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Reihe gezählt werden, sondern rückwärts von den Kalenden, Nonen und Jden, so daß die lezten Tage des Februar nach dem römischen Kalender folgender Maßen bezeichnet werden:

dies VII [ante] Kal. Mart. (Terminalia)

23. Februar

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Was nun aber insbesondere den Schalttag anbelangt, so kommt es hierbei vorzüglich auf folgende Punkte an:

1. Nach dem Vorjulianischen Kalender (in dem s. g. Numa’schen Jahre von 12 Monaten mit 355 Tagen, vgl. Mommsen, die röm. Chronologie vor Cäsar. Berl. 1858. S. 18 fgg.) wurde ein ums andre Jahr im Monat Februar, mit welchem damals das Jahr endete, und zwar zwischen dem 23. Februar (Terminalia) und dem 24. (Regifugium) ein ganzer Monat, mensis intercalaris s. Mercedonius, eingeschaltet, welcher abwechselnd 22 oder 23 Tage enthielt, Macrob. Saturn. I. 13, Censorin. de die nat. c. 20, und über welchen sich auch noch in Justinian's Pandekten die merkwürdige Notiz findet, daß dieser ganze Monat nur als ein Zeitmoment, und zwar als Zugabe zu dem nächstvorhergehenden Februartag, also dem 23. Februar, betrachtet worden sei, 1. 98. §. 1. de V. S. (T. 1). Ob auch der §. 2. der 1. 98. cit. sich auf diesen eingeschalteten Monat beziehe, ist sehr bestritten. Jdeler, Chronologie II. S. 58 fgg. und Savigny S. 461 fgg. nehmen dies an, und erklären die Zahl 28 daraus, daß die Römer die 5 leßten Tage des Februar (vom 24. bis 28.), welche dem mensis intercalaris folgten, mit zu diesem Schaltmonat gezählt hätten, so daß dieser dann allerdings 27 oder 28 Tage gehabt hätte. Da sich aber eine solche wunderliche Verlängerung des Schaltmonats auf Kosten des Februar, die überdies wegen der in 1. 98. §. 1. bemerkten Fiktion von großer praktischer Bedeutung gewesen sein würde, ganz und gar nicht beweisen läßt, vgl. Gröning cit. p. 6 sqq. so ist es gewiß glaublicher, hier eine Interpolation Justinian's anzunehmen. Celsus sprach wohl allerdings von dem eingeschalteten Monate, dem mensis Mercedonius, und er schrieb wohl: mensis intercalaris constabat ex diebus XXII. vel XXIII; die Kompilatoren Justinian's aber, die kein Interesse daran haben konnten, diese antiquarische Notiz aufzunehmen, bezogen den mensis intercalaris nicht auf den eingeschalteten Monat des Vorjulianischen Kalenders, den Mercedonius, sondern auf den Schaltmonat des Julianischen Kalenders, den Februarius, und veränderten demgemäß die Zahl in XXVIII, so daß darin jezt der an das princ. sich anschließende Say ausgesprochen wird, daß auch der Schaltmonat juristisch nur 28 Tage habe; die in Vulgat-Mss. sich vorfindende Zahl XXIX beruht gewiß nur auf einer vermeintlichen Emendation; f. dagegen auch Basil. II. 2. 95. Vgl. überhaupt Gröning cit. §. 4.

II. Nach der Reform des Kalenders von Julius Cäfar fiel der eingeschaltete Monat ganz hinweg, und es wurde jezt zur Ausgleichung mit dem astronomischen Jahre nur alle vier Jahre ein Schalttag eingefügt, welcher nach den

ausdrücklichen Zeugnissen von Macrob. Saturn. 1. 14. und Censorin. c. 20. ant dieselbe Stelle zu stehen kam, an welcher ehedem der Mercedonius eingeschaltet wurde, also zwischen Terminalia und Regifugium (dies VII. und dies VI. Kal. Mart.), und da auch dieser Schalttag, ähnlich wie der frühere Schaltmonat, juristisch nicht als selbständiger Tag behandelt wurde, so wurde er auch im Kalender nicht besonders gezählt, sondern er wurde als integrirender Theil des dies VI. Kal. Mart. behandelt, und also auch auf ihn dieselbe Zahl (dies sextus) angewendet. In einem Schaltjahr war demnach die römische Bezeichnung der letzten Februartage folgende:

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Hiernach kann es nicht bezweifelt werden, daß nach unsrer heutigen Zählung der Monatstage der 24te, nicht der 25te Februar der Schalttag ist, und wenn Celsus und Ulpian in T, 1 und 2 ausdrücklich sagen, daß der d. sextus posterior, und nicht der prior eingeschaltet werde, so würde freilich nach der heutigen Zählung der Monatstage der posterior der folgende Tag, also der 25. sein, aber nach der römischen Zählung von den Kalenden des März rückwärts, ist natürlich der dies sextus posterior der von den Kalenden des März mehr entfernte dies sextus, also unser 24. Februar. Dieß ist h. z. T. auch sehr allgemein anerkannt (vgl. die zahlreichen Zitate bei Gröning p. 15), und auch der energische Widerspruch, welchen neuerlich Mommsen, röm. Chronologie S. 22. und S. 242 fgg. und in Bekker's Jahrb. III. S. 359 fgg. gegen diese herrschende Lehre eingelegt hat, dürfte dieselbe schwerlich erschüttern, obwohl es allerdings schon jetzt nicht an Beistimmenden fehlt, vgl. z. B. Bekker in sein. Jahrb. III. S. 137 fg. und Heimbach im Rechtsler. XV. S. 215 fgg. Sein Hauptgrund ist, daß in einer vor Kurzem aufgefundenen afrikanischen Inschrift der Tag einer Tempelweihe bezeichnet ist als „V. K. Mart. qui dies post bis VI. K. fuit, woraus mit Evidenz hervorgehe, daß der Schalttag, das bissextum, der unmittelbar dem d. V. K. Mart. vorausgehende Tag, also unser 25. Februar sei, bei welcher Beweisführung natürlich vorausgeseßt wird, daß gerade nur der eingeschaltete Tag „bissextum geheißen habe. Wenn nun auch vielleicht dieser Sprachgebrauch nicht ganz ungewöhnlich gewesen sein mag obwohl mir die dafür beigebrachten Zeugnisse ganz und gar nicht schlagend erscheinen —, so wissen wir dagegen mit aller Entschiedenheit, daß jedenfalls auch mit dem Namen bissextum der ganze Doppeltag, also der eingeschaltete zusammengenommen mit dem eigentlichen d. VI. K. Mart. belegt worden ist, denn dies geht aus dem gar keine andre Deutung zulassenden Ausspruch Ulpian's in 1. 3. §. 3. de minor. (T. 2) hervor, und legen wir diese völlig beglaubigte Bedeutung dem bissextum der Afrikanischen Inschrift unter, so verschwindet die Beweiskraft derselben vollständig. Wir sind aber dazu um so mehr berechtigt, als sowohl

Censorinus als Macrobius in den oben angeff. Stellen mit dürren Worten den auf den 23. Februar folgenden Tag als den eigentlichen Schalttag bezeichnen. Der Erstere sagt nämlich, nachdem er vorher von der Zeit vor Cäsar bemerkt hatte: in mense potissimum Februario, inter Terminalia et Regifugium (also zwischen dem 23. und dem 24. Febr.) intercalatum est, von Cäsar: instituit, ut peracto quadriennii circuitu dies unus, ubi mensis quondam solebat, post Terminalia intercalaretur, und wo möglich noch bestimmter drückt sich Macrobius aus: statuit, ut . . unum intercalarent diem, eo scilicet mense ac loco, quo etiam apud veteres intercalabatur, id est ante quinque ultimos Februarii mensis dies. Vgl. Arndts in Bekkers Jahrb. III. S. 286 fgg. Wenn aber manche ältere und neuere Juristen behaupten, daß h. z. T. nicht mehr der 24., sondern der 29. Februar als Schalttag angesehen werden müsse, so ist dies gewiß grundlos. Die Gregorianische Verbesserung des Kalenders bezog sich auch nicht entfernt auf diesen Punkt, und die durch die Sitte allmählich allgemein gewordene neue Zählung der Monatstage, wornach auch in einem Schaltjahre die Tage des Februar in fortlaufender Reihe bis zu 29 fortgezählt werden, läßt zwar eine solche Abänderung durch Gesetz oder Gewohnheitsrecht sehr wünschenswerth erscheinen, aber gibt doch gewiß dem Richter kein Recht, dieselbe in Ermanglung solcher neuer Normen eigenmächtig vorzunehmen; vgl. bes. Savigny S. 457 fgg. und Gröning p. 22 sqq.

III. Die juristische Behandlung des Schalttags ist nun aber die, daß der= selbe der Regel nach gar nicht als selbständiger Tag angesehen wird, sondern vielmehr einen integrirenden Theil des dies sextus Kal. Mart. bildet, so daß beide, der Schalttag und der dies sextus (bisextum) als ein einziger Tag betrachtet werden, id biduum pro uno die habetur T. 1 und 2. Nach dem römischen Kalender tritt dies auch äußerlich sichtbar hervor, indem da die sämmtlichen Tage des Februar in einem Schaltjahr genau so gezählt werden, wie in einem gemeinen Jahr, und der Februar auch in einem Schaltjahr nur 28 Tage hat, T. 1. a. E.; nach unsrer h. z. T. gebräuchlichen Zählung der Monatstage müssen wir aber in einem Schaltjahr die 5 leßten Tage des Februar, vom 25. bis zum 29. um einen Tag zurückdatiren, so daß unser 26. Februar in einem Schaltjahr, juristisch nur der 25., unser 29. juristisch nur der 28. ist u. s. w. Zur Erläuterung mögen noch folgende Beispiele dienen:

1) Wenn Jemand am 26. Febr. Nachmittags 4 Uhr geboren ist, und sein 26. Geburtstag fällt in ein Schaltjahr, so hat er erst am 27. Februar um 4 Uhr sein 25. Jahr zurückgelegt, und kann also gegen alle Geschäfte, die er an diesem Tage vor 4 Uhr abgeschlossen hat, noch als minor restituirt werden. War er umgekehrt in einem Schaltjahr am 26. Februar geboren, so fällt sein Geburtstag in einem gemeinen Jahre stets auf den 25. Februar; und zwei Personen, von denen eine am 24., die andre am 25. Febr. eines Schaltjahrs geboren sind, haben juristisch stets ganz denselben Geburtstag, denn nihil refert, utrum priore aut posteriore dies quis natus sit' T. 1 und 2.

2) Wenn Jemand in einem Schaltjahr am 27. Februar Abends eine Sache zu usukapiren anfängt, so hat er die Usukapion schon unmittelbar nach Mitternacht zwischen dem 24. und 25. Febr. im 3. oder 10. Jahre vollendet,

während wenn er am 27. Februar eines gemeinen Jahrez den Besiß erwarb, und der Endpunkt in ein Schaltjahr fällt, die Verjährungszeit erst mit dem Anfang des 27. Februar abgelaufen ist.

3) Hat Jemand am 25. Februar Morgens ein Geschäft abgeschlossen, und das 30. Jahr ist ein Schaltjahr, so kann noch am ganzen 25. Februar die Klagenverjährung unterbrochen werden; wenn dagegen die Klage am 25. Februar eines Schaltjahrs erworben ist, so ist die Verjährung derselben schon mit dem Ablauf des 23. Febr. im 30. Jahre vollendet.

IV. Von der eben entwickelten Regel gibt es aber eine Ausnahme, auf welche Marcellus in T. 3. a. E. hinweis't. Während nämlich der Jurist im Anfang der Stelle die Regel, daß der Schalttag nicht als selbständiger Tag zu behandeln ist, in einer Reihe von Beispielen in Anwendung bringt (tempus judicati, Prozeßverjährung, Ujukapion, Klagenverjährung), wird zuleßt ein Fall der lex commissoria behandelt (ut, nisi in XXX. diebus pretium esset solutum, inemtus esset fundus"), und dabei die Anwendbarkeit jener Regel in Abrede gestellt, so daß hier allerdings auch der Schalttag als selbständiger Tag angesehen, und folglich als einer der 30 Tage mitgezählt werden muß. Gewöhnlich wird diese Ausnahme dahin generalisirt, daß, wenn ein Zeitraum nach Tagen bestimmt sei, der Schalttag mitgerechnet werden müsse, während bei einer Nechnung nach Monaten oder Jahren die obige Regel eintrete, vgl. die zahlreichen Zitate bei Gröning p. 32 sqq., aber diese Meinung wird schon dadurch widerlegt, daß eines der Beispiele, in denen die Regel unzweifelhafte Anwendung findet, nämlich das tempus judicati, ein nach Tagen bestimmter Zeitraum ist (XXX dies). Gewiß richtiger ist daher die, neuerlich besonders von Savigny S. 469 fgg. und Gröning p. 32 sqq. vertheidigte Meinung, wornach zwischen geseßlichen und vertagsmäßigen Zeiträumen unterschieden werden muß; bei den erstren (denen doch wohl auch die richterlichen Fristen gleichzustellen sind), mögen sie nach Tagen, Monaten oder Jahren bestimmt sein, wird der Schalttag nicht als selbständiger Tag behandelt; bei den leßtren dagegen verhält sich dies anders, wenigstens, wenn die Frist nach Tagen oder Zeit-Monaten bestimmt ist, während freilich, wenn der Zeitraum nach Kalender-Monaten oder nach Jahren bemessen ist, auch bei vertragsmäßigen Fristen der Schalttag nicht mitgezählt werden darf; vgl. Gröning p. 33 sqq.

Achtes Kapitel.

Bom Befiße.

Dig. XLI. 2. de acquirenda vel amittenda possessione; Cod. VII. 32. de acquirenda et retinenda possessione.—v. Savigny, das Recht des Besizes. Gieß. 1803. 6te Aufl. 1837. (wo sich auch in der Einl. S. XV-LXXII. eine sorgfältige Uebersicht über die fast überreiche und doch im Ganzen sehr ungenügende Literatur dieser Lehre bis zum Jahr 1836 findet); v. Tigerström, die bonae fidei possessio oder das Recht des Besizes. Berlin 1836; Koeppe, zur Lehre vom Besiz. Berlin 1839; Koch, die Lehre vom Besiz nach preuß. Rechte mit Rücksicht auf das gem. Necht. 2te Aufl. Breslau 1839; Darstellung der Lehre vom Besitz, als Kritik des v. Savigny'schen Buches, von einem preußischen Juristen. Berlin 1840; Pfeiffer, was ist und gilt im röm. Rechte der Besiz? eine Abh. gerichtet gegen die v. Savignysche Doktrin über das Recht des Besizes. Tüb. 1840; Bruns, das Recht des Besißes im Mittelalter und in der Gegenwart. Tüb. 1848; Molitor, la possession, la revendication la Publicienne et les servitudes en droit Romain. Gand 1857. p. 1-154; v. Zielonaci, der Besitz nach dem röm. Rechte. Berl. 1854; Lenz, das Recht des Besizes und seine Grundlagen. Berl. 1860. Vgl. auch Kierulff, Theorie des gemeinen Zivilr. I. S. 339 fgg.; Puchta in Weiske,s Rechtslex. II. S. 41 fgg. (auch in Dessen kl. ziv. Schr. Nr. 26. S. 408 fgg.); Ders. Kurs. der Institt. II. §. 224 fgg., Sintenis, prakt. Zivilr. I. §. 42 fgg.

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