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natusconsult. 76) Zweite, dritte und vierte Möglichkeit der Interpretation. Die erste Clausel bedeutet das pro herede und pro possessore possidere ohne cine abgelaufene Usucapion; die zweite Clausel bedeutet die Stellung des Vollenders der Usucapion als eines noch nicht usucapirthabenden Besizers. 77) Stellung der zweiten Clausel in der vorund nach-hadrianischen Zeit. Dogmatische Bedeutung der zweiten Clausel. 3) Dritte Clausel des Interdicts. Verwendung der Clausel: dolo fecit quo minus possideret in Klagen und Stipulationsformularen. 79) BB. Practischer Inhalt des Rechtsmittels. 1) adipisci der possessio. a) Der Kläger. Erlangung der b. p. ex edicto. Nachweis der edictalen Erfordernisse von Seiten des Klägers. Erklärung des fr. 16. §. 1. de inoff. test. Unzulässigkeit des Interdicts für den Fall des Besitzverlustes schon besessener Erbschaftssachen. b) Der Beklagte. Der pro herede und pro possessore possessor; auch der heres, nicht bloß derjenige gegen den die b. p. correctorisch sein will, sondern auch der vorstehende zur Agnition nicht berechtigte heres, der hinter drein zur her. pet. greifen kann; (zweifelhaft, ob auch de die deferirte b. p. versäumende mit der Civilantretung sic begnügende heres?). c) Zweck: Restitution der corpor hereditaria. 2) Rechtsgang des römischen Verfahrens beir Int. quor. bon. (arbitraria formula und Provocation mit telst Sponsion). 80) C. Die übrigen Rechtsmitte des bonorum possessor. 1) actio familiae erciscundae. 81) 2) Interdictum quod legatorum. Zuständigkeit des J1 terdicts für den bonorum possessor und später auch für de heres. Restitutorischer Zweck. Alter des Interdicts. 82)3) Actio furti und actio ad exhibendum. Concurre der actio ad exhib. mit dem Int. quor. bon. 83) III. B siß und in bonis des bonorum possessor. 1) Juristisch Besit des bon. possessor. Besitzustand im Fall der b. sine re. 2) Usucapionsbesiß des bon. possessor. -84) — 3) bonis des bonorum possessor. Dies steht nur dem bc possessor non heres, der eine bon. poss. cum re hat, ↑

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2) Thätigkeit des Prätors bei Handhabung der secund. tab. bon. possessio. Cic. in Verr. II. 1. §. 123. 124.; Val. Max. VII. 7. §. 6. (Möglichkeit der Verweigerung des Interdicts, da wo dasselbe sub specie petiti iuris doch nur eine unnüge Constituirung zum Besizer enthalten würde); Val. Max. VII. 7. §. 7. Allmälige Feststellung der prätorischen Praxis. 95) B. Die bonorum possessio unde legitimi, Beweis des legitimen Erbrechts im Fall der Klaganstellung auf Grund der ertheilten b. p. Ertheilung einer legitimen b. p. an civilrechtlich Unberechtigte. II. Die bonorum possessio quae sine testamento uno sine lege datur.

Lib. XXXVII. Tit. I.

De bonorum possessionibus.

[Verbunden mit den tituli: 37. 2. si tabulae testamenti extabunt; 37. 3. de bonorum possessione furioso infanti muto surdo caeco competente; 38. 9. de successorio edicto; 38. 12. de veteranorum et militum successione; 38. 13. quibus non competit bonorum possessio; 38. 14. ut ex legibus senatusve consultis bonorum possessio detur; 38. 15. quis ordo in possessionibus servetur; 41.5. pro herede vel pro possessore; 43. 2. quorum bonorum.]

Cod.

Inst. Lib. III. Tit. 9. de bonorum possessionibus. Lib. VI. Tit. 9. qui admitti ad bonorum possessionem possunt et intra quod tempus; Tit. 10. quando non petentium partes petentibus accrescant; Tit. 16. de successorio edicto; Tit. 19. de repudianda bonorum possessione.

S. 1598.

Der Quellenbegriff der bon. possessio und dessen Behandlung in Deutschland.

1. Der Lehre von den Legaten, welche mit dem 36ten Buche der Pandekten abschließt, folgt in den Büchern 37 und 38 ein Complex von Titeln, die in eigenthümlich verschlungener Weise die drei Lehren von der bonorum possessio, vom Patronatsverhältnisse, und von der Civilintestaterbfolge umfassen. Das 37te Buch beginnt in seinem ersten Titel mit Erörterungen, die man als Einleitung in das ganze System der bonorum possessio bezeichnen kann.

Auch der Commentar über die Lehre von der bonorum possessio muß in Anknüpfung an diese Ordnung der Justinianeischen Digesten mit einer Einleitung beginnen. Aber eine solche kann sich nicht damit begnügen, nur eine Erörterung und Erklärung der in dies sem Titel de bonorum possessionibus gerade zur Besprechung gebrachten Fragen zu geben. Sie muß tiefer greifen, und zwar aus folgendem Grunde.

ein

Das Justitut der bonorum possessio großes, systematisch genau in einander greifendes Ganzes. Will man dasselbe verstehen, so ist unerläßlich, die leitenden Grundgedanken dieses Ganzen darzulegen. Und zwar besteht die Ermittelung dieser Grundgedanken hier kaum nach irgend einer Richtung darin, daß man (wie dies in so vielen anderen Rechtslehren die Aufgabe ist), factisch-natürliche Elemente aufzusuchen hätte, welche das betreffende Lebensverhältniß bereits in sich trägt, und denen gegenüber die positive Rechtssaßung keinen anderen Willen hat, als daß sie auch im Rechtsgebiete zur Anwendung kommen sollen. Die bonorum possessio ist vielmehr ein rein positives, geschichtlich gewordenes Institut, hervorgerufen aus gewissen practischen Utilitätsprincipien der Aequität, und dann hineingezogen und verwachsen mit dem ganzen historischen Entwicklungsgange, den die Ausbildung des gesammten Erbrechtes bei den Römern genommen hat.

In diesem Entwicklungsgange hat die bonorum possessio verschiedene Phasen durchgemacht, deren jede ein größeres oder geringeres Residuum zurückließ, welches in die Justinianeische Compilation aufgenommen worden ist. Soll daher diese Compilation verstanden und in ihrem practischen Endresultate festgestellt werden, soll also eine das gesammte Institut in ausführlicher

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