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Alle Rechte vorbehalten.

Rec. Oct. 13, 1905.

Vorwort zur ersten Auflage.

Unter dem Namen „Rechtsencyklopädie" trägt erfahrungsgemäß fast jeder akademische Lehrer, der seine Lehrkraft diesem Fache zuwendet, etwas anderes vor: Neigung und Vorliebe für das eine oder andere Spezialfach, oder die Ansicht von der Notwendigkeit der Hervorhebung der einen oder anderen Disziplin über die übrigen, oder der unbewußt wirkende Einfluß des Hauptfaches des Dozenten führen dazu, den Gegenstand verschieden zu gestalten und höchst verschieden zu umgrenzen, ganz abgesehen von der Einwirkung, welche praktische Rücksichten in denselben Richtungen ausüben. Diese Variation der Rechtsencyklopädie oder diese Variationen von Rechtsencyklopädien - zu beklagen oder zu verurteilen, liegt kein Grund vor: der Stoff ist weich und elastisch, dehnbar und einschränkbar, und interessant, wo man ihn packt, und der Zweck, den die Vorlesung über Rechtsencyklopädie oder das Lehrbuch derselben zu erreichen hat, kann erreicht werden, gleichviel ob das eine Fach mehr, das andere weniger in den Vordergrund gestellt ist oder mehr oder weniger von seinem Lokaltone zur Färbung des Ganzen beigetragen hat.

Diese Betrachtung möchte ich voranstellen, um daran die Bitte zu knüpfen, dem vorliegenden Versuche Einseitigkeit nicht zum Vorwurf zu machen, und von ihm auch nicht zu verlangen, daß er all' das bietet, was gerade der eine oder andere Fachmann aus seinem Fache gerne in der Encyklopädie erwähnt finden möchte.

Mir lag vor allem daran, auf der Grundlage des Begriffs der durch die Norm geschüßten Interessen das Rechtsganze harmonisch zu entwickeln und die Verwendbarkeit ein und derselben

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