Formel des Vindicationslegates bildeten; his verbis heißt nur: „mit diesen Worten, dem einen oder anderen derselben." Das beweist Gai. II. 193, wo nach Anführung der Formel do lego hinzugefügt wird (nach der im Wesentlichen unzweifelhaft richtigen Ergänzung der lückenhaften Stelle): si vero etiam aliis verbis velut ita legatum fuerit: sumito, vel ita: sibi habeto, vel ita: capito, aeque per vindicationem legatum est. Das aeque deutet zugleich an, daß do lego die ältere und ursprüngliche, daher ganz unzweifelhafte Formel war. Mayer S. 8. Anm. 5. Daher ist es auch verfehlt, wenn Marezoll weiter bemerkt, daß, wenn auch, wie Gaius ausdrücklich sagt, nicht gerade alle jene Ausdrücke gehäuft zu werden brauchten, doch ursprünglich zu den Worten do lego noch ein das un

und es wurde von den beiden gewöhnlich verbundenen Worten do lego auch schon das eine oder andere allein für genügend gehalten 37). Die Wirkung nun eines solchen Legats war die, daß der Legatar, sobald überhaupt das Legat geltend gemacht werden konnte (postquam dies legati cessit et venit), die vermachte Sache ohneweiters als seine eigene Sache vindiciren konnte, gegen den Erben wie gegen jeden anderen Besißer derselben; darum wurde es legatum per vindicationem genannt. Der Erbe wurde durch das Legat nicht verpflichtet, nicht im eigentlichen Sinne onerirt; es fand feine in personam actio gegen ihn statt, sondern nur in rem actio, sofern er im Besize der Sache war. Eine Uebertragung des Eigenthums von Seiten des Erben an den Legatar war weder nöthig noch möglich; die Sache war durch den Willen des Testators gleichsam von der Erbschaft vorabgeschnitten oder ausgeschieden; es lag also darin eine delibatio hereditatis in einem

mittelbare Wegnehmen andeutendes Wort beigefügt worden zu sein scheine, weil das gerade das Charakteristische des Vindicationslegates bezeichnet habe und es sonst auch an den verbis imperativis gemangelt hätte. Die verba imperativa erfordern nicht nothwendig einen Imperativ des Verbum; do lego drückte gerade charakteristisch den gebietenden Willen aus, der über seine Rechtssphäre noch über seinen Tod hinaus geseßgebend waltete, und das Charakteristische des Vindicationslegates bestand nicht darin, daß der Legatar wegnehmen, vindiciren konnte, sondern darin, daß er kraft jenes Willens ohneweiters hatte, erhielt, was er schon haben mußte, um vindiciren zu können, das legirte Recht. Vgl. Lassalle S. 174 fg. 37) Gai. 1. c. Sed et si alterutrum verbum positum sit, velut hominem Stichum do, per vindicationem legatum est. Theophilus ad §. 2. J. h. t. führt nur das Sort δίδωμι απ.

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