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D. Christian Friedrich von Glück
Geheimen Hofrathe und ordentlichem Lehrer der Rechte an
der Friedrich - Aleranders Universität in Erlangen, Ritter
des Civil-Verdienst- Ordens der bayer. Krone.

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D. Christian Friedrich Mühlenbruch
Geheimen Justizrathe und ordentlichem Lehrer der Rechte an
der Georg-Augustus Universität in Göttingen, Ritter des
rothen Adler-Ordens dritter Klasse.

Neun und dreißigster Theil.

Erlangen

in der Palm'schen Verlagsbuchhandlung.

1 8 3 7.

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Fortseßung des Titels:

De injusto, rupto irrito facto te

stamento.

§. 1432.

2) Ruption des Testaments durch Agnation eines Postumus.

Bisher (in den §§. 1428–1431.) war von der Rup

tion eines Testaments durch den geänderten Willen des Teftirers die Rede; jest folgt in der Ordnung des Systems die Lehre von der Ruption durch postumi agnatio, oder wie man auch wohl sagt, von dem testamentum praesumtive ruptum 1). Indessen sind alle wesentlich zu dieser Lehre gehörigen Såhe bereits bei Gelegenheit anderer Untersuchungen ausführlich erörtert worden, so daß hier nur noch die Frage übrig bleibt: ob und inwieferne man auch von einer Ruption des Testaments durch andere Notherben, als durch postumi sui sprechen könne? Des Zusammenhangs wegen soll aber vorher Dasjenige, was zunächst und eigentlich hieher gehören würde, kürzlich zusammengestellt werden.

Also:

1) Das Testament wird rumpirt, so oft ein darin nicht gehörig berücksichtigtes Individuum zu dem Lestirer

1) S. gegen diese Benennung den Eingang zum §. 1428, Bd. 38. des Comment. S. 168.

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in ein solches Verhältniß tritt, wodurch er deffen suus heres wird, oder gewesen seyn würde, wåre er nicht erst nach dem Tode des Erblassers geboren, in welchem letzteren Falle er jedoch beim Leben desselben schon concipirt seyn muß 2).

2) Die Folgen dieser Ruption sind die nåmlichen, wie die der Präterition eines zur Zeit der Testamentserrichtung schon vorhandenen suus heres, also (abgesehen von dem Recht der Novelle 115) gänzliche Zerstörung des Testaments 3). Durch die Codizillarclausel kann dies auch nicht abgewendet werden 4), jedoch ist die Ruption unwirksam, wenn der Postumus noch vor dem Tode des Testirers wieder weggefallen ist, indem alsdann der eingesezte Erbe eine secundum tabulas B. P. erhält 5), was nicht der Fall ist, wenn ein bereits vorhandèner suus heres pråterirt wird 6). Irrthümliche Präterition des Posthumus konnte keine anderen Folgen haben, wie die des vorhandenen suus, da die Ruption des Testaments durch einen pråterirten Postumus auf demselben Grunde beruht, wie die `durch Pråterition eines filius suus bewirkte Nullitåt 7).

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2) L. 3. pr. u. §. 3. D. h. t. §. 1. D. quib. mod. test. infirm. Vgl. mit GAJI inst. II. §. 138. 143. — Ueberhaupt aber s. über das Aufkommen dieses Grundsages, so wie über die verschiedenen Arten der Ugnation von Postumen und die Möglichkeit, sie im Testamente gehörig zu berücksichtigen Bd. 36. des Comment. S. 151-299. 3) L. 1. in f. C. de post. heredib. instit. (VI. 29.) Ex rupto testamento nihil deberi, neque peti posse, explorati juris est." L. 15. in f. D. h. t. 4) S. Bd. 37. d. Comment. S. 368 fgg. Nr. 7.

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5) L. 12. pr. D. h. t. - S. Bd. 36. d. Comment. S.347 fg. 6) Bd. 36. d. Comment. S.317–319.

7) Bd. 37. d. Comment. S. 352 fgg. Nr. 2.

Das besondere Recht der irrthümlichen Pråterition eines. Notherben nun, wonach dieser an die Stelle des eingefesten Erben tritt, mit der Verbindlichkeit, die testamen= tarischen Auflagen anzuerkennen und zu erfüllen 8), bezieht sich nur auf solche Fälle, in welchen förmliches Notherbenrecht überall nicht verlegt war, mithin nur die inofficiosi querela begründet seyn würde 9). Hieraus folgt denn, daß auch bei irrthümlicher Uebergehung des Postumus das Testament, allen seinen Bestimmungen nach, wegfallen müsse, wenigstens nach dem Rechte, wie es bis auf die Novelle 115 bestand 10).

3) Die Nov. 115 erwähnt bekanntlich des Postumus ausdrücklich gar nicht. Da aber überhaupt die Postumen nur wesentlich gleiches Recht mit anderen Notherben, nicht mehr Recht wie diese hatten, so fordert die Consequenz, das Recht der Novelle 115 auch auf pråterirte Postumen anzuwenden, folglich nur die Erbeseinsehung nicht bestehen zu lassen 11). Allerdings wird meistens das Gegentheil angenommen 12), auch in den deutschen Gesehen, welche zur Zeit der Herrschaft des röm. Rechts entstan= den sind 13). Allein schwerlich liegt dabei eine genaue und umsichtige Erwägung der Sache zu, Grunde; wo

8) L.3. C. de inoff. test. (III. 28.). Vgl. L. 28. D. eod. (V. 2.) u. L. 92 D. de heredib. instit. (XXVIII. 5.). 9) Vgl. Bd. 35. des Comment. S. 387–390. und Bd. 37. S. 350 fg.

10) Vgl. Bd. 36. des Comment. S. 151 fg. u. Francke Notherbenrecht S.89. gegen das Ende.

11) Bd. 37. des Comment. S. 352 fgg. Nr. 2.

12) Bd.37. a. a. D. Note 96.

13) Bd. 38. d. Comment. S. 18. Note 37. u. S. 41 fg.

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