D. Christian Friedrich Glück Acht und zwanzigsten Theils erste Abtheilung. Erlangen in der Palm'schen Verlagsbuchhandlung. 1 8 2 6. Fortsegung des Titels De actione rerum amotarum. 1 §. 1284. b. Daseyn einer gültigen Ehe. Prüfung der Faberischen Aus lus allem, was bisher von den Bedingungen der actio rerum amotarum gesagt worden ist, erlediget sich von selbst die letzte wesentliche Bedingung dieser Klage, nämlich das Daseyn einer gültigen Ehe '). Bestand also keine wahre und geseßmäßige Ehe zwischen denjenigen, uns ter welchen eine Entwendung vorgefallen ist; so fällt die actio rerum amotarum weg, weil hier kein divortium im rechtlichen Sinne denkbar ist. Hier findet also ohne alles Bedenken die bey dem Diebstahl gestattete Rechtsverfolgung Statt, wie Ulpian libro XXX. ad Edictum. lehrt. L. 17. D. h. t. Si concubina res amoverit, hoc iure utimur, ut FURTI teneatur: consequenter 1) S. Ant. FABER de errorib. Pragmaticor. Decad. LXXIX. Err. 3. Ger. NOODT Commentar. ad Dig. h. t. S. Igitur actio. pag. 53o. B. VOORDA Thes. controv. Decad. IV. Th. 1. und POTHIER Pand. Justinian. Tom. II. h. t. Nr. IV. pag. 77. Glücks Erläut. d. Pand. 28. Th. A dicemus, ubicumque cessat matrimonium, utputa in. ea, quae tutori suo nupsit 2), vel contra mandata convenit3), vel sicubi alibi cesset matrimonium, cessare rerum amotarum actionem: QUIA COMPE TIT DIVORTII CAUSA. Der Grund, den hier Ulpian für die Praxis des hier aufgestellten Saßes anführt, scheint dem Anton Fas ber 4 ganz unpassend zu seyn. Denn so wahr es auch ist, daß die actio rerum amotarum eine Entwendung divortii causa vorausseßt, so wenig könne man doch sagen, eam competere divortii causa. Er will daher die Worte: divortii causa, trennen, und, als hierher nicht gehörig, zum folgenden S. 1. ziehen, wo Ulpian habe erklären wollen, was man res divortii causa amotae nenne. Der ganzé Zusammenhang mache es daher noth wendig, daß man den §. 1. so lesen müsse: Divortii causa res amotas dicimus etc. Die Worte: quia competat, hätten nun zwar freylich keinen Sinn, wenn man sie mit den unmittelbar vorhergehenden Worten in Verbins bung set: cessare rerum amotarum actionem, quia a) L.59. D. de ritu nupt. 5) L. 57. pr. L. 63. D. eodem. CUJACIUS ad Ulpianum Tit. IX. Not. 1. meint, es habe bey Ulpian geheiffen: in manum convenit, die ersten Worte aber habe Tri bonian weggelaffen. Allein fon Ant. ScHULTING in Jurisprud. Antejust. ad h. loc. Not. 2. pag. 591. hat Dagegen sehr richtig bemerkt, daß die Eheverbote auf teine gewisse Art der Ehe beschränkt gewesen sind. Man vergleiche auch Jo. SUAREZ De MENDOZA Commentar. ad Leg. Aquiliam. Lib. II. Cap. III. Sect. 3. nr. 13. et 14. (in Thes. Meerman. Tom. II. pag. 125.) 4) Cit. loo. competit. Läßt sich ein größerer Unsinn denken? Allein es falle ja in die Augen, daß hier die Lesart fehlerhaft sen. Dieser Fehler sey indessen leicht zu verbessern, wenn man das hier weggelassene Wort furti restituire, wofern man nicht vielleicht lieber die Worte: quià competit, als verba irreptitia, et ab imperito interprete addita, ganz wegstreichen wolle. Nun ist zwar diese Conjectur von vielen getadelt, und fast von allen) verworfen worden. Es hat auch wohl keinen Zweifel, daß wenn man die gemeine Lesart, mit welcher auch die florentinische übereinstimmt, beybehält, die Worte: quia competit divortii causa, feine Un gereimtheit enthalten, indem sie wohl keinen andern Sinn haben sollen, als den, daß die actio rerum amotarum ein divortium wesentlich voraussche. Denn sie erfordert nicht nur, daß die Entwendung divortii causa geschehen, sondern auch das divortium wirklich erfolgt seyn müsse. Sagt nicht in dieser Beziehung Ulpian auch an einem andern Orte 6): Rerum amotarum actionem non solere nisi ex divortio oriri? Man kann zugeben, die Worte: divortii causa seyen nicht füglich von den Anfangsworten des §. 1. Res amotas dicimus zu tren nen, weil Ulpian daselbst, wie der ganze Zusammenhang lehrt, nicht blos erklären wollte, was res amotae sind, sondern wenn man sagen könne: res divortii causa amo 5) Man sehe BACHOV Adversus Ant. Fabrum. Dec. LXXIX. Err. 3. Franc. RAMOS Del MANZANO Praelect. ad L. 25. D. h. t. §. 6. (in Thes. Meerman. Tom. VH. 6) L. ult. §. a. D. de divort. |