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die Prästation der sacra. Das Princip: „,,sacra cum pecunia". Alter der beiden Edicte. - 40) A. Das Coruncanische Pontificaledict. 41) B. Einführung des Scävola'schen Pontificaledicts. 42) C. Fragliche Einschränkung der pro herede usucapio durch die lex Furia und lex Voconia. 43) D. Rechtsstellung des Legatars als Sacralverpflichteten. 44) E. Erweiterung des Umfangs der pro herede usucapio rücksichtlich der Sacrallast. Dritte und vierte Klasse des Scävola'schen Edicts. Zeit der Umgestaltung der pro her. us. aus einer Erbrechts in eine Erbsachen-Erfizung. 45) Inhalt der vierten Klasse, und fünfte Klasse des Scävola'schen Edicts. - 46) III. Die Erbsachenersigung. A. Die improba oder lucrativa pro herede usu47) 1) Objective Erfordernisse. capio.

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48) 2) Subjective Erfordernisse. Der Grundgedanke des Instituts. 49) B. Die Entwicklung der proba pro herede usucapio als eines auch juristisch abgesonderten Verhältnisses ; insbesondere die Nichtanwendbarkeit der Regel: nemo sibi causam possessionis mutare potest auf die proba pro her. possessio. (fr. 33. §. 1. de u. et u.). 50) Anspruch des probe pro herede possidens auf die actio furti (fr. 72. §. 1. de furtis). 51) Erforderniß der testamentifactio für die proba pro herede usucapio (fr. 4. pro herede). 52) IV. Bedeutung der Ausdrücke: pro herede und pro possessore possessor bei der hereditatis petitio. Stellung des probus und des improbus pro herede possessor sowie des pro possessore possessor im eng. S. gegenüber dem Erbschaftskläger. -53) Bedeutung des pro possessore p. im engern S. (Erklärung des fr. 10. si pars her. pet.). 54) Herüberziehung des improbus pro herede possessor unter den Begriff des pro possessore possessor in Folge des SC. Iuventianum. 55) Erklärung des fr. 11-13. pr. de her. pet. 56) Erklärung des fr. 1. §. 4. quod legatorum. Bedeutung der Ausdrücke pro herede und pro possessore possessor bei Julian (fr. 33. §. 1. de u. et u.). 57) V. Stellung des bonorum possessor in dem Scä

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vola'schen Pontificaledict. 58) VI. Ist aus der pro herede usucapio der Ursprung der bonorum possessio zu erklären? Darstellung der Huschke'schen Ansicht. 59) Unzulässigkeit der Annahme, daß die b. p. ursprünglich sich nur auf die corpora hereditaria bezogen, also utiles actiones noch nicht enthalten habe. 60) Fraglicher Zusammenhang zwischen der Richtung der b. p. auf die universitas der bona und dem Gerichtetfein der älteren pro herede ́usucapio auf das Erbrecht. Gegensatz der pro herede possessio (als einseitiger Occupation) und der bonor. poss. (als pråtorischer datio). 61) Beziehung der lex Furia testamentaria zur Einführung der bonorum possessio.

§. 1598 d.

Die von der bonor. poss. ursprünglich gewährten Rechte.

(I. Iuris possessio.

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b. p. cum re und sine re.

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ratio der Einführung des Instituts. II. Fictitiae actiones, Interdictum quorum bonorum, sonstige Rechtsmittel. III. Be= sit und in bonis des bonorum possessor.)

62) I. Die in der bonorum possessio liegende iuris possessio. A. Bedeutung derselben: eine possessorische Ge= währung des Erbrechts. Der bonorum possessor ist vice heredis, velut heres, loco heredis. Gleichmäßigkeit der Ertheilung dieser iuris possessio sowohl für den heres wie für den non heres. 63) Bedeutung des Worts bona (ebenso wie hereditas) = Universalsuccession. Haftung des bon. possessor für die Schulden. Regeln der Delation und Acquisition. 64) Accrescenzrecht bei der bonorum possessio. Recht des bonorum possessor auf die Familien- und Erb - Begräbnisse. Zusammenhang dieses ius sepulcrorum mit der Pflicht zur Prästirung der sacra. - 65) Ertheilung der b. p. an den heres oder an den non heres. Bonorum possessio cum re und sine re. 66) B. Die Mo

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tive der Einführung der bonorum possessio. Die verschiedenen Interessen: des berufenen Erben, der Gläubiger, Legatare und Pontifices, und der nachstehenden Erbklasse, zusammengefaßt unter dem Gesichtspunft: ne bona hereditaria vacaa sine domino diutius iacerent. Dem gegenüberstehend das Interesse: ne quis sine successore moriatur. Einführung einer dem Civilrecht nicht bekannten Aufeinanderfolge der Berufungen. 67) Zeitfristen für die Aufeinanderfolge der Berufungen. 68) Zulassung der graduum successio in ordo unde legitimi. 69) Zusammenstellung des Einführungsgrundes der bonorum possessio mit dem der pro herede usucapio. 70) II. Die aus der datio bonorum possessionis hervorgehenden einzelnen Rechtsmittel. Das in der datio bonorum possessionis liegende Recht gegenüber den einzelnen aus ihr hervorgehenden Rechtsmitteln. Zusammenstellung der verschiedenen Fälle der b. p. eum re und sine re. 71) Bedeutung der b. p. cum re des heres, der b. p. cum re des non heres, und der b. p. sine re. 72) Betrachtung der einzelnen dem bonorum possessor gegebenen Rechtsmittel. Waren dieselben einer prätorischen Verjährung unterworfen? 73) A. Die fictitiae actiones. Stellung des bonorum possessor zum heres im Fall der b. p. sine re. 1) Ficticische Klagen auf der activen Seite. Berechtigung des b. possessor zur Eintreibung der Forderungen und in Folge dessen Liberirtwerden der zahlenden Debitoren. Haftbarkeit des bon. possessor für vernachlässigte Eintreibung. --- 74)2) Ficticische Klagen auf der passiven Seite. Wirkung der vom gewöhnlichen Besißer der Erbschaft vorgenommenen Bezahlung einer Erbschaftsschuld. Anrechnung der vom bonorum possessor gemachten Zahlungen gegenüber dem evincirenden heres. 75) B. Das Interdictum quorum bonorum. AA. Interpretation der Edictsworte. 1) Erste Clausel des Interdicts. 2) Zweite Clausel des Interdicts. Erste Möglichkeit der Interpretation. Das Interdict geht gegen den Vollender der pro herede usucapio auch schon vor dem Hadrian'schen Se

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natusconsult. 76) Zweite, dritte und vierte Möglichkeit der Interpretation. Die erste Clausel bedeutet das pro herede und pro possessore possidere ohne eine abgelaufene Usucapion; die zweite Clausel bedeutet die Stellung des Vollenders der Usucapion als eines noch nicht usucapirthabenden Besizers. 77) Stellung der zweiten Clausel in der vorund nach-hadrianischen Zeit. Dogmatische Bedeutung der zweiten Clausel. - 78)3) Dritte Clausel des Interdicts. Verwendung der Clausel: dolo fecit quo minus possideret in Klagen und Stipulationsformularen. 79) BB. Practischer Inhalt des Rechtsmittels. 1) adipisci der possessio. a) Der Kläger. Erlangung der b. p. ex edicto. Nachweis der edictalen Erfordernisse von Seiten des Klägers. Erklärung des fr. 16. §. 1. de inoff. test. Unzulässigkeit des Interdicts für den Fall des Besißverlustes schon besessener · Erbschaftssachen. b) Der Beklagte. Der pro herede und pro possessore possessor; auch der heres, nicht bloß derjenige, gegen den die b. p. correctorisch sein will, sondern auch der vorstehende zur Agnition nicht berechtigte heres, der hinterdrein zur her. pet. greifen kann; (zweifelhaft, ob auch der die deferirte b. p. versäumende mit der Civilantretung sich begnügende heres?). c) Zweck: Restitution der corpora hereditaria. 2) Rechtsgang des römischen Verfahrens beim Int. quor. bon. (arbitraria formula und Provocation mittelst Sponsion). 80) C. Die übrigen Rechtsmittel des bonorum possessor. 1) actio familiae erciscundae. 81) 2) Interdictum quod legatorum. Zuständigkeit des Interdicts für den bonorum possessor und später auch für den heres. Restitutorischer Zweck. Alter des Interdicts. 82)3) Actio furti und actio ad exhibendum. Concurrenz der actio ad exhib. mit dem Int. quor. bon. 83) III. Be= sit und in bonis des bonorum possessor. 1) Juristischer Besitz des bon. possessor. Besißzustand im Fall der b. p. sine re. 2) Usucapionsbesiz des bon. possessor.84) — 3) In bonis des bonorum possessor. Dies steht nur dem bon. possessor non heres, der eine bon. poss. cum re hat, zu.

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Dominium des bonorum possessor auf Grund der ficticischen 85) Gesammtresultat in Betreff des

Eigenthumsklage.

Begriffs der bon. possessio. Erklärung der Ulpian'schen Definition in fr. 3. §. 2. de b. p.

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§. 1598. e.

Die einzelnen Klassen der ursprünglich gegebenen bonorum possessio.

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86) I. Die bonorum possessio confirmandi iuris civilis gratia data. Stellung derselben auch noch im Justinianeischen Recht. §. 1-4. I. de bon. poss. A. Die bonorum possessio secundum tabulas. 1) Interpretation der Edictsworte. a) Die legale Siegelzahl. b) dare der possessio, nicht der hereditas. Object der bonorum possessio. Entstehung des Namens:,,hereditatis possessio". 87) c) Prolation und später bloßes extare der Tabulä. Tit. D. si tabulae testamenti extabunt. 37. 2. Vergleichung mit dem Verrinischen Edict. d) Erforderniß der tabulae (schriftlichen Testaments). 88) e) Vorausseßung, daß die tabulae ein Testament seien. Die Testamentsform des Civilrechts per aes et libram; tabulae testamenti; Obsignation derselben. 89) Princip der b. p. secundum tabulas: Ertheilung aus einem recte factum testamentum. Ertheilung aus einem civilrechtlich ungültigen Testament ist nicht ex edicto data. 90) Erforderniß der utilis institutio; supremae tabulae; Nichtung der b. p. auf Institution und Substitution. Erforderniß der testamentifactio. 91) Unterschied zwischen einer nicht ex edicto data b. p. und einer b. p. sine re, sowohl in Betreff. weiterer Ertheilung der b. p., wie in Betreff des Klagens und Belangtwerdens, wie endlich rücksichtlich der Legatenzahlung bei der b. p. sec. tab. 92) Die neue prätorische Rechtsbestimmung über die Siebensiegelzahl. 93) Die von den Pandektenjuristen gegebenen Erörterungen in Betreff dieser Rechtsbestimmung.

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