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in majorum tempus, in quo reipublicae causa abfuerint, vel aliis legitimis causis, quae veteribus legibus enumeratae sunt, fuerint occupati, omne excipiatur, et non absimilis sit in hac parte minorum et majorum restitutio.

Anm. Wie die meisten prätorischen Rechtsmittel innerhalb eines annus utilis geltend gemacht werden mußten, so war dies auch bei der in integrum restitutio der Fall, und nur die rest. propter capitis deminutionem war eine perpetua, 1. 2. §. 5. de capite minutis (4, 5). Konstantin verordnete aber, daß bei der restitutio minorum der annus utilis wegfallen, und Statt dessen ein quinquennium oder quadriennium oder triennium continuum eintreten jolle, je nachdem der Minderjährige in Rom, in Italien oder in einer Provinz domizilirt sei, 1. 2. C. Th. de integri rest. (2, 16). Weiter ging noch Justinian, der für die rest. minorum und majorum ohne alle Rücksicht auf den Wohnort in der abgedruckten 1. ult. ein quadriennium continuum einführte. Dabei sind aber besonders folgende Streitfragen entstanden:

1) Bestritten ist schon der Umfang der Justinianischen Verordnung. Während nämlich Viele nur an die rest. majorum im technischen Sinne des Worts, also an die rest. propter absentiam denken, z. B. v. Löhr im Arch. X. S. 86 fgg., Vermehren ebendas. S. 399. Not. 5, Zimmern III. §. 107. a. E., Steinberger S. 309 fg., beziehen die meisten Neuern sie auf jede Restitution, also auch auf die wegen dolus, metus u. dgl., vgl. z. B. Glück V. S. 436 fgg., Unterholzner §. 151. Not. 525, Burchardi S. 509 fgg., Savigny S. 255 fgg., Staedtler p. 148 fg. In der That ist dieser Punkt sehr problematisch, denn während die Ausdrücke in §. 1. sich offenbar nur auf die rest. propter absentiam beziehen, spricht umgekehrt für die ausdehnende Erklärung der scharfe Gegensatz im princ.: quod non solum in minorum restitutionibus, sed etiam in majorum hoc idem adhiberi sancimus. Wirklich möchte dies Lettere auch entscheidend sein, da daraus Justinian's Absicht, das quadriennium für jede Restitution einzuführen, klar hervorzugehen scheint, vgl. auch Rubr. Cod. de tempor. in integr. rest. tam minorum, et aliarum personarum quae rel. Folgen wir aber dieser ausdehnenden Erklärung, so find wir doch nicht berechtigt, dieses quadriennium auch bei den gewöhnlichen restitutorischen Klagen und bei der restit. propter capitis deminutionem an= zunehmen, denn die erstren gehören gar nicht zur in integr. rest., und die zweite muß noch immer eine perpetua sein, da Justinian ausdrücklich sagt, daß er dieses quadriennium, pro utili anno einführe; a. M. ist hinsichtlich des leztren Punkts Burchardi S. 514.

2) Was den Anfangspunkt dieses quadriennium anbelangt, so verweis't Justinian auf das frühere Recht, denn es soll dieses quadriennium continuum von demselben Tage an beginnen, an welchem vorher der annus utilis zu laufen anfing (,,ex die, ex quo annus utilis currebat"), und demgemäß verordnete er noch speziell, daß die Verjährung bei der restitutio minorum von dem Tage an, an welchem der Lädirte in sein 26. Lebensjahr trete, und bei der restitutio propter absentiam von dem Tage der praesentia zu laufen anfangen solle.

Wenn ungeachtet dieser klaren Bestimmungen dennoch nicht Wenige annehmen, daß das quadriennium doch in keinem Falle eher beginnen könne, als bis der Lädirte von der Läsion Kenntniß erhalten habe, daß also hier ein s. g. tempus utile ratione initii, continuum ratione cursus angenommen werden müsse, vgl. z. B. Glück a. a. D. S. 442 fgg., Wening §. 554, Bickell in der Zeitschr. für Kurh. I. S. 185 fgg. u. A. m.: so ist dieses gewiß völlig unhaltbar. Zwar beruft man sich für diese Ansicht darauf, daß doch auch nach früherem Rechte der annus utilis erst von dem Augenblicke an zu laufen begonnen habe, in welchem der Lädirte Kenntniß von der Läsion erhalten habe, 1. 6. de calumniat. (3, 6), und daß Justinian ja ausdrücklich vorschreibe, daß das quadriennium continuum von demselben Tage anfangen solle, an welchem ehedem der annus utilis angefangen habe. Aber es ist eine völlig irrige Vorstellung, daß der annus utilis erst a momento scientiae begonnen habe; vielmehr fing derselbe sogleich von dem Augenblicke der erreichten Volljährigkeit und beziehungsweise von der erfolgten Rückkehr an, und es gehört also auch schon die Zeit, in welcher der Beschädigte die Läsion noch nicht kannte, in den Zyklus des annus utilis, nur daß diese Tage nicht angerechnet wurden, weil die postestas experiundi fehlte. Jeder denkbare Zweifel über den Sinn der Justinianischen Verordnung muß aber verschwinden, wenn man damit die oben angeführte Verordnung von Konstantin in 1. 2. C. Th. de int. rest. in Verbindung bringt; hiernach soll nämlich ein lädirter Minderjähriger in Rom „usque ad anni tricesimi extremum diem“, in Italien „usque ad finem anni vicessimi et noni“, in den Provinzen „usque ad completum annum vicesimum et octavum" die Restitution nachsuchen können,,,quo transacto tempore manifeste omnes sciant, legum sibi deinceps praesidia denegari". Daß hiernach auf Wissen oder Nichtwissen schlechterdings nichts ankommen kann, versteht sich ganz von selbst, und da nun Justinian nach seiner eignen ausdrücklichen Erklärung sein quadriennium continuum ganz an die Stelle der Konstantinischen Skala gesezt hat, so ist seine Verordnung nur so aufzufassen, als wenn er gesagt hätte: ein Minderjähriger kann künftig nur Restitution fordern,,usque ad finem anni vicesimi et noni". Vgl. auch Unterholzner §. 153, Vermehren im ziv. Arch. X. 18, Burchardi S. 517 fgg., Kriß, Rechtsfälle II. S. 10 fgg., Puchta, Lehrb. §. 105. not. e, Sintenis, prakt. Zivilr. I. S. 389. Not. 123, Savigny S. 248 fgg., Keil im ziv. Arch. XXXVill. S. 385 fgg., Staedtler p. 152 fg. Was die übrigen Restitutions-Gründe anbelangt (dolus, metus, error), so kann es nach dem Bisherigen nicht wohl zweifelhaft sein, daß bei ihnen das quadriennium continuum unmittelbar von der Läsion zu laufen anfangen muß. Doch kehrt auch hier derselbe Streit wieder, und nicht nur Solche, die auch bei der Minderjährigkeit und der Abwesenheit auf die Kenntniß der Läsion sehen wollen, nehmen dasselbe auch bei Dolus u. s. w. an, sondern dies geschieht selbst bisweilen von solchen, die bei Minderjährigen und Abwesenden der richtigen Theorie folgen, wie z. B. von Savigny S. 246 fgg. S. 250 fgg. Wenn Savigny zur Begründung dieser Ansicht von dem Saße ausgeht, daß auch der annus utilis des früheren Rechts immer erst zu laufen begonnen habe, wenn der die Restitution begründende abnorme Zustand des Verleßten aufgehört

habe, und daß folglich bei der restitutio propter dolum und propter errorem die Zeit der fortdauernden Täuschung und des noch nicht aufgeklärten Irrthums ganz eben so von der Verjährungs-Zeit ausgeschieden werden müßten, wie bei der restitutio minorum und absentium die Zeit der Minderjährigkeit und der Abwesenheit: so läßt sich für einen solchen Saß nicht ohne Schein Manches aus innern Gründen anführen, aber dem römischen Rechte ist derselbe gänzlich fremd. Für die Verjährung der Restitution muß man vielmehr, ganz ähnlich wie für die Verjährung der Klagen, von dem Grundsaße ausgehen, daß die Zeit von dem Momente zu laufen beginnt, in welchem die Restitution,,jure competere coepit“, d. h. von dem Moment der geschehenen Läsion; eine Regel, von welcher die Geseze nur bei der restitutio propter minorem aetatem und propter absentiam eine Ausnahme machen. Wenn denuoch früher auch bei der restitutio propter dolum und propter errorem für die Verjährung effektiv erst die Zeit nach erlangter Kunde der Läsion in Betracht kam, so hatte dies lediglich seinen Grund darin, weil die Verjährungs-Zeit ein tempus utile war, und dabei überhaupt die Zeittheile ausfallen, in denen man wegen Irrthums keine potestatem experiundi hat. Mit der Umwandlung des tempus utile in ein tempus continuum mußte dies demnach von selbst hinwegfallen, und seitdem kann also ohne große Willkür kein andrer Zeitpunkt, als der der Läsion, in welchem die Nestitution nata ist, angenommen werden. Dies wird denn auch vollkommen bestätigt durch die Verordnung Konstantin's in 1. 8. C. de dolo malo (2, 21), [1. 1. C. Th. eod. 2, 15], in welcher für die actio doli Statt des früheren tempus utile ein tempus continuum festgeseht wurde, und worin als sich von selbst verstehende Folge dieser Veränderung angeführt wird, daß die Verjährung sogleich mit dem Augenblick der dolosen Läsion, und nicht erst, wie ehedem, von dem Augenblicke der erlangten Kunde anfange (,,non ex eo die, quo se quisque admissum dolum didicisse commemoraverit -, sed potius ex eo die,

quo asseritur commissus dolus"). Wenn sich aber Savigny S. 250 für seine Ansicht auch noch auf eine Bestimmung des kanonischen Rechts, nämlich auf c. 2. de restit. in VI. (1, 21) beruft, indem hier ausdrücklich anerkannt sei, daß bei der restitutio propter errorem nicht der Augenblick der Läsion für den Anfang der Verjährung maßgebend sei: so ist auch dieses völlig unhaltbar. Faßt man nämlich jene Dekretale unbefangen auf:

,,Si adversus confessionem in judicio a se factam laesa ecclesia beneficium restitutionis in integrum infra quadriennium, ab ipsius confessionis tempore computandum, petere negligenter omittat: non est, nisi aliquid rationabile appareat, quod aliud suaserit faciendum, ad hoc petendum ulterius admittenda. Ubi vero per viam communem revocationis erroris, quem in facto praetendit, vult adversus suam confessionem ecclesia se jnvare: hoc quandocunque poterit, donec negotium sit finitum",

so ist es klar, daß hier nicht der Gegensatz vorkommt, welchen Savigny darin finden will, ob nämlich die Kirche als solche (gleichsam propter minorem aetatem), oder ob sie propter errorem sich restituiren lassen will; sondern offenbar ist in der zweiten Hälfte der Stelle gar nicht von einer in integrum

restitutio die Rede, und der Gegensaß ist also vielmehr der: „wenn die Kirche das auxilium extraordinarium der in integrum restitutio imploriren will, so muß sie das quadriennium restitutionis, und zwar a momento laesionis beachten; wenn sie aber in der Lage ist, ohne in integrum restitutio, per viam communem ihr Geständniß wegen Irrthums revoziren zu können, dann ist sie natürlich an diese Zeitfrist nicht gebunden“, vgl. auch Staedtler p. 153 fgg. Was endlich noch die, der rest. propter mino:em aetatem nachgebildete Nestitution der Städte, Kirchen und Klöster anbelangt, so ist natürlich auch hierbei der Augenblick der geschehenen Läsion entscheidend, vgl. bes. Clem. un. de rest. (1, 11): „infra quadriennium continuum a momento laesionis“, u. f. auch c. 1. und 2. de rest. in VI. (1, 21); und wenn hier dennoch Viele (unter den Neueren bes. Keil a. a. D. S. 392 fgg.) wegen des in c. 1. und 2. citt. vorkommenden Ausdrucks: „negligenter omiserit“ annehmen, daß doch allerdings die Zeit der Unkunde ausgenommen werden müsse, weil man während derselben offenbar nicht von einer Nachläßigkeit reden könne: so ist dieses gewiß unhaltbar, da im Geiste eines Gesetzes, welches ein tempus continuum anordnet, Jeder als negligens angenommen werden muß, welcher den geseßlich bestimmten Zeitraum unbenußt vorübergehen läßt, ohne daß dabei erst noch untersucht werden darf, ob ihm dabei denn auch wirklich eine Verschuldung zur Last fällt, oder nicht, vgl. auch Savigny S. 249 fgg. und Vermehren im ziv. Arch. XXXIX. S. 218 fgg. Nur, wenn ganz besondere Gründe einwirkten, wodurch die Nichtbeachtung der Restitutions-Frist gerechtfertigt wird, wie z. B. Betrug oder praevaricatio, so soll darauf billig Nücksicht genommen werden, c. 1. 2. de rest. in VI., und dieses darf wohl allerdings nicht auf die Restitution der Kirchen beschränkt, sondern muß bei allen Restitutionen in gleicher Weise angenommen werden, vgl. auch Kriß a. a. D. S. 23 fgg. und Savigny S. 261 fgg.

3) Dieses quadriennium ist aber nicht blos dazu bestimmt, daß innerhalb desselben das Restitutionsgesuch angebracht werden soll, sondern es muß vielmehr nach den ausdrücklichen Worten Justinian's der ganze Prozeß innerhalb dieser Zeit beendigt werden. Freilich ist Manchen diese Verordnung so unglaublich vorgekommen, daß sie Statt finiendam litem lesen ineundam oder inchoandam, vgl. z. B. selbst Donell., comm. lib. XXI. C. 10, was aber ganz verkehrt ist, da im Grunde Justinian's Verordnung gar nichts Neues enthält, denn bei dem alten annus utilis verhielt es sich schon gerade so, 1. 39. pr. de minor., 1. 5. pr., 1. 6. C. de tempor. in integr. rest., und in der oben erwähnten Konstantinischen Verordnung über die Restitutionszeit der minores findet sich dieselbe Bestimmung, so wie ja auch bekanntlich Justinian für alle Prozesse eine dreijährige Frist festgesezt hat (s. oben §. 152. Anmerkung 2). Aus denselben Gründen aber, aus denen diese allgemeine Prozeßverjährung niemals in unsren Gerichten Anwendung gefunden hat, ist dies auch bei der besondren Vorschrift über den Restitutionsprozeß der Fall gewesen, und es ist also heut zu Tage das quadriennium blos für die Anbringung des Restitutionsgesuchs bestimmt. Glück S. 445 und die dort Angeff., Burchardi S. 503 fgg., Savigny S. 253 fag.

4) Ist der Lädirte gestorben, so läuft das quadriennium seinen Erben

fort, und zwar, wenn sie volljährig sind, von dem Augenblick des ErbschaftsAntritts oder der agnitio bonorum possessionis, wenn sie aber minderjährig find, von der erlangten Volljährigkeit an, 1. 19. de minorib. (4, 4), 1. 5. §. 1-3. C. de temp. in integr. rest. (2, 53), Savigny S. 264.

C) Verfahren bei der Restitution.

S. 181.

1) Modestin., 1. 3. de in integr. rest. (4, 1): Omnes in integrum restitutiones causa cognita a praetore promittuntur, scilicet ut justitiam earum causarum examinet, an verae sint, quarum nomine singulis subvenit.

2) Ulp., 1. 13. §. 1. de minor. (4, 4): Interdum autem restitutio et in rem datur minori, id est adversus rei ejus possessorem, licet cum eo non sit contractum. Utputa rem a minore emisti et alii vendidisti, potest interdum adversus possessorem restitui, ne rem suam perdat vel re sua careat, et hoc vel cognitione praetoria vel rescissa alienatione dato in rem judicio.

Scaevola, 1. 39. pr. eod.: Intra utile tempus restitutionis apud praesidem petierunt in integrum restitutionem minores et de aetate sua probaverunt. Dicta pro aetate sententia, adversarii, ut impedirent cognitionem praesidis, ad imperatorem ap pellarunt; praeses in eventum appellationis caetera cognitionis distulit. Quaesitum est: si finita appellationis apud imperatorem cognitione et injusta appellatione pronunciata, egressi aetatem deprehendantur, an caetera negotia implere possunt, quum per eos non steterit, quo minus res finem accipiat? Respondi: secundum ea, quae proponerentur, perinde cognosci, atque si nunc intra aetatem essent.

Anm. Vgl. vorzüglich Burchardi §. 23-27. (wo sich auch §. 25. eine Uebersicht der verschiedenen Meinungen findet), v. Schröter a. a. D. S. 99 fgg., Schneider a. a. D. S. 57 fgg., Puchta, Kurs. der Institt. II. §. 177, Savigny S. 228 fgg., Staedtler p. 123 fgg.

D) Wirkungen der Restitution.

S. 182.

Burchardi S. 29. 30, Savigny S. 264 fgg., Steinberger

S. 312 fgg., Staedtler p. 135 fgg.

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