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Man kann die Vortrefflichkeit z. B. der Pandekten von G. F. Puchta vollkommen anerkennen, wie ich gern bekenne, daß vorzüglich ihnen dieses Buch, wenn etwas Gutes an ihm ist, viel zu danken hat, und der Kundige wird es doch leicht erklärlich finden, wie sich ein Lehrer des Pandektenrechts, trog wohlbegründeter Besorgniß, einen solchen Vorgänger nicht erreichen zu können, dennoch versucht finden kann, mit einem Buche gleicher Art hervorzutreten, und wäre es auch zumeist deshalb, weil ihm einzelne Eigenthümlichkeiten des Systems unbequem sind. Ich bin indessen während der in einzelnen Abtheilungen fortschreitenden Ausarbeitung so glücklich gewesen, mehrfach durch freundliches Urtheil bewährter Männer ermuntert zu werden.

Die Vollendung des Buches hat wider mein Erwarten einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren in Anspruch genommen, und die ganze dritte Abtheilung nebst einem Theil der zweiten habe ich, um nicht die der Verlagshandlung gegebene Zusage zu arg zu verlegen, unter schwerer häuslicher Sorge und Bedrängniß, zugleich von anderweitiger Berufsthätigkeit in Anspruch genommen, ausarbeiten müssen. Begreiflich hat dies manche Mängel, die sonst vielleicht vermieden wären, insbesondere wohl einige Ungleichmäßigkeit in der Behandlung der einzelnen Lehren zur Folge gehabt, um so mehr, als, nach einigem Stillstand in der Zeit der politischen Aufregung, seit 1850 wieder die civilistische Literatur sehr ergiebige Bereicherung erhalten hat. So erschienen erst seitdem der erste Band von Savigny's Obligationenrecht, der erste Band der vermehrten sechsten Auflage von Vangerow's Leitfaden, die sorgfältig revi dirte und vermehrte dritte Ausgabe von Seuffert's Pandektenrecht, Windscheid's Lehre von der Vorausseßung, Buchka's L. v. d. Stellvertretung, Girtanner's Bürgschaft u. a. Werke, deren Bekanntschaft früher gemacht zu haben für mein Buch zuträglich gewesen wäre. Möge mir später Gelegenheit werden, auf Beseitigung jener Mängel bedacht zu sein!

Ich schreibe dieses in ländlicher Stille am Jahrestag des wilden Tobens einer politisch fanatisirten Menge, das, auch mich auf der Rednerbühne der Paulskirche mit Gefahr bedrohend, einem blinden Wahne grausame Opfer brachte. Möge Weisheit und Kraft der Regierungen das Vaterland vor der Wiederkehr solcher Verwirrung und Barbarei bewahren und die Entwickelung seiner Zustände in der friedlichen Bahn des Rechts

gedeihlich fortschreiten! Dann wird auch die Wissenschaft des Rechts ferner ihr Gedeihen finden, und darf ich hoffen, daß auch mir an deren Pflege einigen Antheil zu nehmen ferner vergönnt sein werde.

Mühlfeld am Ammersee, den 18. Sept. 1852.

Vorwort zur fünften Auflage.

Während die vierte Auflage nur ein Abdruck der dritten war, ist diese fünfte wiederum im Einzelnen vielfach abgeändert und im Ganzen nicht unerheblich vermehrt worden. Die Seitenzahl derselben ist zwar sogar etwas geringer, als die der vierten, aber dies ist nur durch größeres Format erzielt worden; nach dem der vierten bemessen, hat sie in der That einen Zuwachs von beiläufig zehn Bogen erhalten. Ein Gefühl von Befriedigung freilich gewährt sie mir darum nicht. Fast zwei Jahre waren mir durch schwere Krankheiten und deren Folgen für anstrengende Arbeit verloren gegangen, als das Verlangen beschleunigter Veranstaltung einer neuen Auflage an mich erging, für welche nunmehr erst was die Literatur inzwischen Neues gebracht hatte, und das war nicht unbedeutend, durchgearbeitet werden mußte; und begreiflicherweise ist so im Drange der Arbeit die Berücksichtigung der neueren Literatur weniger umsichtig und ausgiebig ausgefallen, als es hätte der Fall sein können, wenn ich deren Ergebnisse schon vorher zu den betreffenden §§. des Lehr: buchs angemerkt hätte. Gleichwohl wird, so denke ich, kein Sachkundiger verkennen, daß ich ernstlich bestrebt war, das Buch der günstigen Aufnahme, welche es sowohl bei gelehrten Fachgenossen und erfahrenen Praktikern als bei der studirenden Jugend gefunden hat, durch Besse= rung und Bereicherung seines Inhalts ferner würdig zu erhalten, wie denn diesem Bestreben auch schon in einer Anzeige der ersten Abtheilung dieser Auflage der einzigen öffentlichen Beurtheilung dieses Lehrbuchs, die mir bekannt geworden ist, und zwar in einer polnischen Zeitschrift sehr freundliche Anerkennung zu Theil geworden ist. Zu größerer

Bequemlichkeit des Gebrauches, besonders bei Vorlesungen, sind diesmal drei Abtheilungen mit besonderen Titeln gemacht worden, die jedoch zusammen, wie bisher, nur einen Band mit fortlaufender Seitenzahl bilden. . .

So möge denn das Buch in der erneuten Gestalt einer gleich nachsichtigen Aufnahme wie bisher empfohlen sein! Leicht mag diese in be deutend größerer Anzahl von Exemplaren abgedruckte Auflage die legte sein, die ich erlebe; denn schon neigt sich das vierte Jahrzehnt, seitdem ich, beinahe genau bis auf den Tag ein Vierteljahrhundert später als Savigny, und zwar durch Verleihung der Berliner Juristenfakultät, die juristische Doctorwürde erlangt habe, seinem Ende zu, und nicht Vielen ist es vergönnt, auch das fünfte Jahrzehnt derselben in geistiger Frische zu vollenden oder gar das Jubeljahr noch, wie Savigny, weit zu überschreiten. War ich berechtigt, die erste Auflage dieses Lehrbuchs der Erinnerung an das fünfzigjährige Jubelfest dieses Meisters der Rechtswissenschaft in unserm Jahrhundert zu widmen, so liegt mir heute der Anlaß nahe, einer andern und zwar fünfhundertjährigen Jubelfeier zu gedenken. Der 12. März 1365 ist das Datum der Stiftungsurkunde, durch welche von Herzog Rudolph IV. die Universität, der ich seit zehn Jahren angehöre, begründet und in Folge dessen dann im Laufe desselben Jahres eröffnet worden ist. Der Gedanke aber an diese Jubelfeier der zweitältesten Universität im deutschen Reiche verwebt sich mir unwillkürlich mit der Erinnerung an das vorerwähnte Jubelfest; denn daß ich jene als Mitglied und derzeitiger Würdenträger der Universität Wien mitfeiern werde, das ist nicht ohne Savigny's Einfluß herbeigeführt worden. Möge die Erwartung, die er dabei hegte, nicht ganz unerfüllt geblieben sein! Möge die Anstalt, der ich in der Neige meines Lebens nach Kräften und in Treuen gedient habe, in gesteigerter Blüthe gedeihlicher Wirksamkeit noch lange fortbestehen, wenn das Andenken eines bescheidenen Kärrners, der zu thun fand wo die Könige bau'n", längst in Vergessenheit begraben liegt!

Wien, den 12. März 1865.

Ludwig Arndts.

Forwort zur zehnten Auflage.

Im Januar 1878 richtete der Verfasser dieses Werkes an uns das ehrende Ersuchen, die Herausgabe der zehnten Auflage zu besorgen. Es sollte dies, so hofften wir mit ihm, unter seinen Augen, unter seiner Leitung geschehen. Allein so gut sollte es uns nicht werden. Nur einige Besprechungen mit dem schon geraume Zeit Leidenden konnten stattfinden, da uns der Tod wenige Wochen nachher den unvergeßlichen Lehrer für immer entriß. Schweren Herzens gingen wir an die nun so viel schwieriger gewordene Aufgabe. Es galt vor Allem, die richtige Mitte zu suchen zwischen dem zu Viel und zu Wenig, zwischen pietätloser Aenderung und bloßer Correcturarbeit. Von vornherein stand uns fest, daß das Buch die Ansichten von Arndts, nicht die unsrigen mittheilen solle; wir enthielten uns daher jeder Polemik gegen den Autor, obgleich es sich von selbst versteht, daß wir nicht in Allem und Jedem seiner Ansicht sind. Insbesondere der Text des Buches ist, von einigen stylistischen Aenderungen abgesehen, fast ganz unverändert geblieben. In den Anmerkungen haben wir hie und da einen Sag ge= strichen, die neueste Literatur überall nachgetragen und kleine Ergänzungen, die uns wünschenswerth erschienen, hinzugefügt. Die meiste Sorgfalt aber wendeten wir an die dem Verf. durch sein Alter und ein langdauerndes Augenleiden unmöglich gewordene Richtigstellung der Quellen- und Literaturcitate, da wir gerade in der Erzielung der von ihm stets gewünschten größtmöglichen Correctheit unsere Pietät für den Verstorbenen bethätigen zu sollen glaubten, und uns bald überzeugten, daß die Zahl der verdruckten oder sonst irrigen Citate in diesem, wie in den meisten so zifferreichen Werken eine sehr große sei. So haben wir denn die Quellen-Citate (sowohl die in den Anmerkungen als jene in den unter dem Text fortlaufenden Noten) ohne Ausnahme, die Literaturcitate fast sämmtlich (ein paar Dußend Bücher und Dissertationen standen uns eben nicht zu Gebote) geprüft, und dieselben,

soweit wir sie unrichtig fanden, richtig gestellt. Die dem corp. iur. civ. angehörigen Stellen sind, wie das schon Arndts (vgl. §. 2. A. 6.) rücksichtlich der Pandektencitate, wenn auch nur zum Theil, durchzuführen begonnen hatte, nunmehr durchaus nach den zwei leßten Ausgaben citirt; wo diese von einander abweichen, finden sich neben den an der Spize stehenden Ziffern der Mommsen Krüger'schen Ausgabe in runden Klammern die Ziffern der Kriegel-Herrmann'schen Edition. Ebenso haben wir es mit den Quellenterten gehalten, soweit sie in den Anmerkungen abgedruckt sind. Auch die nicht dem corp. iur. civ. entnommenen Quellencitate sind nach den besten Ausgaben berichtigt. Endlich haben wir auch das Register bedeutend erweitert, und ist durch all' dies das Buch um nahezu zwei Bogen stärker geworden.

Alle Aenderungen und Zusäße im Texte, wie in den Anmerkungen, für welche wir die Verantwortung zu tragen haben, sind durch eckige Klammern ersichtlich gemacht; dagegen nicht auch die Erweiterungen des Registers und bloße Berichtigungen der Quellen- und Literatur-Citate. Möge unsere Geduld erheischende Arbeit sie erforderte, wenn

anders sie ihr Ziel nicht verfehlen sollte, auch ungewöhnlich sorgsame Correctur dazu beitragen, daß dem Werke auch fernerhin, wie bisher, zur Ehre des Verfassers und zum Nußen der Rechtslehre, eine weite Verbreitung zu Theil werde!

Wien im Juli 1879.

Die Herausgeber.

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