Page images
PDF
EPUB

S. 471.

b) Erbfähigkeit.

Die Berufung einer Person zur Erbfolge ist bedingt durch deren Erbfähigkeit. Eine allgemeine Vorausseßung dabei ist die, daß jene schon zur Zeit des Todes des Erblaffers, wenigstens als Nasciturus, eristirte'. Außerdem enthält das römische Recht eine Reihe von Gründen gänzlicher oder theilweiser Erbunfähigkeit, die aber heutzutage nicht mehr gelten2. Juristische Personen sind erbfähig, sofern ihnen durch Rechtsaß oder besondere Verleihung Erbfähigkeit beigelegt ist. Das erste ist der Fall beim Staat, bei Gemeinden, Kirchen und milden Stiftungen 34.

Anm. 1 Vgl. a) L. 6. in f. D. de suis. 38. 16. Lex XII. tabb. eum vocat ad hereditatem, qui moriente eo, de cuius bonis quaeritur, in rerum natura fuerit. L. 7. eod. vel si vivo eo conceptus est, quia conceptus quodammodo in rerum natura esse existimatur. L. 8. pr. eod. Item praetor... bonorum possessionem pollicetur his, qui defuncto mortis tempore cognati fuerint. Nam quod in consuetudine nepotes cognati appellantur etiam eorum, post quorum mortem concepti sunt, non proprie, sed per abusionem vel potius avapogizes accidit. Cf. §. 8. J. de her. ab int. 3. 1. L. 1. §. 8. D. unde cogn. 38. 8. L. 6. pr. D. de iniusto. 28. 3. L. 6. pr. D. de inoff. test. 5. 2. Ohne Grund halten dies Manche für aufgehoben durch Nov. 118. praef. cap. 1. 3. §. 1., z. B. Löbenstern in Linde's 3tschr. IX. S. 215 fg., dem neuerdings Schirmer §. 10. A. 157. [S. 189.] beizutreten geneigt ist. Vgl. dagegen Arndts im Rtsler. V. S. 680 (civ. Schr. II. S. 43.) und unten §. 474. A. 4. 6. Es ist aber nicht zu leugnen, daß diese strenge Auffassung zu Ergebnissen führen kann, die unserem Gefühle nicht zusagen, daher begreiflich die abweichende Entscheidung in Seuffert's Arch. VIII. 63. b) L. 3. D. de b. p. s. t. 37. 11. Verum est omnem postumum, qui moriente testatore in utero fuerit, si natus sit, bonorum possessionem petere posse; cf. pr. J. de bon. poss. 3. 9. Mühlenbruch in der Fortsetzung von Glück's Pand. Th. 39. S. 406 fg. Büchel Erörtr. II. 2. S. 2 fg. Arndts im Rtsler. III. S. 913. (civ. Schr. II. S. 70). Mit Unrecht bestreitet dies Mayer Erbr. I. S. 37 fg. A. 7., übersehend, daß L. 3. cit. im Titel de bon. poss. secundum tabulas steht. Schirmer §. 4. A. 2. Auch hier abweichend Seuffert's Arch. VIII. 63., wenigstens in Ansehung aller Verwandten, die ab intestato erben könnten, und das allerdings conses quent, weil „es widersinnig wäre, einem zur Intestaterbfolge qualificirten Descendenten (Cognaten) die Institutionsfähigkeit abzusprechen". Dagegen Seuffert's Arch. IX. 309. erkennt die Regel bezüglich der direkten Erbfolge an, während es dieselbe bezüglich der Vermächtnisse, auch des Universalfideicommisses, mit Recht verwirft. Köppen Erbr. I. S. 308 fg. und in d. dog. Jahrb. V. S. 129 fg. Vgl. übrigens das öfterr. bürgerl. Gesetzb. §. 22. 274. 545. 681. Unger Erbr. §. 5. A. 1.

2 Darüber ausführlich Schirmer §. 4. S. 33 fg. Erbunfähig sind nach R. R.: a) Sklaven [f. jedoch ɑ) hinsichtlich der fremden Sklaven: Schirmer S. 39. N. 36. 37., 8) hinsichtlich der eigenen: pr. J. de her. instit. 2. 14. L. 5. 6. Cod. de necess.

et serv. her. 6. 27; cf. Gai. II. 185. sq.] und Nichtbürger, daher auch b) capite damnati, L. 1. Cod. de hered. inst. 6. 24. L. 13. D. de b. p. 37. 1. L. 3 pr. D. de his quae pro non script. hab. 34. 8. vgl. §. 28. 469. c) Kinder von Hochverräthern, nur mit der Ausnahme, daß Töchter aus mütterlicher Erbschaft den Pflichttheil haben sollten, L. 5. §. 1. 3. 5. i. f. 6. Cod. ad leg. Jul. maiest. 9. 8. (Arcad. et Honor. p. Chr. a. 379.) übereinstimmend die goldene Bulle cap. 24. d) Apostaten und Häretiker, L. 3. pr. (L. 3). Cod. de apostat. 1. 7. L. 4. §. 2. 6. L. 5. pr. §. 1. (L. 5). Cod. de haeret. 1. 5. cf. Auth. credentes ibid. (§. 34.) e) die Wittwe, welche das Trauerjahr verlegt hat, relativ, vgl. §. 418. Eine relative Erbunfähigkeit wird außerdem von Vielen angenommen a) bei denjenigen, welche die Erbittung von Vormündern versäumt haben (§. 446.); 8) bei Geschwistern wegen gewisser grober Vergehen gegen den Erblasser nach Nov. 22. cap. 47. pr.; 7) in Folge einer blutschänderischen Verbindung bei den betheiligten Personen nach L. 4. 6. Cod. de incest. nupt. 5. 5. cf. Nov. 12. cap. 1..3. Andere erkennen darin nur Fälle der Erbunwürdigkeit, welche die Entreißung der Erbschaft nach sich zieht; der letzte Fall ist aber zudem streitig. Vgl. Vangerow II. §. 401. Puchta §. 448. not. c. Köppen Erbr. I. S. 306 fg. A. 37. Windscheid §. 535. A. 9.

"

3 So ist in L. 12. Cod. de hered. instit. 6. 24. L. 1. Cod. de ss. eccles. 1. 2. L. 45 (46). (lex restituta) L. 48 (49). Cod. de episcop. 1. 3. anerkannt. Vgl. Mühlenbruch a. a. O. Thl. 39. S. 423 fg., Arndts Th. 46. S. 411 fg., und über den Entwicklungsgang der Erbfähigkeit jurist. Pers." Binding in d. Ztschr. f. Rtsgesch. VIII. S. 293 fg. In L. 8. Cod. de hered. instit. (Dioclet. et Max.) aber findet sich noch die Regel: „Collegium, si nullo speciali privilegio subnixum sit, hereditatem capere non posse, dubium non est", obgleich Vermächtnißfähigkeit längst schon allen anerkannten Collegien zugestanden war. (L. 20. D. de reb. dub. 34. 5.) „Jedoch ist die Ansicht, daß die Erbfähigkeit zu den regelmäßigen Attributen einer anerkannten Corporation gehöre, in der gemeinrechtlichen Doktrin und Praxis von jeher so vorherrschend gewesen, daß man darnach in der Anerkennung einer solchen von Seiten der Staatsgewalt im Zweifel auch eine Ertheilung der Erbfähigkeit anzunehmen berechtigt ist." Arndts im Rechtsler. III. S. 914 (civ. Schr. II. S. 71 fg.). Vgl. Schirmer §. 4. A. 7.. 14. Unger Syst. I. S. 341..351. Erbr. §. 5. A. 3. Zudem ist fraglich), ob in L. 8. Cod. cit. die Worte „si nullo" etc. von specieller Verleihung der Erbfähigkeit zu verstehen sind, nicht vielmehr blos von der Erlaubtheit des Collegiums? So Binding a. a. D. S. 301 fg. arg. L. 1. 2. D. de manum. quae serv. 40. 3., wonach schon seit M. Aurelius allen erlaubten Collegien das patronatische Erbrecht bezüglich der von ihnen freigelassenen Sklaven zustand. Der hereditas iacens ist Erbfähigkeit niemals beigelegt worden, während die Erbeinsehung eines servus hereditarius mit der Wirkung, daß der nachherige Erbe die Erbschaft antreten konnte, möglich war. Mühlenbruch Th. 39. S. 223 fg. Th. 43. S. 63 fg. Erbeinsehung derselben kann aber wohl, als Einsehung des künftigen Erben aufgefaßt, gültig sein. Arndts im Risley. IV. S. 5. (civ. Schr. II. S. 4.) A. 28. vgl. unten §. 491. A. 5. Dagegen freilich Schirmer §. 4. A. 16. Windscheid §. 535. A. 16., auch Unger Erbr. §. 14. A. 7. Wie möchte denn etwa folgende testamentarische Verfügung zu beurtheilen sein: „Mein Nachlaß soll der Erbschaft meines vor Kurzem in zerrütteten Vermögensumständen plötzlich verstorbenen jüngsten Bruders zufallen, so zwar, daß dessen künftige Erben alle Schulden deffelben, so weit mein Vermögen ausreicht, vollständig zu decken haben"?

4 [Ueber den Einfluß der Ordensgelübde auf das Recht zu erben“ vgl. Hellmann das gemeine Erbrecht der Religiosen. S. 86 fg.]

§. 472.

3) Antritt der Erbfolge. Acquisition.

Die Berufung zur Erbfolge, d. i. die Delation der Erbschaft, gibt zunächst nur die Möglichkeit, Erbe zu werden. Damit die Erbfolge wirklich eintrete, bedarf es regelmäßig noch einer Willenshandlung des Berufenen (Delaten), wodurch er die Erbschaft annimmt (Acquisition der Erbschaft)'. Es versteht sich von selbst, daß auch in diesem Zeitpunkte noch Erbfähigkeit desselben erfordert wird; diese muß vom Zeitpunkt der Delation bis zu dem der Acquisition ununterbrochen vor: handen sein. Gewisse Personen jedoch werden von selbst Erben, sobald sie zur Erbfolge berufen sind, so daß bei ihnen Delation und Acquisition der Erbschaft in einem Moment zusammenfällt. [§. 511.]2

..

Anm. 1 L. 151. D. de V. S. Delata hereditas intelligitur, quam quis possit adeundo consequi. Vgl. Seuffert's Arch. XV. Nr. 273. S. 458. cf. pr. §. 3. J. de hered. qual. 2. 19. Dig. de acquir. vel omitt. hereditate. 29. 2. „Berufung zur Erbfolge" ist uns gleichbedeutend mit Delation der Erbschaft oder des Erbrechts. Vgl. Sintenis III. §. 159. Dieser Sprachgebrauch ist jedoch nicht allgemein aner kannt. Puchta §. 449. 450. Köppen S. 249 fg. vgl. Windscheid §. 530. A. 1. [S. unten §. 507. A. 1.] [Manche unterscheiden unnützer Weise, „Succesionsgrund“ und Delationsgrund". S. darüber Fr. Behr §. 2. (vgl. oben §. 470. A. 1.); vgl. Schröder Notherbenrecht §. 24.]

[2 Während hier der Erwerb schon durch die Delation erfolgt, gab es im ältesten R. auch einen Erwerb ohne Delation: die Ersihung des Erbrechtes (usucapio pro herede). Allerdings hatte auch der Ersitzende einen Rechtssag für sich, aber einen allgemein zulassenden, nicht einen speciell berufenden; er hat keinen „Erbrechtstitel“.

Man beachte diesen Zusammenhang: dominium hereditatis (§. 464. A. 1.), bon. possessio hereditatis i. e. iuris poss. (Labeo, L. 3. §. 1. 2. D. 37. 1.), usucapio hereditatis (Pfaff u. Hofmann Comm. II. S. 7. N. 26. and. M. ist Hölder S. 129 fg.) - Seit Cicero's Zeit sollte nicht mehr das Erbrecht, sondern nur das Eigenthum der corpora hereditaria ersessen werden; dennoch hafteten dieser Ersigung Eigenthümlichkeiten an (in Betreff der fides und der Zeit), welche sich nur aus ihrer ursprünglichen Bedeutung erklären. Auch in dieser neueren Gestalt wurde diese „improba usucapio“ später theils unwirksam, theils sogar verpönt. Vgl. übhpt. Gaius II. 52.. 58., Keller Grundriß §. 274., Scheurl Inst. §. 194. und Beiträge II. S. 46 fg., Müller §. 206. III. d. (S. 837 fg.) Kuntze Excurse (2. Aufl.) S. 617 fg. Wesentlich anders ist die gleichnamige usne. im Justin. R. (s. oben §. 159. A. 3. lit. c; vgl. §. 533. A. 2.) „Usucapio pro her." hat demnach mehrere Bedeutungen: 1. Erbrechts-E. 2. Eigenthums:E. a) die alte (improba) us. b) die neue (proba) usuc. a) s. §. 159. A. 3. ca, ß) i. ebd. cf. Das österr. R. verwirft sie in allen Bedeutungen; selbstverständlich in der Bed. 1. und 2 a.;

aber auch in der Ved. 2b., und zwar im Falle a), weil „die Erben die Erblasser vorstellen, (also) nicht mehr Titel haben, als dieselben“ (§. 1462); im Falle 6), weil ein Putativ-Titel nach österreich. R. nicht genügt.]

II. Von der Berufung zur Erbschaft.

A. Hon der gesehlichen Erbfolge.
§. 473.

In Ermangelung eines Testaments, sei es, daß der Erblasser ein gültiges Testament gar nicht hinterlassen, oder daß das hinterlassene später seine Geltung verloren hat, werden zunächst die Verwandten des Verstorbenen in bestimmter Rangordnung zur Erbfolge berufen, nach ihnen der überlebende Ehegatte. Hiernach bestimmt sich die ordentliche Intestaterbfolge. Gewissen Personen aber wird unabhängig von der regelmäßigen Erbfolgeordnung neben Andern, welche dieser gemäß Erben werden, ein gewisser Theil der Erbschaft angetragen. Man kann diese Fälle passend als außerordentliche Erbfolge bezeichnen. Demnach unterscheiden wir 1) die ordentliche Erbfolge der Verwandten, 2) die ordent liche Erbfolge des überlebenden Ehegatten, 3) die Fälle der außerordentlichen Intestaterbfolge.

Anm. Vgl. überhaupt: Glück hermeneutisch-syst. Erörtr. d. L. von der Intestaterbfolge. 1803. (2. Aufl. 1822.). Roßhirt Einleitung in das Erbrecht und Darstellung des ganzen Intestat-Erbrechts, besonders nach römischen Quellen. 1831. Arndts Intestaterbfolge (römische) im Rtsler. V. S. 668..700. (civ. Schr. II. 36. E. 31..65.) Schirmer Handb. §. 9..16. E. 125..297. Windscheid §. 569..574. (nach d. 2. v. d. testamentarischen Berufung). Ueber deutsche Intestaterbfolge s. Bradenhoeft im Risler. V. E. 700..798. [Siegel d. deutsche Erbrecht, 1853. Amira Erbenfolge 1874.]

1) Die ordentliche Erbfolge der Verwandten.

a) Berechtigung zur Verwandtencrbfolge.

§. 474.

a) Im Allgemeinen.

Das ältere Civilrecht gründete die gesetzliche Erbfolge auf die civilrechtliche Verwandtschaft oder Agnation 1. Nachdem dieses Erbsystem theils durch die prätorische Intestaterbfolge2, theils durch eine Reihe von Gesezen, welche unabhängig von der Agnation ein civilrechtliches Erbrecht verliehen 3, durchkreuzt worden war, hat Justinian endlich durch die Nov. 118. eine neue einfache Ordnung der gefeßlichen Erbfolge aufgestellt, welche, unter Beseitigung jeden Vorzugs der Agnaten, nur

auf die Verwandtschaft überhaupt (Cognation) gegründet ist und in gleicher Weise auf den Nachlaß der bis zu ihrem Tode noch der väterlichen Gewalt untergebenen wie der gewaltfreien Personen Anwendung findet. Die Erbberechtigung erstreckt sich darnach, ohne Unterschied der Geschlechter, auf alle Grade der Verwandtschaft, soweit diese nur erweislich ist. Wie Verwandtschaft selbst ein gegenseitiges Verhältniß ist, so ist nun auch die darauf allein gegründete Möglichkeit des Erbrechts regelmäßig eine gegenseitige.

Anm. 1 Nach altem Civilrecht waren, abgesehen von der Beerbung manumittirter Personen, legitimi heredes a) diejenigen Familienmitglieder, welche durch den Tod des Erblassers sui iuris geworden, sui heredes, b) die nächsten Agnaten, jedoch von weiblichen nur die Schwester, consanguinea, c) die Gentilen, die aber schon zur Zeit des Gaius weggefallen waren. Vgl. Gai. III. 1..17. Ulp. tit. 26. Pauli sentt. IV. 8. Collat. tit. 16. Inst. de hereditatibus, quae ab intestato deferuntur. 3. 1. Dig de suis et legitimis heredibus. 38. 16. [Rivier §. 23.]

2 Die bonorum possessio intestati wurde deferirt a) ex edicto unde liberi Den suis heredibus und den aus der väterlichen Gewalt gelösten nicht in fremder Familie befindlichen Kindern, namentlich den emancipirten, b) ex edicto unde legi. timi den legitimis heredibus (A. 1.), c) ex edicto unde cognati allen Cognaten je nach der Nähe des Grades bis zum 6. Grade einschließlich und noch einigen [sobrino sobrinave natus natave] des 7. Grades, d) zulegt ex edicto unde vir et uxor dem überlebenden Ehegatten. Besondere Klassen kamen zudem noch vor, wenn der Erke lasser eine ex servitute oder mancipio manumittirte Person war. Vgl. Gai. III. 18..31. Ulp. tit. 28. Inst. de successione cognatorum. 3. 5.; de bonor. poss. 3. 9. Dig. si tabulae testamenti nullae extabunt unde liberi. 38. 6. (cf. D. de coniungendis cum emancipato liberis eius. 37. 8.), unde legitimi 38. 7., unde cognati. 38. 8., unde vir et uxor. 38. 11. Cod. unde liberi. 6. 14., unde legitimi et unde cognati. 6. 15., unde vir et uxor. 6. 18. [Rivier §. 24.]

3 Ein neues civiles Erbrecht erhielten a) als Verwandte in absteigender Linie vor andern die Kinder gegen die Mutter durch das Sc. Orphitianum ex oratione Marci et Commodi (a. 178. p. Chr.), sodann (seit a. 389.) durch Constitutionen Enkel gegen die mütterlichen Großeltern und die väterliche Großmutter, jedoch vorerst unter Beschränkungen, die gänzlich erst durch Nov. 18. cap. 4. beseitigt wurden; b) unter den Verwandten in aufsteigender Linie die Mutter durch das Sc. Tertullianum zu Hadrian's Zeit, jedoch unter eigenthümlichen Voraussetzungen und Beschränkungen, die aber später zu ihrem Vortheil geändert wurden; c) unter den Seitenverwandten alle weiblichen Agnaten ohne Beschränkung in Ansehung des Grades, und die nicht agnatischen Geschwister und deren Kinder, zuletzt nach Nov. 84. mit einem Vorzug der voll, bürtigen vor den halbbürtigen. Vgl. Theod. Cod. de legit. heredibus. 5. 1. Inst. de Sc. Orphitiano. 3. 4., de Sc. Tertulliano. 3. 3., Dig. ad Sc. Tertullianum et Orphitianum. 38. 17., Cod. de suis et legitimis liberis et ex filia nepotibus ab intestato venientibus. 6. 55., ad Sc. Tertull. 6. 56., ad Sc. Orphit. 6. 57., de legitimis heredibus. 6. 58., communia de successionibus. 6. 59. §. 15. 16. J. de hered. ab int. 3. 1. §. 3..3b. (3). 4. 7. J. de legit. agnat. succ. 3. 2. §. 1. J.

« PreviousContinue »