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6. Das Darlehen 1) (mutuum); der Darlehensschuldner ist verpflichtet, dem Gläubiger zur vereinbarten Zeit ebensoviel (fungible) Sachen derselben Art (tantundum ejusdem generis) zu restituieren, als dieser ihm gegeben (,,geliehen“) hat, dazu event. Vertragszinsen laut accessorischem Vertrage, auch Verzugszinsen laut Gesetz.

Das Darlehen ist das juristische Wesen der Sparkasseneinlagen) und des Depositengeld- oder Vorschußgeschäfts3) und der juristische Kern des Lombardgeschäfts *). des Hypothekengeschäfts 5), des Bodmereivertrags®) u. A.

7. Die Verwahrung oder Hinterlegung 7) (Depositum); derjenige (Depositarius), welcher eine Sache, die ihm zur Aufbewahrung übergeben wurde, entgeltlich) oder unentgeltlich in Verwahrung genommen hat, ist verpflichtet, diese Sache (das Depositum) ordnungsmäßig dem Deponenten zurückzugeben. Der Verwahrungsvertrag ist der juristische Kern des kaufmännischen Depotgeschäfts, sowohl des Geschäfs der Aufbewahrung verschlossener Depositen wie das der Verwahrung offener Depots").

8. Die Leihe 10) (Commodatum); derjenige (Commodator), welcher eine Sache zur unentgeltlichen Benüßung mit der Pflicht der Rückgabe nach gemachtem Gebrauch übernommen hat, kann rechtlich zur vertragsentsprechenden Rückgabe angehalten werden.

9. Der Faustpfandvertrag 11) (pignus) verpflichtet den Empfänger des Pfandes (z. B. einen Darlehensgläubiger), die verpfändete Sache nach Tilgung der Schuld, zu deren Sicherung das Pfand bestellt worden, oder bei sonstiger Beendigung des Pfandrechts zurückzugeben.

10. Der Schenkungsvertrag 12).

11. Der Spielvertrag 13) (mit Lotterie. 14), Glückshafen. 15) und Ausspielgeschäft 16).

1) B.G.B. §§ 607–610, vgl. Gareis, Lehrb. d. H.R., S. 56.

2) Gareis, Lehrb. d. H.R., S. 722.

3) Gareis, Lehrb. d. H.R., S. 721 ff.

4) S. oben S. 93 bei Anm. 7. Gareis, Lehrb. d. H.R., S. 720 ff., Cosack, Lehrb. d. H.R., § 64.

5) S. oben § 19, vgl. Gareis, Lehrb. d. H.R., S. 56 ff.

6) H.B.G. §§ 679-699; Gareis, Lehrb. d. H.R., S. 963 ff., Co s a ck, Lehrb. d. H. R. § 72 7) B.G.B. §§ 688-700. Cosack, Lehrb. d. D. b. R. § 154.

8) B.G.B. § 689; Gareis, Lehrb. d. H.R., S. 694.

9) Reichsgesez betr. die Pflichten der Kaufleute bei Aufbewahrung fremder Wertpapiere vom 5. Juli 1896 (G.E.A. II, 22 [203/204]); Cosack, Lehrb. d. H.R., § 100, Gareis, Lehrb. d. H.R., S. 696 ff.

10) B.G.B. §§ 598-606.

11) B.G.B. §§ 1215-1219, 1223, 1232.

12) B.G.B. §§ 516-534. Form: gerichtliche oder notarielle Beurkundung, außer bei sofortiger Leistung B.G.B. § 518.

13) B.G.B. § 762. Einrede des Spiels gegen Differenzgeschäfte (s. oben S. 101, Anm. 3), B.G.B. § 764, ausgeschlossen für diejenigen, welche in das Börsenregister eingetragen sind, f. Börsengesez vom 22. Juni 1866 §§ 66-69 (G.E.A. II, 21 [203/204]); Gareis, Lehrb. d. H.R., S. 549, 568 ff., Cosack, Lehrb. d. H.R., § 78.

14) B.G.B. § 763; Gareis, Lehrb. d. H.R., S. 731, Co sack, Lehrb. d. D. b. R., S. 561. 15) Gareis, Lehrb. d. H.R., S. 735.

16) Gareis, Lehrb. d. H.R., S. 735 f., Cosack, Lehrb. d. D. b. R., § 562.

12. Die Wette1).

Eine große Gruppe von Verträgen, die sich zwischen den Typen des Dienstvertrags 2) und des Werkvertrages) bewegen, läßt sich unter dem Namen Arbeitsverträge) zusammenfassen; hiervon sind handelsrechtlich 5) besonders entwickelt:

13. das Kommissionsgeschäft 6),
14. das Speditionsgeschäft 7),

15. das Frachtgeschäfts) und der Binnenschiffahrtsvertrag 9),
16. die Frachtgeschäfte der Eisenbahn 10),

17. der Mäklervertrag 11) und der Agenturvertrag 12),

18. das Lagergeschäft 13),

19. der Passagiervertrag 14),

20. der Seefrachtvertrag 15),
21. der Schiffer- und

22. der Heuervertrag 16),

23. die Dienstverträge der Handlungsbevollmächtigten 17) und

24. die der Handlungsgehülfen 18).

Unter den Dienstverträgen nimmt

25. der Gesindevertrag (gewöhnlich auf Grund der Gefindeordnungen 19) errichtet) eine besondere Stellung ein, da er ein Rechtsverhältnis erzeugt, welches dem Familienrechte nahe liegt.

historisch wenigstens

1) B.G.B. § 762.

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2) B G.B. §§ 611-630, auch der gegen Entgelt übernommene Auftrag (s. oben S. 102, Nr. 4 und Anm. 1) und die gegen Entgelt übernommene Verwahrung (s. vor. Seite, Nr. 7 und Anm. 8) sind hieher zu stellen, vgl. B.G.B. § 675.

3) BGG. §§ 631-651. Cesack, Lehrb. d. D. b. R., §§ 143 ff.

4) Gareis, Lehrb. d. H.R., S. 571 ff.

5) S. unten § 58.

6) H.G.B. §§ 383-406; Gareis, Lehrb. d. H.R., S. 576 ff., Cosack, Lehrb. d. H.R., § 43.

7) H.G.B. §§ 407-415; Cosack, Lehrb. d. H.R., §§ 95, 96, Gareis, Lehrb. d. H.R., S. 599.

8) H.G.B. §§ 425-452; Gareis, Lehrb. d. H.R., S. 637 ff.

9) Binnenschifffahrtsge). vom 15 Juni 1895 (G.E.A. II, 19 [196,197]); Gareis, Lehrb. d. H.R., 6. Aufl., S 681 ff., Cosack, Lehrb. d. H.R. §§ 37, 94.

10) HBG. §§ 453--473; &areis, Lehrb. d. H.R., S. 661 ff.

11) B.G.B. §§ 652-656; H.G B. §§ 93-104; Gareis, Lehrb. d. H.R., S. 610 ff., Cosack, Lehrb. d. D. b. R., § 152 und Lehrb. d. H R., §§ 45, 74, 76. 12) H.G.B. §§ 84-92; Gareis, Lehrb. d. H.R., S. 622 ff.

13) HG.B. §§ 416-424; &areis, Lehrb. d. H.R., S. 630 ff.

14) Für Eisenbahnen s HG.B. § 472; Gareis, Lehrb. d. H.R., S. 679 ff. Passagierbeförderung zur See H.G.B. §§ 664-678; Gareis, Lehrb. d. H R., S. 959 ff. 15) H.G.B. §§ 556-663; Gareis, Lehrb. d H.R., S. 950 ff.

16) 5.G.B. §§ 511-555 und Seemannsordnung vom 27. Dez. 1872 (G.E.A. II, 7 [60/61]); Gareis, Lehrb d. H.R, S. 943 ff., Casack, Lehrb. d. H.R., § 36. 17) H.G B. §§ 48-53 (Prokura); §§ 54 - 58; Gareis, Lehrb. d. H R., S. 158 ff. 18) H.G.B. §§ 59-83; Gareis, Lehrb. d. H.R, S. 138 ff.

19) Ueber Gesinderecht s. Einf.G. z. B.G.B., Art. 95.

26. Die Verlagsverträge 1) sind auf Vervielfältigung und Verbreitung von litterarischen oder künstlerischen Werken gerichtet, an denen ein Urheberrecht (f. oben § 18 IV) zusteht.

Zwei aneinandergrenzende Gruppen von Verträgen bestehen aus den Versicherungs- (oder Assekuranz-) Verträgen und aus den Kapitalisationsverträgen :

27 die Versicherungsverträge 2) sind auf entgeltliche Uebernahme des Risikos besonderer Gefahren, von welchen Vermögensobjekte bedroht sind, gerichtet, z. B. Feuer, Hagel; am frühesten und ausführlichsten ist das Recht der Seeversicherung) entwickelt;

zu den Kapitalisationsverträgen gehört
28. die Lebensversicherung 4) und
29. die Rentenversicherung 5).

30. Gewisse Verträge sind auf Kredit-Vermittlung oder Gewährung gerichtet; so der Bürgschafts. 6) und der Accreditierungsvertrag 7), der Vertrag über Errichtung einer laufenden Rechnung (Kontokurrentvertrag) mit oder ohne Kredit 8).

31. Die Ausstellung der sog. Werthpapiere (mittels Schreiben, Geben und Nehmen des Papiers) vollzieht sich unter Abschluß eines sog. reinen Vertrags, des Formalkontrakts des heutigen Rechts, s. oben S. 99 f. a a ß; dieses ist seinem innersten Wesen nach ein Summenversprechen, welches der Aussteller des Papiers in bestimmt verpflichtender Weise abgiebt und der Nehmer das Papier in entsprechender Weise annimmt; so entstehen die Wertpapiere ), welche man nach der verschiedenen Art, wie der Gläubiger bezeichnet ist und ein Gläubigerwechsel eintreten kann, einzutheilen pflegt in

a) Rektapapiere, b) Orderpapiere 1o), c) Blankopapiere11), d) Inhaberpapiere 12).

1) Cosack, Lehrb. d. H.R., § 83. Gareis, Lehrb. d. H.R., S. 688 ff.
2) Über Versicherungsrecht f. Einf.-G. z. B.G.B., Art. 75, Versicherungsgeschäft

H.G.B. § 1, Nr. 3; Gareis, Lehrb d. H.R., S. 701 ff.

3) H G.B. §§ 778—900; Gareis, Lehrb. d. H.R., S. 982 ff.

4) Vgl. HG B. (Lebensversicherung zu Gunsten Dritter); Ueber Lebensversicherung

im allgemeinen s. Gareis, Lehrb. d. H.R., S 722 ff.

) Gareis, Lehrb. d. H.R., S. 729 ff.; den Leibrentenvertrag regelt B.G.B.

§§ 759-761, vgl. auch §§ 330, 1073 und Einf.G. z. B.G B., Art. 96.

6) B G.B. §§ 765-778. Endemann, Lehrb. d. bürgerl. R., §§ 190 ff.

7) Gareis, Lehrb. d. H.R, S. 744 ff.

8) H.G.B. §§ 355-357, Gareis, Lehrb. d. H.R., S. 737 ff. (Kontokurrentvertrag u. Giroverkehr). Cosack, Lehrb. d. H.R., § 69.

9) Ueber Wertpapier im allgemeinen f. Gareis, Lehrb. d. H.R., S. 770 ff.

10) H.G.B. §§ 363-365; Gareis, Lehrb. d. H.R., S. 792 ff.

11) Wechselordnung Art. 12, 13, 36. Gareis, Lehrb. d. H.R., S. 848 ff.

12) B.G.B. §§ 793-808; H.G.B. § 367; Gareis, Lehrb. d. H.R., S. 782 ff.

Das wichtigste Orderpapier ist der Wechsel (Wechselbrief), dessen Rechtsverhältnisse das Wechselrecht, für Deutschland enthalten in der Allgemeinen Deutschen Wechselordnung, umfassend regelt (f. unten § 58).

§ 24.

b. Die Verpflichtungen aus unerlaubten Handlungen (Deliktsobligationen 1)). Das objektive Recht sett fest, welche Rechtsverlegungen die Entstehung von Deliktsobligationen zur Folge haben; nach den positiven Rechten erzeugen alle vorsäglichen und fahrlässigen Schädigungen fremder Privatrechtssphären Verpflichtungen, welche zunächst und jedenfalls auf Schadensersaz, vielfach aber (wenigstens nach römischem Rechte) auf weitere (Straf-) Leistungen gerichtet sind.

Scheidet man hier die Verlegungen von Rechtsgütern des öffentlichen Gemeinwesens (Staat als respublica, nicht als fiscus), welche dem öffentlichen Rechte anheimfallen (öffentliche Delikte, s. Strafrecht unten § 51), so sind als Angriffsobjekte der hier in Frage kommenden Rechtsverlegungen die Rechtsgüter der Einzelnen (Privaten) anzusehen und hiernach die Delikte einzutheilen als

a) gegen materielle

b) gegen immaterielle

Rechtsgüter gerichtet.

Zu a) gehören die Eigentums- und Besizesverlegungen, welche das römische Recht als furtum und als rapina bezeichnet, ferner das damnum injuria datum (corpore corpori datum, ex lege Aquilia 2).

Zu b) Gegen immaterielle Rechtsgüter sind die Delikte gerichtet, welche

1. in der rechtswidrigen Tötung, Körperverlegung oder Freiheitsberaubung 3).

2. in irgend einer Art von Ehrverlegung (Beleidigung 4),

1) B.G.V. §§ 823 ff.; vgl. Salkowski, Institut. §§ 150-154. Endemann, a. a. D. §§ 200 ff.

2) Eigentumsverlegungen, die rechtswidrig sind, führen zu Schadensersah (B.G.B. § 823, auch Strafgesetzbuch §§ 303 ff.), ebenso die aus einem Verstoße gegen die guten Sitten entspringende vorsägliche Schädigung (B.G.B. § 826) und die mittels widerrechtlicher Sachentziehung verursachte Schädigung (B.G.B. §§ 848 ff.).

3) Strafgesetzbuch §§ 211-241. Hiezu außerdem noch nach bürgerlichem Rechte (B G.B. § 842) Ersaz der Nachteile für Erwerb und Fortkommen, (B.G.B. § 843) Rente bei Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit, (B.G.B. § 844, Abs. 1) Ersag der Beerdigungskosten bei Tötungen und (B.G.B. § 844, Abs. 2) Pflicht des Unterhalts der Alimentengläubiger eines Getöteten, sowie (B.G.B. § 845) Ersayleistung an Dienstberechtigte eines körperlich Verlegten.

4) Strafgesetzbuch §§ 185-200, B.G.B. §§ 824, 826 ff.

3. in der Verlegung eines litterarischen, künstlerischen oder technischen geschützten Urheberrechts bestehen (Nachdruck, unerlaubte Nachbildung, Patentverlegung) 1),

4. auch der außereheliche Beischlaf und insbesondere die außereheliche Schwängerung werden in manchen Rechten (unter besonderen Vorausseßungen durchweg) als Delikt und Quelle einer Deliktsobligation aufgefaßt, welch lettere auf Ersaz von Auslagen u. dgl., sowie auch auf Alimentation gerichtet ist 2).

Sehr verschieden ist in den positiven Rechten die Frage beantwortet, ob und in wie weit jemand aus Rechtsverlegungen zu haften habe, die ein Anderer (wie z. B. ein Kind, ein Schüler, ein Geselle, sonstiger Bediensteter) einem Dritten zufügt3), und ebenso die Frage, inwieweit jemand den Schaden zu vertreten habe, welchen Tiere einem Anderen zufügen1); zu dem dem Beschädigten zu ersehenden Schaden wird nach manchen Rechten (und unter bestimmten Voraussetzungen) auch der Wildschaden) gerechnet.

Anhang zu §§ 23 u. 24. Sind auch Vertrag (§ 23) und Delikt (§ 24) die hauptsächlichsten Quellen von Forderungs- und Schuldverhält. nissen (Obligationen), so sind sie doch nicht die einzigen; es giebt Obligationen, welche auf vertragsähnliche Entstehungsgründe und solche, welche auf deliktsähnliche Entstehungsgründe zurückgeführt oder einfach auf geseßgeberische Anordnung basiert werden). Zu den erstgenannten (obligationes quasi ex contractu) wird die negotiorum gestio, d. i. Geschäftsbesorgung ohne Auftrag ein Spiegelbild des durch Uebernahme eines Auftrags entstehenden Rechtsverhältnisses) die communio incidens, d. i. nichtpaktierte Gemeinschaft 3) ein Gegenstück zum Gesellschafts. vertrag (f. oben S. 102 Nr. 5), ferner die Verpflichtung des Vormunds (5. § 29) gerechnet. Als Quasideliktsobligation wird u. a. die Haftung der Gastwirte für den Ersatz der aus den Wirtschaftsräumen 2c. ent wendeten Sachen von Reisenden 9) angesehen, auch die Pflicht des Erfazes von Schaden, welcher aus dem Halten gefährlicher Tiere entsprang 1o),

1) Siehe oben § 18, IV, V.

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2) B.G.B. §§ 1708 1718 auch 1300, 825 ff.

3) Vgl. z. B. Code civil Art. 1384, 1797, Preuß.L.R., I, 11, § 930, Reichshaftpflichtgeset vom 7. Juni 1871 §§ 1, 2, hiezu Einf G. z. B.G.B. Art. 42 und nun nach B.G.B. Haftung des Geschäftsherrn aus Handlungen seiner Angestellten (B.G.B. §§ 831, 840, Abs. 2) sowie Haftung des Aufsichtspflichtigen aus Handlungen der zu Beaufsichtigenden (B.G.B. §§ 832 mit 840, Abs. 2).

4) Haftung des Tierbesizers s. B.G.B. § 833, des Tieraufsehers (Hirten u. dgl.) 1. B.G.B. § 834.

5) B.G.B. § 835 mit Einf.G. hiezu Art. 71, 72.

6) Salkowski a. a. D. §§ 155-157.

7) Ueber Geschäftsführung ohne Auftrag s. B.G.B. §§ 677--687.

8) B.G.B. §§ 741-758.

9) B.G.B. §§ 701-704.

10) S. oben Anm. 4.

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