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WEGWEISER

IN

DIE RÖMISCHE RECHTSSPRACHE

FÜR

ABSOLVENTEN DES HUMANISTISCHEN
GYMNASIUMS.

MIT ÜBERSETZUNGSBEISPIELEN
AUS DEM GEBIETE DES RÖMISCHEN RECHTS.

VON

DR. PHIL. WILHELM KALB

DR. IUR. H. C. DER WESTFÄLISCHEN WILHELMS-UNIVERSITÄT MÜNSTER.

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Alle Rechte, einschliesslich des Übersetzungsrechtes, vorbehalten.

Copyright 1911 by Wilhelm Kalb, Nürnberg.

Druck der Königl. Universitätsdruckerei H. Stürtz A. G., Würzburg.

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Vorbemerkung.

Das vorliegende kurze Buch möchte dem jungen Rechtsstudierenden, der vom humanistischen Gymnasium weg die Universität bezieht, den Weg zeigen zum sprachlichen Verständnis der römischen Rechtsquellen und vor allem der Justinianischen Digesten, welche in mosaikähnlicher Zusammenstellung von Bruchstücken aus den wichtigsten Schriften der klassischen Juristen von Q. Mucius Scaevola († 82 v. Chr.) und Alfenus (Konsul 39 v. Chr.) bis über die Zeit des Alexander Severus († 235 n. Chr.) hinaus ein eigenartiges Lehrbuch des römischen Rechts darstellen. Seit Einführung unseres Bürgerlichen Gesetzbuches nimmt zwar das römische Recht nicht mehr die beherrschende Stellung an den Universitäten ein, die es früher hatte; aber ein wichtiger Lehrgegenstand wird es wohl immer bleiben. Und gerade, weil heute der junge Jurist sich nicht mehr mit der Behaglichkeit reichlich zur Verfügung gestellter Zeit in das neue Gebiet einarbeiten kann, wird vielleicht unser Wegweiser", der an seinem bescheidenen Teil ein rascheres Eindringen vorbereiten will, von manchen Seiten gerne aufgenommen werden.

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Wir hoffen, es wird den Benützer nicht abschrecken, dass wir den Stoff in der Hauptsache nach den Gesichtspunkten der lateinischen Grammatik eingeteilt haben, obwohl von dieser manche Absolventen der Gymnasien nach neunjähriger Beschäftigung damit am liebsten gar nichts mehr hören möchten1). Wir fanden keine andere Einteilungsform; wir bemerken aber, dass es durchaus nicht nötig ist, dass der angehende Jurist auch die grammatischen Ausdrücke alle kennt, die in den Überschriften angewendet sind.

Vorausgesetzt haben wir die lateinischen Kenntnisse, welche zur selbständigen Übersetzung unserer Schulschriftsteller im allgemeinen notwendig sind; doch haben wir, wo es des Zusammenhanges wegen nötig schien, auch manches Bekannte gebracht, ferner auch solche Erscheinungen

1) In unserer Spezialgrammatik S. VIII ist der (wie wir hören, auch von anderer Seite schon geäusserte) Vorschlag gemacht, den Lateinunterricht in den drei oberen Klassen der humanistischen Gymnasien aus einem Pflichtfach zu einem Wahlfach zu machen. Wenn der fakultative Lateinunterricht sodann in einen solchen für künftige Philologen, Theologen und Juristen spezialisiert würde (wobei mancher Schüler vielleicht auch zwei oder drei Abteilungen mitzumachen Neigung hätte), so wäre bei den Teilnehmern sicher auf noch grösseres Interesse und also auch auf noch grösseren Erfolg zu hoffen, als das Lateinische bis jetzt zuweilen findet.

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