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wie bei den dinglichen Rechten der Schuß gegen jedermann gerichtet, ohne daß ein bestimmter Schuldner wie bei den Obligationen von vornherein vorhanden oder bestimmbar wäre; mit dem Vermögen hängen die Persönlichkeitsrechte zusammen ohne jedoch ausschließlich Vermögenszwecken zu dienen oder auch nur hauptsächlich um des Vermögens willen geschüßt zu sein: es besteht zwischen dem Rechtsgut dieser Rechte und dem dasselbe befizenden Subjekte eine persönliche und innigere Verbindung als die zwischen einem Rechtssubjekte und dem materiellen Vermögen bestehende ist, jedoch kann die Ausnußung eines reinen Persönlichkeitsrechts auch zur Quelle von materiellem Vermögenserwerb werden und die Verlegung auch eines reinen Individualitätsrechts zur Pflicht führen, materielle Güter, Vermögen in diesem Sinne, zu leisten.

Man sieht einerseits, wie das Urheberrecht eines Schriftstellers durch den Vertrieb der gedruckten Schriftwerke vermögensrechtlich wirkt, und andererseits, wie eine Körperverlegung zur Leistung von Schmerzensgeld, eine Persönlichkeitsverlegung überhaupt zum Ersage auch von solchen Schädigungen führen kann, welche nicht das Vermögen, sondern sogenannte ideale Güter treffen (B.G.B. §§ 847, 1300).

§ 18.

Von den einzelnen Persönlichkeitsrechten.

I. Das Recht auf körperliche Unverlegtheit, Freiheit und Bethätigung. Dieses Recht entspringt unmittelbar aus der Anerkennung der Persönlichkeit, der Rechtsfähigkeit im allgemeinen 1), es steht, ohne an formale Vor ausseßungen geknüpft zu sein, jedem freien Menschen ohne weiteres zu; Einschränkungen im Gebrauche dieses Rechts entspringen aus dem Erziehungsrechte 2) und aus den Vertragsobligationen, doch dürfen diese Einschränkungen niemals so weit gehen, daß sie den Menschen zum Sklaven machen oder in einen sklavereiähnlichen Zustand verseßen. Innerhalb dieser Grenzen können gesezliche Verbote z. B. Handelsverbote, Bannrechte u. dgl. oder vertragsmäßige Vereinbarungen z. B. positiv der Abschluß eines Dienst- oder Arbeitsvertrags 3), negativ eine Konkurrenzklausel *) die Freiheit der Bethätigung einschränken, die andererseits in der Gewerbefreiheit 5) eine gewerbspolizeiliche, in der Freizügigkeit 6) und in dem Auswanderungsrechte 7) eine politische Anerkennung findet. In weitem Maße schüßen 1) Vgl. B.G.B. § 1.

2) B.G.B. §§ 1631, 1617 u. a.

3) S. unten § 23 Nr. 13 f., S. 104.

4) Vgl. H.G.B. §§ 60, 74 u. a.

5) Gewerbeordnung (G.E.A. III, 1 [183/190]) f. hierzu Biermann, Privatrecht und Polizei in Preußen (Berlin 1897) Kap. 1.

6) Freizügigkeitsges. vom 1. Nov. 1867, 16. Aug. 1896 (G.E.A. I, 2, 2a [17]). 7) Vgl. Reichsges. über Erwerb und Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870 und 16. August 1896 (G.E.A. I, 1 la [16]) und Gesetz über das Auswanderungswesen (G.E.A. II, 26 [213]).

strafrechtliche Bestimmungen die körperliche Unverlegtheit, Freiheit und Bethätigung 1); die rechtswidrige Verlegung dieser immateriellen Rechtsgüter kann durch Selbsthilfe in Fällen der Not 2) abgewendet werden und führt unter allen Umständen zu Schadensersagverbindlichkeit 3) oder Buße 4) 5).

II. Das Recht am Namen 6), am kaufmännischen Namen (Firma)7) insbesondere und das Recht am guten Namen (der Schuß der Ehre) 8). Auch die Verlegung dieser Rechte hat Entschädigungspflicht und teilweise auch Strafe zur Folge.

III. Das Recht an der eigenartigen (= individuellen) Bethätigung. Wo eine Eigenart einer Person vorhanden ist und die Gelegenheit sie zu bethätigen vorliegt, da macht sie sich geltend und das Resultat dieser Geltendmachung wird in Gewerbe und Kunst, in der schönen Litteratur und in der Wissenschaft rechtlich anerkannt und bis zu einem gewissen Grade gegen fremde Nachahmung geschüßt; leßteres zeigt sich in folgenden Einrichtungen:

1. der Schuß der Zeichen, der Bezeichnung von Sachen als aus einer bestimmten Produktionsweise einer gewerblichen Niederlassung hervorgegangen (Zeichenschuß, Markenschuß). Diese Zeichen stehen in geschicht. lichem Zusammenhange mit den Hausmarken (Handmale) und dienen wie die Namen zur Individualisierung von Sachen, zur Hervorhebung einer Beziehung von Waren u. dgl. zu bestimmten Persönlichkeiten; so haben Handwerker z. B. Waffenschmiede, Steinmeze schon im Mittelalter Sachen mit ihren Handwerkszeichen, so haben Kaufleute schon frühzeitig Waren mit ihren Handelsmarken versehen und sind darin durch Rechtsvorschriften gegen Mißbrauch und Nachahmung geschüßt worden.

1) Deutsches Strafgesetzbuch §§ 211-222 Verbrechen und Vergehen wider das Leben, §§ 223-233 Körperverlegung, §§ 234-241 Verbrechen und Vergehen wider die persönliche Freiheit, §§ 201--210 Zweikampf, §§ 174-182 auch einzelne Vergehen und Verbrechen wider die Sittlichkeit (G.E.A. V, 3 [143/146]); Reichsges. zur Bekämpfung des Sklavenraubs und des Sklavenhandels vom 28. Juli 1895 (G.E.A. V, 5 [199])

2) Notwehr B.G.B. §§ 227, 859; Strafgesetzbuch §§ 53, 54, 145, 329, 360 N. 8. 3) B.G.B. §§ 823 ff., Schmerzensgeld oder Sachsenbuße § 847, Deflorationsgebühr 847, Abs. 2, 1300; über die Entschädigungen s. Deliktsobligationen unten § 24. 4) Strafgesetzbuch § 231.

5) Über Negoziabilität und Grenzen derselben bei diesen Rechten f. Gareis, Grundriß § 41.

6) Klagerecht aus dem Namenrecht f. B.G.B. § 12, Familienname der Ehefrau § 1355, der geschiedenen Frau § 1577, Name der Kinder §§ 1606, 1706, 1719, 1736, 1758, 1772, Name von juristischen Personen § 57, Einf.G. z. B.G.B. Art. 133-166, H.G.B. § 19-20, Vor- oder Taufname Ges. über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung § 23. Litteratur über das Namenrecht s. bei Gierke, Deutsch. Privatrecht § 83, Staudinger in Blätter f. R.Anw., Bd. 62, S. 161 f.: Gareis, Grundriß § 42; Gareis, Lehrbuch des Handelsrechts, § 16. Ramdohr in Gruchots Beiträgen, Bd. 43.

7) 5.G.B. §§ 2, 5, 8 ff., 13, 17-37.

8) Strafgesezbuch §§ 185-200; B.G.B. §§ 823-826.

Solche Vorschriften enthielt auch das Deutsche Reichsgesetz vom 30. Nov. 1874 über den Markenschuß, an dessen Stelle nun das Reichsgesez vom 12. Mai 1894 zum Schuß der Warenbezeichnungen getreten ist, dessen § 1 jedermann (nicht bloß eingetragenen Firmeninhabern, wie nach dem Reichsgesetz vom 30. Nov. 1874) das Recht giebt, Warenzeichen, deren er sich in seinem Geschäftsbetriebe zur Unterscheidung seiner Waren von den Waren anderer bedienen will, zur Eintragung in die Zeichenrolle des kaiserlichen Patentamts in Berlin anzumelden und sich dadurch den ausschließlichen Gebrauch eben dieser Zeichen reservieren zu lassen2).

2. Die Eigenart einer gewerblichen Thätigkeit wird auch durch das Verbot des unlauteren Wettbewerbes (der concurrence déloyale) geschüßt3), so z. B. gegen die Anmaßung von Unterscheidungsmitteln 4), gegen Verrat von Geschäftsgeheimnissen u. dgl.5)

Das Deutsche Reichsgesez zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes sucht außerdem auch noch den Reklameschwindel®), die Quantitätsverschleierung?) und die Geschäftsanschwärzung 8) (das dénigrement) zu unterdrücken.

3. Das Gewerberecht der vergangenen Jahrhunderte bemühte sich die individuelle Thätigkeit durch eine Reihe von heutzutage größtenteils überlebten Sonderrechten zu fördern und zu schüßen, so durch die sogenannten Bannrechte, durch Handels- und Industriemonopole, ausschließende Gewerberechte u. dgl. 9)

IV. Das litterarische und das künstlerische Urheberrecht:

1. Als die Buchdruckerkunst erfunden war, suchten die Drucker sich vor Nachdruck durch Privilegien zu schüßen, welche sie für die einzelnen Bücher sich von Kaisern und Fürsten verleihen ließen; aus der Regelmäßigkeit und Ständigkeit des Privilegienschußes entwickelte sich sodann der allgemeine Saß, daß der Nachdruck verboten sei, und die Annahme, daß er eine Verlegung des sogenannten Verlagsrechts enthalte; indem man hierauf die Natur dieses lezteren untersuchte, fand man, daß es nur ein Teil oder Ausfluß eines anderen Rechtes ist, dessen Wesen man zuerst als geistiges (litterarisches, künstlerisches) Eigentum bezeichnete, später aber als der Persönlichkeit näher stehend, nämlich als Personalitätsrecht erkannte. 2. Nach dem Deutschen Reichsgeseße betr. das Urheberrecht an Schriftwerken, Abbildungen, musikalischen Kompositionen und dramatischen 1) (G.E.A. II, 5a [179]).

2) Im einzelnen regelt das Gesetz vom 12. Mai 1894 die Wirkung der Eintragung §§ 12, 13, die Pflicht der Entschädigung bei Zeichenverlegung §§ 14, 18, 21, die Straf barkeit der wissentlichen Zeichenverlegung §§ 14, 19, 22, das Verbot widerrechtlicher Ausstattung von Waren § 15, das Verbot widerrechtlicher Ursprungsbezeichnung § 16 u. a.

3) Deutsches Reichsgeseh zur Bekämpfung des unlauteren Weltbewerbes vom 27. Mai 1896 (G.E.A. II, 20 [201]), f. Gareis, in Blätter f. R.Anw. Bd. 61 S. 321 ff4) Das angeführte Gesez vom 27. Mai 1896, § 8.

5) Angeführtes Gesez vom 27. Mai 1896, §§ 9, 10.

6) Angeführtes Reichsgesez vom 27. Mai 1896, §§ 1-4.

7) Angeführtes Reichsgeseh vom 27. Mai 1896, § 5. Gareis in Blätter f. R.Anw.

B. 61, S. 370 ff.

8) Angeführtes Reichsgesez vom 27. Mai 1896, §§ 6, 7.

9) Über Bannrechte s. Kraut-Frensdorff, Grundriß § 118.

Werken vom 11. Juni 1870') steht das Recht, ein Schriftwerk auf mechanischem Wege zu vervielfältigen, dem Urheber desselben ausschließlich 311, § 1 des Ges.

Damit ist nun allerdings der Inhalt des geschichtlich gewordenen Autorrechts nicht völlig wiedergegeben; der Autor hat auch Rechte, die man als höchstversönliche bezeichnen kann, das Recht auf die mit dem Werke verbundene persönliche Anerkennung, Prämiierung, Graduierung u. dergl.

Nur das vom Gesetz in § 1 hervorgehobene Vermögensrecht des Urhebers geht auf dessen Erben über und nur dieses Recht kann beschränkt oder unbeschränkt durch Vertrag oder Verfügung von Todeswegen auf Andere übertragen werden (§ 3 d. G.).

Jede mechanische Vervielfältigung eines Schriftwerkes, melche ohne Genehmigung des Berechtigten (§§ 1, 2, 3) hergestellt wird, heißt Nachdruck 2) und ist verboten. Hinsichtlich dieses Verbotes macht es keinen Unterschied, ob das Schriftwerk ganz oder nur teilweise vervielfältigt wird. Als mechanische Vervielfältigung ist auch das Abschreiben anzusehen, wenn es dazu bestimmt ist, den Druck zu vertreten (§ 4 d. Ges). Der vom Gesetz gewährte Schug (abgesehen von besonderen geseglichen Ausnahmen im Falle anonym und pseudonym erschienener Schriften u. s. w) gegen Nachdruck wird für die Lebensdauer des Urhebers (§§ 1 und 2) und dreißig Jahre nach dem Tode desselben gewährt.

Die strafrechtliche und civilrechtliche Repression gegen Verlegung sprechen die S$ 18 ff. aus3).

1) Litteratur hierüber angegeben bei Kraut-Frensdorff, Grundriß, § 145b. (G.E.A. II, 4 [12]).

2) Als Nachdruck im Sinne des § 4 ist nach § 5 auch anzusehen:

a) der ohne Genehmigung des Urhebers erfolgte Abdruck von noch nicht ver: öffentlichten Schriftwerken (Manuskripten).

Auch der rechtmäßige Besizer eines Manuskriptes oder einer Abschrift desselben bedarf der Genehmigung des Urhebers zum Abdruck;

b) der ohne Genehmigung des Urhebers erfolgte Abdruck von Vorträgen, welche zum Zwecke der Erbauung, der Belehrung oder der Unterhaltung gehalten find;

c) der neue Abdruck von Werken, welchen der Urheber oder der Verleger dem unter ihnen bestehenden Vertrage zuwider veranstaltet;

d) die Anfertigung einer größeren Anzahl von Exemplaren eines Werkes seitens des Verlegers, als demselben vertragsmäßig oder geseßlich gestattet ist.

3) § 18. Wer vorsäglich oder aus Fahrlässigkeit einen Nachdruck (§ 4 ff) in der Absicht, denselben innerhalb oder außerhalb des Norddeutschen Bundes zu verbreiten, veranstaltet, ist den Urheber oder dessen Rechtsnachfolger zu entschädigen verpflichtet und wird außerdem mit einer Geldstrafe bis zu Eintausend Thalern bestraft.

Die Bestrafung des Nachdrucks bleibt jedoch ausgeschlossen, wenn der Veranstalter desselben auf Grund entschuldbaren, thatsächlichen oder rechtlichen Irrtums in gutem Glauben gehandelt hat.

Kann die verwirkte Geldstrafe nicht beigetrieben werden, so wird dieselbe nach Maß gabe der allgemeinen Strafgeseze in eine entsprechende Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten umgewandelt.

Statt jeder aus diesem Geseze entspringenden Entschädigung kann auf Verlangen des Beschädigten neben der Strafe auf eine an den Beschädigten zu erlegende Geldbuße bis zum Betrage von zweitausend Thalern erkannt werden. Für diese Buße haften die zu derselben Verurteilten als Gesamtschuldner.

Eine erkannte Buße schließt die Geltendmachung eines weiteren Entschädigungsanspruchs aus. Wenn den Veranstalter des Nachdruckes kein Verschulden trifft, so haftet er dem Urheber oder dessen Rechtsnachfolger für den entstandenen Schaden nur bis zur Höhe seiner Bereicherung.

§ 25. Wer vorfäßlich Eremplare eines Werkes, welche den Vorschriften des gegen

3. Schon durch das Reichsgesetz vom 11. Juni 1870 wurde der Schuß, deffen der Autor eines (rein) litterarischen Werkes sich zu erfreuen hatte, analog ausgedehnt zu Gunsten der Urheber gewisser künstlerischer Leistungen 1).

Aber den vollen Schuß erlangten lettere und die bildende Kunst überhaupt reichsrechtlich erst durch das Reichsgesez, betr. das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste 2) vom 9. Januar 1876, welches sich in seinen Geboten und Verboten meist an das Gesetz vom 11. Juni 1870 über litterarisches Urheberrecht anschließt und auch wie dieses nur die vermögensrechtliche Seite des Autorrechts trifft 3).

wärtigen Gesezes zuwider angefertigt worden sind, innerhalb oder außerhalb des Norddeutschen Bundes gewerbemäßig feilhält, verkauft oder in sonstiger Weise verbreitet, ist nach Maßgabe des von ihm verursachten Schadens den Urheber oder dessen Nachfolger zu entschädigen verpflichtet und wird außerdem mit Geldstrafe nach § 18 bestraft.

Die Einziehung der zur gewerbemäßigen Verbreitung bestimmten Nachdrucks-Eremplare nach Maßgabe des § 21 findet auch dann statt, wenn der Verbreiter nicht vorsäglich gehandelt hat.

Der Entschädigungspflicht, sowie der Bestrafung wegen Verbreitung unterliegen auch der Veranstalter und Veranlasser des Nachdrucks, wenn sie nicht schon als solche entschädigungspflichtig und strafbar sind.

§ 28. Die Verfolgung des Nachdrucks steht Jedem zu, dessen Urheber- oder Verlagsrechte durch die widerrechtliche Vervielfältigung beeinträchtigt oder gefährdet find.

1) § 43. Die Bestimmungen in den §§ 1-42 finden auch Anwendung auf geographische, topographische, naturwissenschaftliche, architektonische, technische und ähnliche Zeichnungen und Abbildungen, welche nach ihrem Hauptzwecke nicht als Kunstwerke zu betrachten sind.

§ 45. Die Bestimmungen in den §§ 1-5, 8-42 finden auch Anwendung auf das ausschließliche Recht des Urhebers zur Vervielfältigung musikalischer Kompositionen. § 46. Als Nachdruck sind alle ohne Genehmigung des Urhebers einer musikalischen Komposition herausgegebenen Bearbeitungen derselben anzusehen, welche nicht als eigentümliche Kompositionen betrachtet werden können, insbesondere Auszüge aus einer musikalischen Komposition, Arrangements für einzelne oder mehrere Instrumente oder Stimmen, sowie der Abdruck von einzelnen Motiven oder Melodien eines und desselben Werkes, die nicht künstlerisch verarbeitet sind.

§ 50. Das Recht, ein dramatisches, musikalisches oder dramatisch-musikalisches Werk öffentlich aufzuführen, steht dem Ürheber und dessen Rechtsnachfolgern (§ 3) aus: schließlich zu.

In Betreff der dramatischen und dramatisch-musikalischen Werke ist es hierbei gleichgültig, ob das Werk bereits durch den Druck 2c. veröffentlicht worden ist oder nicht. Musikalische Werke, welche durch Druck veröffentlicht worden sind, können ohne Genehmigung des Urhebers öffentlich aufgeführt werden, falls nicht der Urheber auf dem Titelblatte oder an der Spize des Werkes sich das Recht der öffentlichen Aufführung vorbehalten hat.

Dem Urheber wird der Verfasser einer rechtmäßigen Übersetzung des dramatischen Werkes in Beziehung auf das ausschließliche Recht zur öffentlichen Aufführung dieser Überseßung gleich geachtet.

Die öffentliche Aufführung einer rechtswidrigen Überseßung (§ 6) oder einer rechtswidrigen Bearbeitung (§ 46) des Originalwerkes ist untersagt.

2) (G.E.A. II, 4 [12]) Litteratur s. O. Wächter, Das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste, 1877.

3) § 1. Das Recht, ein Werk der bildenden Künste ganz oder teilweise nachzubilden, steht dem Urheber desselben ausschließlich zu.

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