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beigelegt ist'); so die Aktiengesellschaften 2), die eingetragenen Genossenschaften2), die Bergbau-Gewerkschaften des modernen Rechts.

5. Die Kirchen und zwar die als besondere Rechtssubjekte anerkannten Kirchengemeinden und die ebenfalls als solche anerkannten kirchlichen Institute (Anstalten, Klöster u. dgl.)3).

6. Die Stiftungen), Vermögenskomplexe, welche um ihres besonderen dauernden Zweckes willen vom objektiven Rechte als Inhaber eigener Interessen anerkannt sind (piae causae u. dergl.).

II. Objekt der Interessen, welche den Kern 5) der Privatrechtsverhältnisse 6) bilden, sind stets Beziehungen einer (oder mehrerer, physischer und juristischer) Personen als Rechtssubjekt entweder zu anderen Personen oder zu Sachen. Die Beziehungen eines Rechtssubjekts zu Personen sind entweder familienrechtliche (hierüber unten § 25 ff.) oder forderungsrechtliche (hiervon unten § 22 ff.); die Beziehungen eines Rechtssubjekts zu Sachen, vermöge welcher eine Sache direkt der Herrschaft des be. rechtigten Subjekts, sei es gänzlich, sei es in bestimmten Richtungen, unterworfen ist, sind die dinglichen Rechtsverhältnisse (hierüber s. unten § 19 ff.).

Da eine Sache, nicht aber eine Person, direkt der Herrschaft eines Subjekts (ganz oder teilweise) unterworfen sein kann, werden die Sachen vielfach als Rechtsobjekte bezeichnet.

Unter den Begriff Sache) (res) fallen:

a) die materiellen Güter, zu diesen gehören

a) die beweglichen Sachen (res mobiles, Mobilien, deutschrechtlich Fahrhabe, fahrendes Gut genannt: Münzen, Handelsgüter (Waren), Tiere (res sese moventes), Kleider, Waffen, Nahrungsmittel; P) die unbeweglichen Sachen (res immobiles, Immobilien, Liegen. schaften), d. s. die Grundstücke, vgl. §§ 20, 21;

b) die immateriellen Güter, wie körperliche Existenz und Freiheit, Ehre, Autorschaft an litterarischen oder Kunstwerken, an Erfindungen u. s. w. (s. unten §§ 17, 18).

III. Die Beziehungen, an welchen das den Kern der Privatrechtsverhältnisse bildende Interesse besteht, werden von einem bestimmten Momente an rechtsordnungsgemäß unter den sie zu Rechtsbeziehungen erhebenden charakteristischen Rechtsschuß gestellt, der das ihnen innewohnende

1) B.G.B. § 22. Vgl. Cosack, Lehrb. d. D. bürg. R., I (1897), S. 93 ff.
2) Vgl. unten § 23, III, 5, S. 102.

3) S. Kirchenrecht unten § 57.

4) B.G.B. §§ 80 - 88.

5) Über diese Auffassungsweise s. oben § 5, S. 16-19.

6) Über den Begriff Rechtsverhältnis u. Beziehung s. oben § 5, S. 16, Anm. 2 u. S. 17, Anm. 1.

Sohm a. a. D. §§ 45, 46. Begriff

7) Salkowski, Institutionen, §§ 81 ff. und Arten von Sachen nach B.G.B., ebenda §§ 90-103.

Interesse zum Rechtsgute erhebt, und dieser Moment wird als der Eintritt einer juristischen Thatsache bezeichnet. Eine solche juristische Thatsache ebenfalls gemäß der Rechtsordnung bedingt auch den Untergang oder die Änderung der Rechtsbeziehung, des Rechtsgutes 1). Die juristischen Thatsachen sind entweder:

a) Elementarereignisse; die Vorgänge in der Natur, sie mögen vernichtend (wie z. B. Hagelschlag, Tod von Menschen und Tieren) oder erzeugend (wie z. B. Fruchtwachstum, natürliche Früchteseparation, Geburt von Menschen) oder verändernd (wie physikalische oder chronische Vorgänge, der alternde und der heilende Einfluß des Zeitablaufs 2) u. dgl.) in das Leben und die Interessen des Menschen eingreifen, oder

b) Menschliche Handlungen, dem Willen (s. oben § 7 I.) der Menschen kausal entsprungene Einwirkungen auf die Außenwelt; diese Einwirkungen stehen:

a) entweder im Einklange mit der vom objektiven Rechte als that-
sächlich gewollten Ordnung der äußeren Verhältnisse, daun
heißen die Handlungen erlaubte, oder

P) sie stehen im Widerspruch mit jener Ordnung, dann heißen die
Handlungen unerlaubte.

Die in erlaubten Handlungen bestehenden juristischen Thatsachen 3) sind entweder einseitige Verfügungen (Dispositionen) wie die beliebige Verwendung des Eigentums (s. unten § 18) seitens des Eigentümers innerhalb der Sphäre seines Rechts, oder die Errichtung eines Testaments, oder sie sind zweiseitige, d. s. Verträge, Willenseinigungen zweier (oder mehrerer) Privatpersonen, wonach eine Veränderung in Rechtssphären im Einklange mit der Rechtsordnung vorgehen soll; die wichtigste Wirkung der Verträge liegt auf dem Gebiete des Obligationenrechts (s. § 22), doch

1) Die Beziehung, in welcher ein heiratsfähiger junger Mann zu einer heiratsfähigen jungen Dame steht, das Interesse desselben an ihr, an ihrer Liebe und Treue wird erst vom Moment der juristischen Thatsache eines klagbaren Verlöbnisses oder der Eheschließung geschüßt. Vgl. unten § 26. Das Interesse, welches Jemand an der allseitigen und vollständigen Benügung und Verwertung eines Gartens hat, wird erst von dem Momente (jur. Ereignis) an rechtlich geschüßt, in welchem der Garten 3. B. durch Tradition oder Grundbuchseintrag, sein Eigentum wird. Vgl. unten § 20. Das Interesse, welches der körperlich Verwundete an dem Ersaz der Heilkosten und des entgangenen Arbeitsverdienstes, auch an Zahlung von Schmerzensgeld u. dgl. hat, ent steht in dem nämlichen Augenblicke, in welchem der Schaden, z. B. die den Arm lähmende frevelhafte Verwundung eingetreten ist Delikt als juristische Thatsache s. § 24. Ift der Schaden durch Zahlung völlig erseßt, so ist die Zahlung (solutio) die den Untergang der Rechtsbeziehung (der Ersagforderung) bewirkende juristische Thatsache gewesen. Vgl. unten § 22.

2) Vgl. das Rechtsinstitut der Verjährung B.G.B. §§ 194-225, der Ersizung B.G.B. §§ 937 945, über Fristen und Termine B.G.B. §§ 186–193.

3) Die Rechtsgeschäfte, B.G.B. §§ 104-185.

giebt es auch dinglich wirkende Verträge (so die Tradition s. § 20), familien. rechtliche (f. § 31) und Erbverträge (s. § 36).

Die unerlaubten Handlungen bewirken kraft positiven Rechts die Entstehung von Obligationen zum Schadensersaß 1) oder zur Strafeleistung oder zu beidem (s. unten § 24), natürlicherweise aber auch den Untergang oder die Veränderung von Rechten 2).

IV. Das vierte Element des Privatrechts bildet der Schuß der Be. ziehungen desselben 3), der Interessenschuß, nämlich soweit ihn die Rechtsordnung mit ihren Mitteln - Geboten und Verboten gewähren kann und unter Berücksichtigung ihrer sozialen Aufgabe1) dem Einzelnen gewähren will. Dieser Schuß wird in mehrfacher Weise gewährt:

1. abstrakt; und zwar a) ideal: durch die bloße Existenz der Rechtsnormen; das Gebot und das Verbot als solches wirkt auf den sittlich ver anlagten oder rechtlich handelnden Menschen, für ihn genügt, daß er weiß, was geboten und was verboten ist, um sein Handeln konform der Rechtsordnung einzurichten, oder b) praktisch: durch die bloße Existenz der Rechtspflege, den Bestand der Gerichte, der Gerichtsbarkeit und der Mittel der selben (f. § 48); der offenstehende Weg gerichtlicher Klage, die Möglichkeit gerichtlichen Zwanges genügt an sich, zahlreiche Menschen von denjenigen Handlungen abzuhalten und zu denjenigen Handlungen zu veranlassen, welche von der Rechtsordnung verboten, beziehungsweise geboten sind.

2. konkret, und zwar a) durch Handlungen erlaubter Selbsthilfe, jedoch nur in Fällen der Notwehr und des Notstandes 5), b) durch vorsorgliche gerichtliche und außergerichtliche Garantiemaßregeln, wie Protestation (Verwahrungen), Reservation (Vorbehalte), Kaution (Sicherheitsleistung)6) und zwar Real- und Verbalkaution, (vgl. unten § 23 Bürgschaft), Immission (Besizeinweisung) u. dgl.; c) durch die prozessuale Geltendmachung der bedrohten oder verlegten Rechte im subjektiven Sinne auf dem Wege der Klage, einschließlich Feststellungsklage, oder Einrede. Hiervon s. unten § 50, Civilprozeßrecht.

1) B.G.B. §§ 823-853.

2) Das frevelhaft in Brand gesteckte und infolge hiervon völlig verbrannte Haus hört mit seinem Untergange natürlich auf, Objekt des Eigentums zu sein, der Brandstifter hat unwiderruflich Eigentum vernichtet; die Schadensersazklage ist auf ein anderes gerichtet.

3) Vgl. Sohm Institut. §§ 26, 33 ff.

4) S. oben Seite 60 bei Anm. 1.

5) B.G.B. §§ 227-231, 859.

6) B.G.B. §§ 232-240.

Gareis, Rechtsencyklopädie. 2. Aufl.

сл

§ 16.

Das System der bürgerlichen Rechte und deren Entwicklung in Deutschland.

a) Das System.

Die Systematisierung der privatrechtlichen Normen hat auszugehen von dem Interesse, welches die Rechtssubjekte vermöge ihrer Existenz und ihres (wirklichen oder fingierten) Willens haben oder haben können; dieses Interesse besteht immer an einer Beziehung zu einer Sache oder an dem Verhalten einer Person, m. a. W. Objekt des Interesses ist a) eine Beziehung zu einer Sache (f. § 15 II. S. 63), oder

b) ein bestimmtes Verhalten einer Person') (f. § 15 I. S. 60-63). Hieraus ergiebt sich zunächst eine Zweiteilung:

Rechtsnormen, durch welche die Beziehungen einer Person zu einer Sache und

Rechtsnormen, durch welche die Beziehungen einer Person zu einer Person (ein Interesse an dem Verhalten einer Person) Rechtsschuß erhalten, oder,

die hierdurch entstehenden Rechte im subjektiven Sinne in den Vordergrund gekehrt, und die geschüßten Interessen kurz ausgedrückt:

a) Rechte an Sachen,

b) Rechte an Personen.

Da aber unter Sachen sowohl materielle als auch immaterielle Güter zu verstehen sind, teilen sich hiernach die Rechte an Sachen in zwei Gruppen: a) Rechte an materiellen Sachen (j. unten §§ 19-21), und P) Rechte an immateriellen Gütern (f. unten §§ 17, 18). Ebenso führen die Interessen in dem Verhalten von Personen zunächst zu einer weiteren Zweiteilung; ein solches Interesse entspringt nämlich entweder aus dem natürlichen (physiologischen) und zugleich ethischen Verhältnisse des Geschlechtslebens und der sich daran anschließenden Verhält

1) Hierbei ist an zweierlei zu erinnern: an das oben lezte Anm. zu § 5 S. 19 Gesagte über das Interesse am ungestörten Wollendürfen und an den Objekten. Ferner daran, daß auch das Interesse an dem Verhalten einer Person mittelbar auf eine Sache gerichtet sein kann: Der Käufer, welchem das gekaufte Pferd noch nicht übergeben ist, hat gewiß ein Interesse an diesem Pferde, aber eine Beziehung von ihm zu diesem oder überhaupt einem Pferde wird, auf Grund des Kaufvertrags allein, von der Rechtsordnung nicht geschüßt; man könnte demnach das wirtschaftliche oder Genußinteresse von dem juristischen, nämlich juristisch geschüßten Interesse unterscheiden. Die Existenz des wirtschaftlichen oder Genußinteresses wird vom objektiven Rechte dann und insofern anerkannt, wenn und als der Gläubiger sich die Erfüllung einer Obligation durch einen Dritten, der nicht sein Schuldner ist, gefallen lassen muß. (S. B.G.B. § 267 und vergl. Windscheid, Pand., § 342, Ziff. 4 und die dort citierte Litteratur.) Aber das rechtlich Interessante, das Klagbare und überhaupt Geschüßte ist doch das Interesse des Gläubigers am Verhalten (Leisten, Zahlen u. s. w.) des Schuldners.

nisse, mit anderen Worten aus dem natürlich-ethischen Wesen der Familie, oder aus den willkürlichen Verpflichtungshandlungen von freien Personen, diese mögen im Einklange mit der Rechtsordnung Verpflichtungen zu einem bestimmten Verhalten freiwillig übernommen, sich mit anderen Worten im Interesse eines Gläubigers zu einem bestimmten Verhalten verpflichtet haben (so vor allem im Vertrage"), oder durch die Rechtsordnung wegen bestimmter im Widerspruch mit der Rechtsordnung begangener Handlungen (Delikte) zu einem bestimmten Verhalten (z. B. zu Schadensersay) verpflichtet (obligiert) werden.

Die Rechte an Personen sind demnach

a) Familienrechte (s. reines Familienrecht, 1. §§ 25-29), oder P) Forderungsrechte (Obligationenrecht, s. §§ 22-24).

Aber auch die Rechte an immateriellen Gütern, zu denen z. B. Freiheit, Gesundheit, Ehre, geistige Schaffenskraft gehören, können als Rechte an einer Person aufgefaßt werden, nämlich als Rechte an der eigenen Person oder Persönlichkeitsrechte (§§ 17, 18).

Hiermit schließt die streng logische Systematisierung. Allein die Didaktik sowohl als die Praxis fordern aus Zweckmäßigkeitsrücksichten eine weitere Unterscheidung, deren Ausgangspunkt der ist, daß gewisse Ereignisse zugleich materielle wie immaterielle Sachen- und Forderungs- und Familienrechte einflußreich ergreifen und das ganze Leben der Beteiligten in wirtschaftlicher Beziehung berühren. Diese Ereignisse wirken als juristische Thatsachen und könnten demnach wie alle anderen juristischen Thatsachen in der Systematik unausgedrückt bleiben; allein ihr Einfluß müßte dann bei jeder Art von Rechten besonders hervorgehoben werden, was nicht bloß äußerst langwierig und ermüdend wäre, sondern auch nur auf Kosten aller Übersichtlichkeit und Klarheit geschehen könnte, die sich andernfalls aus dem Gemeinsamen des Ausgangspunktes, wenn dieser systematisch festgehalten wird, mit Notwendigkeit ergiebt.

Die Ereignisse von solch' weitgreifender, zugleich die bisher unterschiedenen 4 Gruppen von Rechten ergreifender Bedeutung sind:

der Tod einer physischen Person

und die Begründung, Änderung oder Endigung von Familienverhältnissen, welche soeben als Objekte von Interessen gedacht, nun aber als verursachende juristische Thatsachen zu denken sind.

Hieraus ergeben sich noch die beiden Gruppen von Rechtssägen, welche man unter dem Namen „Gemischtes Personen- und Sachenrecht“ zusammenfassen kann und von denen die eine Gruppe die Frage beantwortet: welchen Einfluß hat rechtlich der Tod eines Menschen auf die von ihm innegehabte Rechtssphäre? diese heißt Erbrecht und die andere die rechtliche Wirkung feststellt, welche die Verhältnisse des reinen Familien

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