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a. a. D. Abs. Anm. =

=

Erläuterung der Abkürzungen.

am angegebenen Orte.

Absah.
Anmerkung.

Art. = Artikel.
Ausw.Ges.

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Bd. Band.

B.G.B.

=

Gesetz über Auswanderungswesen vom 9. Juni 1897.

Bürgerliches Gesezbuch für das Deutsche Reich vom 18. August 1896 (R.G.Bk. 1896, Nr. 21, Seite 195).

BI.R.A. =

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Seufferts Blätter für Rechtsanwendung,

zunächst in Bayern, herausgegeben von J. Staudinger.
Börsengeset vom 22. Juni 1896.

Börs.Ges. =

Br.Taub.Ges. Brieftaubengefeß.

B.ScH.G.

=

=

Reichsgefeß, betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschifffahrt
vom 15. Juni 1895. Fassung vom 20. Mai 1898.
Civilprozeßordnung, Fassung vom 20. Mai 1898.
Depotgeset

C.P.D.
Dep. Ges.

=

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Reichsgesek, betreffend die Pflichten der Kaufleute bei Aufbewahrung fremder Wertpapiere vom 5. Juli 1896. Einf.G. Einführungsgeseß.

Erw. u. Verl.Ges. d. St.A. = Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit, Geseß über, vom 1. Juni 1870.

E.R.W. v. H.: =

Encyklopädie der Rechtswissenschaft, herausgegeben von F. v. Holzendorff, 1. Teil, 5. Aufl., (Leipzig, Duncker u. Humblot 1890).

Freiw.6.6. Reichsgesez über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 20. Mai 1898.

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Handelsgefeßbuch vom 10. Mai 1897. Handausgabe mit Einleitung erläuternder Anmerkungen und Sachregister, herausgegeben von K. Gareis, (München, C. H. Beck'sche Verlagsbuchhandlung, Oskar Beck) 2. Aufl. 1900. GareisB G.B. Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896 nebst Einführungsgeseh. Mit Einleitung, kurzen erläuternden Anmerkungen und ausführlichem Sachregister, herausgegeben von K. Gareis, Gießen, Emil Roth, 1897.

G.E.A.

=

Die von K. Gareis herausgegebenen deutschen Reichsgesehe in Einzelabdrucken (Verlag von Emil Roth, Gießen). Die römische Zahl hinter G.E.A. bedeutet die Abteilung (Staatsrecht, Privatrecht u. s. w.), die darauffolgende arabische Zahl das Heft in dieser Abteilung und die hierauf folgende arabische Zahl in ediger Klammer [] die Nummer in der Reihenfolge des Erscheinens dieser Einzelabdrucke überhaupt; z. B. G.E A. II 16 [208] ist die Grundbuchordnung. Genossenschaftsgeseg vom 1. Mai 1889, Fassung vom 20. Mai 1898.

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Ges. m. b. H. Gesellschaft mit beschränkter Haftpflicht nach R.Ges. vom 20. April 1892, Fassung vom 20. Mai 1898.

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Grundb.Ord.

H.G.B.

Gewerbeordnung, Gesetz vom 26. Juli 1897.

=

Deutsche Grundbuchordnung vom 24. März 1897, Fassung vom 20. Mai 1898. Handelsgefeßbuch vom 10. Mai 1897 (R.G Bl. 1897, Nr. 23, Seite 219). J.L.B. v. K. Juristischer Litteraturbericht 1884-1894, herausgegeben von A. v. Kirchenheim, unter Mitwirkung von H. Erman, A. Franz, K. Gareis, G. Kleinfeller, C. F. Reaz, G. R. v. Salis, H. Sommer u. F. Stoerk. (Leipzig, J. C. Hinrichs, 1895.)

Instit. und Institut.

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Jnv.-Ver.Ges. Invalidenversicherungsgesetz vom 13. Juli 1899.
Konkursordnung, Fassung vom 20. Mai 1898.

=

K.D. Kons.Ger. Kr. Vers. L.R.

Mark.Ges.

=

=

Konsulargerichtsbarkeitgesez vom 10. Juli 1879.
Krankenversicherungsgeseß vom 10. April 1892.

Landrecht.

Reichsgeseh, betreffend den Schuß der Warenbezeichn. vom 12. Mai 1894. Marquardsen, Hdbch. = Marquardsens Handbuch des öffentlichen Rechts, Freiburg 1883 ff. Must Ges. Reichsgeset betreffs den Schuß von Gebrauchsmustern vom 1. Juni 1891. RG. und R.Ges.

=

Reichsgejez.

R.G.BI. = Reichsgefeßblatt.

R Bk.Ges.

=

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Reichsbankgeseh vom 14. März 1875.

Reichsgericht.

Rechtsgeschichte.

Reichsvfg. Reichsverfassung

R.D.H.G.

=

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Reichsoberhandelsgericht.

R.Vf. = Reichsverfassung.

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=

fiehe. S. Seite.

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Gesez zur Bekämpfung des unlautern Wettbewerbes vom 27. Mai 1896. Unfallversicherungsgeseß.

Völkerrecht.
Wechselordnung.

Einleitung.

§ 1.

Bedeutung der Rechtsencyklopädie,

Die Rechtsencyklopädie soll eine Rundschau, einen systematischen Überblick über das ganze Gebiet des objektiven Rechts (sei es eines bestimmten Volkes oder Staates, sei es mehrerer Völker oder Staaten, sei es einer bestimmten Zeit oder mehrerer Zeitalter u. s. w.) gewähren. Der Zweck einer solchen systematischen Rundschau ist1):

1. für Anfänger in der Rechtswissenschaft eine grundlegende Einleitung
zu sein (Propädeutik der Jurisprudenz);

2. für die Kenner einzelner Fächer der Rechtswissenschaft einen Rück-
blick auf die Grundgedanken eben dieser einzelnen Teile zu bieten
(Rekapitulation der Elemente der einzelnen Disziplinen);
3. die rechtsphilosophische Verknüpfung und Begründung der einzelnen
Teile des objektiven Rechts und der einzelnen Disziplinen der
Wissenschaft desselben zu gewähren, dergestalt, daß diese Einzelheiten
als Teile eines zusammenhängenden Ganzen und dieses selbst als
vernunftnotwendig erscheint (rechtsphilosophische Bedeutung der
Rechtsencyklopädie);

4. endlich bietet die Rechtsencyklopädie die Rahmen für die Rechts-
vergleichung, welche ihrerseits teils als Illustrierung dem Studium
des positiven Rechts, teils zur Fundierung der Rechtsphilosophie
zu dienen hat 2).

1) Vergl. A. Merkel, Juristische Encyclopädie S. 1.

2) Über die Rechtsvergleichung als Grundlage der Rechtsphilosophie siehe F. Dahn in Zeitschr. f. vergleichende Rechtswissenschaft, Bd. II, S. 1 ff.; ferner Bernhöft: Über Zweck und Mittel der vergleichenden Rechtswissenschaft, ebenda Bd. I, S. 1 ff. u. Bd. II, S. 255 Anm. Vgl. auch unten (Bekkers Bemerkung gegen Bierling) zu § 3. II. Anm. S. 12. Kohler, Das Recht als Kulturerscheinung. Einleitung in die vergleichende Rechtswissenschaft. 1885. Derselbe, Recht und Prozeß in Grünhut's Gareis, Rechtsencyklopädie. 2. Aufl.

1

§ 2.

Das Rechtsbedürfnis und die Wurzeln des Rechts.

Um zu einer Vorstellung von dem Wesen des Rechts und seiner Aufgabe zu gelangen, ist die Natur des Menschen in Betracht zu ziehen1); denn in ihr findet sich das, was man als die beiden Wurzeln des Rechts bezeichnen kann.

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Eine dieser Wurzeln man kann sie die materielle nennen ist die Selbstsucht, der Egoismus des Menschen 2). Eine große Anzahl von höheren und niederen Bedürfnissen, Bedürfnissen animalischer und idealer Natur, drängt den Menschen zum Handeln, zum Eingreifen in die Außenwelt, so das Ernährungsbedürfnis, das Verlangen nach Ruhe und Zeitschr., Bd. XIV, S. 1 ff. Vgl. auch Kohler's rechtsvergleichende Forschungen über indisches Obligationen und Pfandrecht, Ehe- und Familienrecht; assyrische und babylonische Rechtsurkunden. Zeitschr. f. vergleich. Rechtswissenschaft, Bd. III, S. 161 ff, 343 ff., 201 ff. und zahlreiche andere Abhandlungen Kohler's insbesondere im V. Bande der genannten Zeitschrift. Auch Gareis, Deutsche Revue, II. Jahrgang, Heft 6 (März 1878) S. 302 ff. Übrigens darf die Vergleichung der Rechte zweier verschie dener Völker, deren Kulturverhältnisse man nicht sämtlich und genau kennt, nur mit äußerster Vorsicht in der Wertbeurteilung der Konsequenzenziehung unternommen werden. Vgl. was hierüber K. v. Prantl in Pözl's krit. Vierteljahrsschrift, Bd. XVI, 1874, S. 265 u. a., unter vollster Anerkennung von systematisch-rechtsvergleichenden Werken, wie sie z. B. Ed. Ganz (Erbrecht) oder Unger (Cherecht) geliefert haben über die Materialiensammlungen von A. H. Post (Einleitung in eine Naturwissenschaft des Rechts) und A. Bastian (Die Rechtsverhältnisse bei verschiedenen Völkern der Erde) urteilt. Kohler, ebenda, N. F. Bd. IV, 1881, S. 1 ff., S. 161 ff.

1) Vgl. J. v. Held, Der Mensch als Ausgangspunkt der Rechtsphilosophie. Programm, Würzburg 1883, S. 21 ff., 31 ff.

2) Dieser Ausgangspunkt einer Theorie vom Recht ist nicht neu, er findet sich schon in jenem alt-indischen Gesetzbuche, welches den fabelhaften Namen des Manu trägt, die Sanskrit Rechtsliteratur eröffnet und in zahlreichen Rechts-, Sitten- und Kultusregeln (dharma) der wedischen Zeit (also vor 600 vor Chr.) wurzelt; die Aufzeichnung des sog. Manu_scheint durch das Bestreben veranlaßt worden zu sein, die brahmanischen Grundsäge über Staat und Recht gegenüber dem hereindrängenden Buddhismus zu festigen und zu schützen; dieses uralte Brahmanenrechtsbuch sagt u. A. folgendes: Selbstliebe ist kein löblicher Beweggrund, aber Freiheit von Selbstliebe ist in dieser Welt nicht zu finden; auf Selbstliebe gründet sich das Studium der Schrift und die Ausübung der darin empfohlenen Handlungen." (Manu II. 2) Heftiges Verlangen zu handeln entspringt aus der Erwartung eines Vorteils; in dieser Erwartung werden Opfer vollzogen: die Vorschriften religiöser Strenge und Enthaltung von Sünde entstehen, wie bekannt, aus der Hoffnung einer Vergeltung." (Manu II. 3.) „Man sieht hienieden keine menschliche Handlung ohne Selbstliebe ausüben; der Mensch mag thun, was er will, er wird dazu durch den Wunsch nach Be lohnung angetrieben." (Manu II. 4.),,Wenn aber Jemand diese Pflichten unablässig, ohne Rücksicht auf den darauffolgenden Vorteil, erfüllte, so würde er dereinst in den Stand der Unsterblichen treten, und schon in diesem Leben alle die tugendhaften Freuden genießen, die ihm seine Einbildungskraft nur immer eingeben könnte." (Manu II. 5.) Über die jurist. Abschnitte aus dem Gesetzbuche des Manu s. Julius Jolly, in der Zeitschr. f. vergleich. Rechtswissenschaft, Bd. III, S. 232 ff., Bd. IV, S. 321 ff. Über Entstehung, Alter und Einteilung des Rechtsbuchs des Manu s. Julius Jolly in dem unten S. 20 Anm. 1 angeführten Grundrisse von Gg. Bühler, Bd. II (1896) S. 14, 16-19.

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