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die Quellen jenes Rechts nur beiläufig und ablehnend erwähnt werden.

Dagegen war es für diese Untersuchung unerläßlich, auf Thatsachen und Verhältnisse einzugehen, die an sich außer den Gränzen der Rechtswissenschaft liegen, ohne welche aber die hier einschlagenden Rechtsregeln weder verständlich gemacht, noch zur Ueberzeugung gebracht werden können.

Da ich mich auf diesem Gebiete nicht völlig einheimisch fühlte, so glaubte ich den Rath und die Belehrung eines gründlichen Sachkenners benußen zu müssen. Diese Hülfe ist mir durch den Herrn General-Münzwardein Kandelhardt auf die freundlichste und befriedigendste Weise gewährt worden, wofür ich Demselben hierdurch öffentlich Dank sage.

Geschrieben im Mai 1851.

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