Page images
PDF
EPUB
[blocks in formation]

Für jedes Pensum ist dem Lehrer eine Stunde angewiesen, in welcher er seine Zöglinge öffentlich prüft. Die Promovendi werden diese Proben besonders zu be stehen haben. Anbey soll es dem Lehrer vergönnt seyn, durch Nebenfragen an die übrigen Mitzöglinge, Beweise ihrer Talente ablegen zu lassen.

§. 18.

Auf eine ähnliche Weise finden die Examen in der Claffen-Schule der ersten und zweyten Classe statt:

[merged small][merged small][ocr errors][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small]

In der 3ten und 4ten Claffe, so wie in der ersten

Claffe der Elementar-Schule werden die Eramen nur

auf den Winterkursus beschränkt, und alle in denselben vorkommenden Pensen nach einander in 3 besondern Tagen abgehalten.

§. 20.

Die Examen der 2ten und 3ten Claffe der Ele mentar-Schule aber werden mit einander in einem Tage beendiget.

§. 21.

Bey den Frühlings-Examen mit welchen die Promotionen statt haben, werden überdieß nach abgelegtem öffentlichen Zeugniß, die Gymnasianer, welche in die Akademie befördert werden sollen, an einem besondern Tage durch den Professor der lateinischen und griechis schen Sprache in Gegenwart des untern Schul-Raths in einem Thema subitaneum geprüft, welches derselbe ihnen zu diktiren, corrigiren, und mit seinen Bemerkungen über jedes einzelne begleitet, alsobald dem Kanzler einzuhändigen hat.

§. 22.

Eben so wird der Professor Gymnasii, durch ein besonderes Thema subitaneum die Promovendi aus der ersten Claffe in das Gymnasiium prüfen, und dass felbe dem Kanzler übergeben. Endlich werden in den Frühlings- Examen die Schüler der ersten Classe, durch die Lehrer des Gymnasiums, und in den Classen im mer die untern Schüler von den obern Lehrern geprüft, so wie auch die obern Elementar-Schüler von dem 4ten Classen Lehrer, und die untern von den obern Lehrern; da hingegen im Herbst- Examen jeder Lehrer seine Schüler selbst prüft.

§. 23.

Die Tage, den Ort, und die Stunden, in welchen halbjährlich diese Examen statt finden werden, soll der untere Schul-Rath zur Kenntniß der Eltern im AvisBlatt öffentlich bekannt machen lassen.

Von den
den Beförderungen.

§. 24.

Gleich nach den abgehaltenen Frühlings-Prüfungen haben die Beförderungen in der Akademie, in das Gymnasium und in die verschiedenen Abtheilungen der Claffen, und Elementar-Schulen `statt.

§. 25.

Zu diesen werden von dem obern Schul- Rath sämtliche Schullehrer mit Siß und Stimme beygezogen, über jeden Schüler das vorläufige Befinden des Examinatoren eingeholt, hierauf besonders umgefragt, feine Zeugnisse nachgesehen (Schul-Reglement §. 123) über der Schüler Beförderung und Rangbestimmung in dem Jahrs-Catalogus, nach der Mehrheit der Stims men entschieden, wobey dann Sitten und Fleiß mit den Talenten in billige Rechnung gezogen werden follen.

§. 26.

Eine gerechte unpartheyische Strenge bey diesen Beförderungen wird diesemnach sämtlichen Schullehrern als eine ihrer wesentlichsten Pflicht-Erfüllungen ‘anbefohien, auf welchen die Dauer, und der glückliche Fortgang der Anstalt vorzüglich beruhet.

§. 27.

§. 27.

Sobald die Promotion vollendet ist, hat der Pros feffor Gymnasii solche sämmtlichen Scholaren zu eröff» nen, und dem Canzler einen vollständigen Catalog aller Schäler einzuhändigen; welcher nachwärts dem albo · Studiosorum beygefügt und dem Druck übergeben werden soll.

(Litt. Archiv. I. Jahrg. I. Heft.)

4.

Disciplinar - Geseße

für

die untern Schulen.

Der Canzler und die Curatoren der Bernerischen Akademie und Schulen, verordnen anmit, in Erläuterung der im obrigkeitlichen Schul-Reglement vom 26ten und 27ten Juny und 1ten July 1805 enthaltenen allgemeis nen Disciplinar, Vorschriften für die untern Schulen, was hier von einem Punkt zum andern folget:

Ueber Sitten-Disciplin und gottesdienstliche
Uebungen.

§. 1.

Jede der drey Abtheilungen der untern Schulen hebt ihre tägliche Arbeit mit einem Morgengebet an.

§. 2.

Dieses Gebet wird in Gegenwart der Lehrer und sämmtlicher Schüler jeder Abtheilung, im Gymnasium

« PreviousContinue »