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AH7168.58

HARVARD COLLEGE LIBRARY

1860, June 25.
Gray Fund,

TK 3.22/+ /3+ Binding. Th+15=

$4.75

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Vorrede.

Vorliegendes Buch ist eine um das Doppelte vermehrte gänzliche Umarbeitung des vor einer Reihe von Jahren erschienenen römischen Privatrechts für Philologen, welches damals trotz vieler Mängel eine überaus freundliche Aufnahme fand; ein Zeichen, dass es zeitgemäss war und einem wirklichen Bedürfniss abhalf. Da aber seit jener Zeit mehre und zwar so bedeutende Werke über das römische Recht herausgegeben worden sind, könnte man fragen, ob diese neue Bearbeitung jetzt gerechtfertigt ist und nicht vielmehr überflüssig erscheint. Die hierbei in Frage kommenden Schriften sind vorzüglich folgende: Puchta's Institutionen, zu wiederholten Malen herausgegeben von Rudorff, Walters Rechtsgeschichte, Böckings Pandekten und Rudorffs Rechtsgeschichte. So sehr ich nun erkenne, was die Wissenschaft durch die geistvollen, gelehrten und erfolgreichen Bestrebungen der genannten hochverdienten Männer gewonnen hat und wie viel meine eigne Arbeit denselben verdankt, so glaube ich doch, dass letztere durch dieselben nicht überflüssig geworden ist, indem jene für juristische Leser schrieben, während ich vorzugsweise die Philologen im Auge hatte. Diese sind, wie manche Bearbeitungen lateinischer Schriftsteller zeigen, den vielfachen Bemühungen der Juristen für den Ausbau

des römischen Rechts fremder geblieben, als man wünschen muss und die Schuld davon liegt zum Theil in dem Charakter der von den Juristen verfassten Schriften. Puchta ist wegen des hohen Preises nicht allen Philologen zugänglich; Walter fasst sich zu knapp und compendiarisch und lässt das exegetische Element ganz unvertreten; Böckings ausgezeichnetes Werk ist erst seinem kleineren Theil nach fertig, aber auch wenn es vollendet wäre, würde es sich für Philologen nicht eignen, theils wegen des bedeutenden Umfangs und des zu erwartenden hohen Preises, theils weil das Verständniss Nichtjuristen hier und da Schwierigkeiten darbietet. Rudorffs Schrift, von welcher der erste Band leider erst dann erschien, als der Druck dieses Buches über die Hälfte vorgeschritten war, verspricht Treffliches; aber der Plan ist ein beschränkter und das eigentliche Privatrecht ist ganz davon ausgeschlossen. So entspricht keines der genannten Werke dem Zwecke, welcher mir vorschwebte und so ist im Verlaufe der Zeit diese neue Ausgabe zu Stande gekommen, über welche ich einige Worte bemerken will.

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Abgesehen von dem Zeitumfang und von der Einleitung habe ich den alten Plan und die früher — auch bei Herausgabe des Criminalrechts ausgesprochenen Grundsätze im Wesent

1 Esmarchs Rechtsgeschichte brauche ich wohl kaum zu erwähnen, denn sie ist noch viel kürzer als Walters Schrift, abgesehen von der eigenthümlichen Anordnung und Darstellung, welche den wenigsten Lesern anziehend seyn dürfte.

2 Rücksichtlich der Zeit habe ich die Beschränkung auf die ersten drei Perioden aufgehoben, denn da die Zeit des sinkenden Reichs für jeden denkenden Freund der Geschichte sehr interessant ist, so wollte ich nicht mit den ersten Kaisern abbrechen und auf diese Weise Unvollständiges geben. Auch hoffe ich durch die Anführungen aus den späteren juristischen Quellen manche Philologen zu dem Studium dieser auch für die früheren Perioden überaus reichen Fundgrube einzuladen. Auf der andern Seite habe ich die in der früheren Einleitung vorausgeschickte Uebersicht der Verfassungsgeschichte weggelassen, da eine solche durch die Bücher von Walter, Göttling, Becker - Marquardt und Lange jetzt ganz überflüssig geworden_ist.

lichen beibehalten. Das Buch soll nicht ein neues System des römischen Rechts, sondern ein System seyn, wie es sich in seinen Grundzügen unbestritten aus den römischen Quellen und aus den Forschungen der neuen Zeit ergiebt. Daher machte ich die Resultate der Quellen zur Grundlage, fügte dazu dasjenige, was als unzweifelhafter Gewinn der gelehrten Untersuchungen Anderer zu betrachten ist und verband damit die Ergebnisse meiner eignen Studien, bin aber in letzterer Rücksicht sehr vorsichtig zu Werke gegangen, um die Zahl der unerwiesenen Hypothesen nicht unnöthig zu vermehren. Dabei gab ich der s. g. chronologischen Methode vor der synchronistischen oder periodisirenden den Vorzug, was man nur billigen wird, vgl. p. 7 f. Freilich ist ein grosser Theil der Lehren mehr systematisch als historisch behandelt, was bei den Disciplinen unvermeidlich war, für welche rücksichtlich ihrer früheren Gestaltung keine Kunde überliefert ist; denn viele Institute gehören zwar unverkennbar der früheren Zeit an, werden aber nicht eher erwähnt, als in der Kaiserzeit. Rücksichtlich der Zeitausdehnung muss ich noch bemerken, dass ich die Rechtsinstitute der christlichrömischen Zeit niemals ausführlich beleuchtet, sondern als Mittelpunkt der Rechtsentwickelung das Ende der Republik und den Anfang der Kaiserzeit bis zu den grossen Juristen im 3. Jahrhundert stets festgehalten habe.

Da ich vorzugsweise Philologen und juristische Anfänger berücksichtige, war nächst der Wahrheit und Richtigkeit der Resultate Klarheit der Darstellung ein Haupterforderniss und sodann eine gewisse Vollständigkeit in der Mittheilung der Quellen und der Ansichten der Gelehrten, nemlich damit die Leser gewonnen werden, selbst die Quellen kennen zu lernen und mit Hand anzulegen, einzelne schwere Fragen und unerledigte Punkte deren leider sehr viele sind der dereinstigen Lösung näher zu führen. Die philologischen Quellen habe ich so vollständig als möglich gesammelt, wenn ich mich auch aus Rücksicht auf

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