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den Raum in der Erklärung sehr beschränken musste. Von den juristischen sind regelmässig wenigstens die wichtigsten mitgetheilt. Die neue Literatur habe ich gewissenhaft benutzt und allenthalben angegeben, freilich auch viele Schriften, die vorzugsweise dogmatischer Tendenz sind, aber doch einige historische Belehrung darbieten. Nur wenige Bücher sind citirt, welche ich nicht selbst einsehen konnte, die ich aber doch nicht übergehen durfte, wenn ich auf anderem Wege die Ueberzeugung von deren Bedeutung gewonnen hatte. Dieses war um so nöthiger, je weniger ich bei der Mehrzahl der Leser voraussetzen durfte, dass sie Gelegenheit haben, sich Notiz des gesammten literarischen Apparats zu verschaffen.

Die Literatur und die von der herrschenden oder von mir für richtig gehaltenen Ansicht abweichenden Auffassungen oft mit Andeutung der denselben entgegenstehenden Bedenken sind in den Anmerkungen kurz angegeben, damit die Leser in den Stand gesetzt werden, allenthalben selbst zu urtheilen. Auch haben manche Nebenpunkte in den Anmerkungen Platz gefunden. Dagegen die Stellen der Alten sollten meinem Plane gemäss sämmtlich in dem Text stehen und mit demselben verwebt, damit die Darstellung ganz quellenmässig wäre, eine Methode, durch welche der Text zwar etwas bunt, aber zuverlässiger und weniger zerrissen wurde, als bei der Trennung der Belege von dem Texte. Leider musste ich in der zweiten Hälfte des Buchs aus ökonomischen Gründen von der strengen Durchführung dieses Prinzips oft abweichen und viele Stellen in die Anmerkungen verweisen oder auch ganz ausstreichen, weil das Buch sonst zu stark geworden wäre. Derselbe Grund zwang mich überhaupt gegen das Ende hin, namentlich in dem Erbrecht und dem Prozess kürzer zu seyn, als in dem eigentlichen Plane lag.

Die Register werden ihren Zweck, den Gebrauch des Buchs zu erleichtern, hoffentlich erfüllen. In dem Quellenverzeichniss sind die zahlreichen Stellen aus den Justinianischen Rechtsbü

chern absichtlich weggelassen, weil die philologischen Leser dieselben doch nicht besitzen. Ulpians Titel und Gaius Institutionen sind aufgenommen, weil diese in der Bibliothek keines Philologen fehlen sollten, der sich mit dem römischen Alterthum beschäftigt.

Mit dem Wunsch, dass das Buch den erstrebten Zweck erreichen möge, die Philologen einzuladen zu den juristischen Studien und ihnen sowohl als den Anfängern überhaupt den Beginn derselben zu erleichtern (denn einen andern Anspruch macht es nicht), schliesse ich diese Bemerkungen und füge noch eine kleine literarische Nachlese hinzu:

p. 15. Dirksen, über die Stadtrechte von Salpensa und Malaca in den Abh. der Berliner Acad. auf 1856, p. 677-706.

p. 16 u. 23. Dirksen, über die römisch rechtlichen Quellen des Dositheus, das. auf 1857, p. 29-53. (legt die Schrift de manumissionibus mit Wahrscheinlichkeit dem Gajus bei).

p. 16. G. Haenel, corpus legum ab imperat. rom. ant. Justin. latarum, quae extra const. cod. supersunt. Lips. 1857.

p. 21 f. Ulpian. rec. Jo. Vahlen. Bonn 1856, und Rec. von Huschke in Jahns Jahrbüchern 1857, p. 365-377.

p. 27. v. Buchholtz, über die Geminationen im Codex Just. in Zeitschr. f. Civilr. u. Proz. N. F. XIII, p. 241-293.

p. 31. Bei den französ. Schriften ist übersehen Ch. Maynz, cléments de droit romain. Bruxelles 1856, P. I.

p. 33. Zu den neuen Civilisten füge man Theodor Muther (in Königsberg), dessen Schrift über die Sequestration wichtig ist.

p. 56. Ueber Sulpicius Rufus s. Huschke, in Zeitschr. f. Civilr. u. Proc. N. F. XIV, p. 1-21.

p. 102. Bluhme, das westburg. Reich und Recht, in Bekkers und Muthers Jahrb. I, 1, p. 48-89. (dass dieses Recht sich auch auf die Römer erstreckt habe; die 1. Publikation durch Gundobald gehöre in das Jahr 501., die 2. durch Sigmund falle in das Jahr 517.)

p. 271. Stephan, über longi temp. praescr. und usuc. im Archiv

f. civ. Praxis XXXIV, p. 173–192. 361-384.

p. 300. Ueber actio negatoria s. H. Witte, in Zeitschr. f. Civilr. u. Proz. XIII. u. XIV.

p. 322. Bei den Lichtservituten war mir entgangen Mommsen, inscr. regni Neapol. n. 2201.

p. 364. E. Zimmermann, de notione et hist. caut. praedibus praediisque cett. Berol. 1857.

p. 659. Ueber die Stipulationen s. Voigt, ius nat. II, p. 228 ff. (dass dieselben neueren und latinischen Ursprungs seyen). S. das. p. 244 ff. über die Literalobligation.

p. 725. Zu mandatum s. noch Huschke, in Zeitschr. f. Civilr. u. Proz. N. F. V, p. 109-120.

Eisenach, den 7. Juni 1858.

Der Verfasser.

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