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D. Christian Friedrich von Glüc

Geheimem Hofrathe und erdentlichem Lehrer der Rechte an der
Friedrich- Alexanders-Universität in Erlangen, Ritter
des Civil-Verdienst-Ordens der bayer. Krone.

Sieben zehnter The i l.
Neue unveränderte Ausgabe.

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Rec. June 4, 1902

Drud von Junge & Sohn in Erlangen.

4

Lib. XVIII. Tit. V.

De rescindenda venditione, et et › quando liceat ab emtione discedere.

§. 1026.

Ursachen der Aufhebung eines Kaufs. 1. Nichtigkeit. Wir kung der Ratihabition bei einem ungiltigen Kaufe.

Ein

Kauf kann aus mancherlei Ursachen aufgehoben werden 1),

I) aus dem Grund der Ungiltigkeit, d. i. wenn es bei demselben an einem gefeßlichen Erforderniß fehlt, ohne welches der Handel nicht gelten kann; der Mans gel betreffe die Form oder die Substanz desselben. Jes doch kann die Ungiltigkeit des Geschäfts durch die nachher erfolgte Ratihabition oder erklärte Zustimmung der Interessenten gehoben werden, und zwar nicht blos in dem Falle, wenn der Grund der Nichtigkeit desselben in dem Mangel der freien Einwilligung, z. B. wegen Bes

1) S. Aug. Christoph. WILKE Diss. de causis contractum perfectum rescindentibus. Altorfii 1740. Chr. Ignat. L'OIRON Diss. de rescissionibus et nullitatibus emtionis venditionis. Argentorati 1785. und Westphal's Lehre des gemeinen Rechts vom Kaufe 2c. Kap. XI. S. 579. ff. Glücks Erläut. d. Pand. 17. Th.

A

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