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kanonische Recht1) (im technischen Sinne), das Kirchenrecht in einem engeren als dem gebräuchlichen Sinne.

So sind kanonisches Recht die mit dem inneren kirchlichen Leben zusammenhängenden, die Kirche als geistige Heilsanstalt mit Rechtsregeln schüßenden autonomen Normen; so die innerkirchlichen Grundsäße über die Ausübung der potestas ordinis und der potestas jurisdictionis in der katholischen Kirche u. s. w.

Da sich die ursprünglich und bestimmungsmäßige einzige Kirche 2) zufolge dogmatischer (konfessioneller) Spaltungen sowohl im Oriente als später im Abendlande in verschiedene Richtungen gespalten hat und die daraus hervorgegangenen kirchlichen Gemeinwesen unter dem Einflusse politischer und anderer historischer Verhältnisse nach der Verschiedenheit ihrer Bekenntnisse (Konfessionen) zu einer Mehrheit von Associationen, welche ebenfalls Kirchen heißen, geworden sind, so ist nun eine Mehrheit von Kirchenrechten vorhanden, das katholische, das griechische und das evangelische Kirchenrecht; diese Mehrheit wird noch dadurch vergrößert, daß jede der Kirchen sich geographisch und vielfach auch unter dem Einflusse der Staatspolitik in verschiedene Teilgenossenschaften und Landeskirchen trennte, von denen jede neben den gemeinsamen Rechts. normen, die man als jus ecclesiasticum commune (gemeines Kirchenrecht) der betreffenden Konfession bezeichnen kann, besondere Rechtsnormen sowohl kirchlichen als staatlichen Ursprungs besißt, die das jus proprium der einzelnen Teil- oder Landeskirchen und im Gegensaße zu jenem jus commune ein jus ecclesiasticum particulare des betreffenden Teiles oder Gebietes bilden. Jedes dieser Kirchenrechte wie auch das gemeine Kirchenrecht jeder Konfession hat seine besondere Geschichte; in der akade mischen und litterarischen Behandlung wird in der Regel unter „Kirchen. recht" im allgemeinen eine Zusammenfassung des gemeinen Kirchenrechts und der hervorragendsten Eigentümlichkeiten der partikularen Kirchenrechte, in beiden Richtungen nach den Konfessionen getrennt, verstanden und dargestellt 3).

1) jus canonicum, der Name ist abgeleitet von navóv = Meßwerkzeug, Maßstab, Richtschnur, Regel, Vorschrift. Hiernach werden die von der Kirche als Richtschnur und Glaubensregel angenommenen Bücher kanonische Bücher genannt, und hieraus entspringt auch die Bezeichnung der kleinen Abschnitte (Paragraphen) der kirchlichen Geseze als

canones.

2) Auf die stiftungsmäßige Einheit in Christus scheint auch der Name Kirche, abgeleitet von zvolaný (sc. oinía) = „Haus des Herrn“, hinzuweisen.

3) Jedes der bestehenden gemeinen und partikularen Kirchenrechte der verschiedenen Konfessionen hat eine besondere Litteratur; von fast unübersehbarer Ausdehnung ist aus begreiflichen Gründen vor allem die des katholischen Kirchenrechts im allgemeinen. Von den neuesten Lehr- und Handbüchern des katholischen und evangelischen Kirchenrechts seien hier erwähnt: Hinschius und v. Schulte, deren oben S. 182, Anm. 2 angegebene Werke; ferner: Friedberg, Lehrbuch des Kirchenrechts, 2. Auflage, 1884. Hinschius, System des katholischen Kirchenrechts, 1869. Mejer, Institutionen des gemeinen deutschen Kirchenrechts, 3. Aufl, 1869. Dove, Richter's Lehrbuch des

Uebersicht der neuesten Litteratur der partikularen Kirchenrechte Deutschlands siehe v. Schulte, Lehrbuch des kath. u- evangel. Kirchenrechts, 1886. S. 36-39; Desterreich, f. ebenda S. 40; Frankreich, ebenda S. 40, 41; der Schweiz, s. Gareis und Zorn, Staat und Kirche in der Schweiz, eine Darstellung des eidgenössischen und kantonalen Kirchenstaatsrechts mit besonderer Rücksicht auf die neuere Rechtsentwicklung und die heutigen Konflikte zwischen Staat und Kirche. 1877, I. Bd.; 1878, II. Bd.

Die Darstellungen des Kirchenrechts gehen von dem Begriff der Kirche aus, stellen sodann die historischen wie die praktischen Quellen des. selben, sowie die dogmatischen, aus dem Inhalte der Bekenntnisse selbst genommenen Grundlagen des betr. gemeinen oder partikularen Kirchenrechts dar und ergehen sich hierauf in der Darlegung des Verhältnisses zwischen Staat und Kirche1), bald mehr bald weniger den historischen oder politischen oder rein idealen Standpunkt einnehmend. Sodann werden die Rechtsgrundsäge der Verfassung der Kirche (die Kirchengewalt, ihre Träger und Organe, der Erwerb und Verlust der Kirchengewalt die Elemente und Organe des kirchlichen Gemeinwesens), und diesen folgend die Prinzipien der Verwaltung der Kirche (die Ausübung der Kirchengewalt in den verschiedenen Ämtern und Abstufungen), dann die Rechtslehren von den kirchlichen Vermögensverhältnissen dargestellt; auch die für das kirch. liche Leben im allgemeinen gegebenen Vorschriften über Eintritt und Austritt, über Gottesdienst und Heilsmittel, kirchliches Vereinswesen u. dgl., finden in der Regel in den Lehr- und Handbüchern des Kirchenrechts Erwähnung oder Darstellung.

§ 58.
Das Handelsrecht.

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Das Handelsrecht ist das Spezialrecht für Handelssachen. Die volks. wirtschaftliche Thätigkeit, welche man Handel nennt, der Umsaß von Waren, die Vermittlung von Waren zwischen Produzenten und Konsumenten sowie einer Reihe von Geschäften, welche diesen Umsaß ermög. lichen oder fördern, wie die Transport-, Assekuranz- und Bankgeschäfte

kathol. und evangel. Kirchenrechts, zulezt 8. Aufl. Wilhelm Kahl, Lehrsystem des Kirchenrechts und der Kirchenpolitik, 1. Hälfte, Freiburg, Leipzig 1894. Zorn, Lehrbuch des Kirchenrechts (Stuttgart, F. Enke, 1888), u. a.

1) Hierüber s. Paul Hinschius: Allgemeine Darstellung der Verhältnisse von Staat und Kirche in Marquardsen's Handbuch des öffentlichen Rechts, I. Bd., allg. T., 1883. Erster Teil: Geschichtliche Übersicht über die Gestaltung des Verhältnisses zwischen Staat und Kirche. 1. Die Einheit von Staat und Kirche, S. 191 ff.; 2 Die Trennung von Staat und Kirche, S. 221 ff. Zweiter Theil: Die Ordnung des Verhältnisses zwischen Staat und Kirche im modernen Staate, insbesondere in Deutschland. 1. Allgemeine Grundsäge, S. 231 ff.; Die Regelung des Verhältnisses des Staates zu den Kirchen und Religionsgesellschaften im Einzelnen, S. 270 ff. Ferner Gareis und Zorn in dem oben angeführten Werk: Staat und Kirche überhaupt, S. 5 ff; Die Staatshoheitsrechte gegenüber den Kirchen, S. 14 ff.; Landeskirchen, S. 18 ff.

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umfassend, hat von der Zeit an, da sie gewerbsmäßig betrieben wurde und das gewöhnliche bürgerliche Recht nicht mehr ausreichte, die dem Handel eigentümlichen Interessen zu schüßen, dazu geführt, daß für Handels. sachen ein eigenes Recht entstand. Das Bedürfnis nach einem Sonder. rechte für Handelssachen, unter welchen man diejenigen Rechtsverhältnisse, welche dem Handelsstande als solchem eigentümlich sind, sowie diejenigen, welche durch Handelsgeschäfte entstehen oder den so entstandenen gleichgeachtet werden, verstand und versteht, konnte um so leichter befriedigt werden, als die den Handel gewerbsmäßig betreibenden Personen in den Gebieten, in welchen die Wiege des Handelsrechts als eines Spezialrechts stand, ständig und korporativ (in Zünften oder Gilden) vereinigt waren und sich einer besonderen Gerichtsbarkeit erfreuten, Umstände, welche sowohl der Entstehung eines besondern Gesezesrechts als auch der eines Spezial-Gewohnheitsrechts (der Usancen) für Handelssachen ungemein günstig waren. Italien, Südfrankreich, Nordspanien und die im Donau- und Rheingebiete gelegenen Städte, waren die Stätten, in welchen sich das Handelsrecht als Spezialrecht entwickelte. Die bedeutendste Kodifikation erfuhr dieses Recht in Frankreich, dessen Code de commerce (1807) das Vorbild einer fast die ganze civilisierte Erde beherrschenden Handelsgeseßgebung wurde 1). Deutschland gelangte zu einer übereinstimmenden Geseßgebung in Handelssachen durch die Schaffung des sog. Allgemeinen Deutschen Handels. gesehbuchs, welches auf Grund kommissioneller Beratungen (1857 bis 1860) entstand und zuerst im Wege der Partikulargesetzgebung, dann als Bundes. und schließlich Reichsgeset Geltung erlangte. Im Zusammenhange mit der Herstellung eines Deutschen bürgerlichen Gesetzbuchs wurde eine Umarbeitung des H.-G.-B. notwendig, welches in der neuen Form zugleich mit dem B.-G.-B. in Kraft trat, nun als Reichsrecht gilt.

Nunmehr regelt das H.G.B. (vom 10. Mai 1897) die handelsrechtlichen Verhältnisse nur in so weit, als sie mit einem Handelsgewerbebetriebe zusammenhängen. Es handelt im ersten Buche 1. von Kaufleuten; 2. von dem Handelsregister; 3. von den Handelsfirmen; 4. von den Handelsbüchern; 5. von den Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten; 6. von den Handlungsgehülfen und Handlungslehrlingen; 7. von den Handlungsagenten und 8. von den Handelsmäklern. Das zweite Buch enthält das Recht der Handelsgesellschaften und der stillen Gesellschaft und handelt 1. von der offenen Handelsgesellschaft; 2. von der Kommanditgesellschaft; 3. von der Aktiengesellschaft; 4. von der Kommanditgesellschaft auf Aktien; 5. von der stillen Gesellschaft. Das dritte Buch spricht von den Handelsgeschäften, und zwar 1. von diesen im allgemeinen, dann insbesondere 2. vom Handelskaufe; 3. von dem Kommissionsgeschäften; 4. von dem Speditionsgeschäfte; 5. vom Lagergeschäfte; 6. von dem Frachtgeschäfte und 7. von der Beförderung von Gütern und Personen auf den Eisenbahnen. Das vierte Buch regelt den Seehandel. Die Entscheidungen des R.O.H.G. und des R Ger. auf dem Gebiete des Handelsrechts sind herausgegeben von Otto Fuchsberger, 3. Aufl. (Gießen, Emil Roth) 1899.

1) „Die geltenden Handelsgeseße des Erdballs" bietet (unter diesem Titel) in guter deutscher übersehung Oscar Borchardt.

Außer diesem Gesetzbuche beschäftigen sich noch eine Anzahl andrer Geseze1) mit der Normierung von besonderen Verhältnissen des Handels; zu diesen kann die schon vor dem Handelsgeseßbuche (1847) entstandene allgemeine Deutsche Wechselordnung, welche nun ebenfalls als Reichsrecht gilt, gerechnet werden; dieses Gesez beschäftigt sich mit dem Wechsel, dem wichtigsten der Wertpapiere (in der Regel Orderpapier)2), von welchem zwei Hauptarten der gezogene Wechsel (Tratte) und der eigene Wechsel geseßlich anerkannt sind und Normierung gefunden haben.

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Obli

Die Rechtsgeschäfte des Handelsrechts sind im systematischen Teile gationenrecht3) aufgezählt, im übrigen ergiebt sich der Umfang des Handelsrechts auch aus der Uebersicht über den Inhalt des von Endemann herausgegebenen Handbuchz *).

1) z. B. das Depotgesetz, d. i. ReichsGes. betr. die Pflichten der Kaufleute bei Aufbewahrung fremder Wertpapiere vom 8. Juli 1896 (G.E.A. II, 22 [203/204]). 2) Vgl. oben § 23 III, 3iff. 31, S. 105 f.

3) S. oben § 23 III, S. 101-106, insbesondere die Ziffern 1, 2, 5, 6, 7, 26-31 und die daselbst citierte Litteratur.

13-24,

4) Die neueste Litteratur des (deutschen) Handelsrechts findet sich in folgenden Hauptwerken angeführt: Thöl, Das Handelsrecht, Bd. I, 1879, 6. Aufl.; Bd. II, 1878, 4. Aufl., Bd. III, 1880. Goldschmidt, Handbuch des Handelsrechts, Bd. I, 1874, 1875; Bd. II, 1883; von der dritten Auflage erschien im Jahre 1891 unter der Be zeichnung Bd. 1, 1. Abteilung, eine Universalgeschichte des Handels, welche übersichtlich die Resultate der geschichtlichen Forschung auf dem Gebiete des Handelsrechts darstellt.

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Dann sehr ausführlich das aus Monographien systematisch zusammengesette Handbuch des deutschen Handels-, See- und Wechselrechts, herausgegeben von Endemann, Bd. I, 1881; Bd. II, 1882; Bd. III, 1885; Bd. IV, 1884. Dieses Handbuch enthält: Einleitung von Endemann §§ 1 ff.; von den Kaufleuten von v. Völderndorff §§ 25 ff; die Hilfspersonen von Wendt §§ 64 ff.; die Handelsgesellschaften von Lastig, Wendt, Primker §§ 74 ff.; eingetragene Genossenschaft §§ 144 ff. von Wolff; die Sachen oder Waren von Endemann §§ 163 ff.; Geld und Wertzeichen von Koch §§ 184 ff.; die Wertpapiere von Brunner §§ 191 ff.; das Urheberrecht von Klostermann §§ 200 ff.; das Patentrecht von Demselben §§ 212 ff.; Kredit von Cohn §§ 229 ff.; die Arbeit von Endemann §§ 235, 236; die Handelsgeschäfte 1. allgemeine Grundsäge von Regelsberger §§ 237 ff., 2. das Kaufgeschäft von Gareis §§ 258 ff.; die Handelsgeschäfte: Börsengeschäfte von Grünhut S$ 277 ff.; Lotterie- und Ausspielgeschäfte von Cohn §§ 288 ff; Bearbeitung und Verarbeitung von Endemann §§ 303 ff; Mäkler- und Kommissionsgeschäfte von Grünhut §§ 308 ff.; Transportgeschäft von Schott §§ 335 ff.; Haftpflicht_von Westerkamp §§ 376 ff.; Verlagsgeschäfte von Klostermann §§ 392 ff.; Versiche rungsgeschäfte von König §§ 402 ff.; Kreditgeschäfte von Cohn und Grünhut §§ 426 ff.; Zahlungsgeschäfte von Cohn §§ 444 ff.; Seerecht: Einleitung von Lewis §§ 1 ff.; allgemeine Lehren von Demselben §§ 5 ff.; von den Personen des Seerechts von Demselben §§ 8 ff.; das Transportgeschäft von Demselben §§ 28 ff.; die Bodmerei von Schröder §§ 46, 47; die Haverei von Demselben §§ 48 ff.; Bergung und Hilfeleistung in Seenot von Demselben § 55; die Pfandrechte an Schiff und Ladung von Demselben §§ 56 ff.; die Seeversicherung von Reaß §§ 60 ff.; Wechselrecht: Einleitung von Kunze §§ 1 ff.; Vorschriften des deutschen Wechselrechts von Brachmann §§ 25 ff. Cosack, Lehrbuch des Handelsrechts, 4. Aufl., 1898; Behrend, Lehrbuch des Handelsrechts (leider noch unvollendet); Gareis, Das deutsche Handelsrecht, ein kurzgefaßtes Lehrbuch des im Deutschen Reiche geltenden Handels-, Wechselund Seerechts, systematisch dargestellt auf Grund der deutschen Reichsgeseze insbesondere

Methodologie der Rechtswissenschaft.

§ 59.

Wesen und Aufgabe der Methodologie der Rechtswissenschaft.

Unter der Methodologie der Rechtswissenschaft ist die Lehre von der Art und Weise des Studiums und des Unterrichts in dieser Wissenschaft zu verstehen; sie wird auch juristische Hodegetik1) genannt, die Lehre von dem Wege (oder den Wegen) zur wissenschaftlichen Erkenntnis des objek tiven Rechts.

Der wissenschaftlichen Erkenntnis ist eigentümlich, daß sie systematisch ist, ein Erkennen, welches seine Objekte nach ihrer Gleichartigkeit und Verschiedenheit, nach ihrer Koordination und Subordination zu einem geschlossenen, lebendigen, organisierten Ganzen verbindet 2).

Zu einer solchen Erkenntnis, einer positiven Rechtsordnung, können drei Wege führen, der Weg durch die Dogmatik, der durch die Rechtsgeschichte und der durch die Interpretation.

Der dogmatische Rechtsunterricht sucht das Ganze eines positiven Rechts sofort als System zu erfassen und beziehungsweise darzustellen ; ihm sind die einzelnen Normen der gewordenen Rechtsordnung von Anfang an bereits Teile des Systems, in welches die Dogmatik sie mittels Definition und Division nach den Gefeßen der Logik eingereiht und eingegliedert hat3).

Der rechtsgeschichtliche 4) Unterricht zeigt dem Schüler das Objekt seines Erkennens, die Rechtsordnung, als werdendes Ganze, er zeigt das Entstehen, das Sichentwickeln, Sichab- und umändern der einzelnen Rechtsinstitute 5) im Flusse der Geschichte jener Gemeinwesen, unter deren Autorität die ordnenden Vorschriften zu Rechtsfäßen heranwuchsen ®).

des Deutschen bürgerlichen Gesetzbuchs und der Deutschen Handelsgesetzgebung vom 10. Mai 1897 u. s. w., 6. vollständig umgearbeitete Auflage, (Berlin, J. Guttentag) 1899. Die Litteratur des Wechselsrechts ist bei Kunze und Brachmann, ferner bei Cofac und bei Gareis in den oben citierten Werken über Handelsrecht angegeben; das gesamte universelle Wechselrecht stellt D. v. Wächter, Encyklopädie des Wechselrechts (1880), dar; von den Kommentatoren der Wechselordnung ist an erster Stelle S. Borchardt zu nennen.

1) Das Wort stammt von ódós der Weg, ódnyntýs der Wegweiser, Führer, ódnyntinỳ (sc, téyvn) Anleitung, Belehrung.

2) S. oben § 3, S. 7.

3) S. oben § 3, S. 10, auch § 4, S. 13, 14 und § 12, S. 50, 51.

4) S. oben § 3, S. 10.

5) Über diesen Begriff s. oben § 5, S. 16, Anm. 2.

6) S. oben § 7, S. 29-34, § 8, § 9, S. 44, § 10, S. 46, § 11, § 12, S. 50.

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