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2 Gai. I. c. in f. Sine hac vero novatione non poteris tuo nomine agere, sed debes ex persona mea quasi cognitor aut procurator meus experiri. Cf. Gai. IV. §. 86. Qui autem alieno nomine agit, intentionem quidem ex persona domini sumit, condemnationem autem in suam personam convertit: nam si verbi gratia Lucius Titius (pro) Publio Maevio agat, ita formula concipitur: Si paret Numerium Negidium Publio Maevio sestertium decem milia dare oportere, iudex Numerium Negidium Lucio Titio sestertium decem milia condemna, si non paret, absolve.

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3 Von diesem Standpunkt aus ist diese Lehre gründlich bearbeitet von Mühlenbruch bruch d. L. v. d. Cession der Forderungsrechte. 1817., 3. Aufl. 1836. Dazu vgl. Puchta im Risley. II. S. 636..664. (KI. Schr. Nr. 27.). Vangerow III. §. 574 bis 576. Sintenis II. §. 102. Nr. II. u. §. 128. A. Schmid die Grundlehren |- *) dey Cession. Bd. 1. „die Cessionsform". 1863. Bd. 2. „die Klagform". 1866. (drbr. aber Bechmann in krit. Vischr. X. S. 187. . 248). C. Karsten die fingirte Cession, 1874 (drbr. Erner in d. Wiener 3tschr. II. S. 614 fg. Schwanert in d. Jen. Ltztg. 1875. Nr. 2. F. Hofmann in d. krit. Vischr. XVIII. S. 512 fg.) [Karsten Beitr. 3. röm.-rechtl. Lehre v. d. Cession zur Ergänzung d. Frage v. d. fing. Cession, in d. dogm. Jahrb. XVII. S. 222 fg. Dernburg Preuß. Pr. R. II. §. 80.. 85. Die Entwicklung der Cession im R. R. schildert Krasnopolski Einl. in d. L. v. d. Cession der Forderungen nach österr. Recht. 1872. (als Manuscript gedruckt). Vgl. auch Eisele Cognitur und Procuratur. 1881. S. 113 fg. 242 fg.]

4 [,,Da war der Erwerber so gut wie Gläubiger“. Brinz 2. Aufl. II. S. 393.] Die älteste Spur solcher utiles actiones enthält L. 16. pr. D. 2. 14. in den Worten: „rescriptum est a Divo Pio, utiles actiones emtori hereditatis dandas". Cf. L. 2. §. 8. D. h. t. 18. 4. Ueber die weitere Ausdehnung vgl. a) L. 1. Cod. 4. 10. (Gordian.) Data certae pecuniae quantitate ei, cuius meministi, in vicem debiti actiones tibi adversus debitorem, pro quo solvisti, dicis esse mandatas; et antequam eo nomine litem contestareris, sine herede creditorem fati munus implesse proponis. Quae si ita sunt, utilis actio tibi competit. Cf. L. 33. Cod. de donat. 8. 53 (54). b) L. 2. Cod. de O. et A. 4. 10. (Valer. et Gallien.) Nominibus in dotem datis, quamvis nec delegatio praecesserit, nec litis contestatio subsecuta sit, utilem tamen marito actionem ad similitudinem eius, qui nomen emerit, dari oportere, saepe rescriptum est. Zugleich über das Verhältniß zur mandata actio: c) L. 8. Cod. h. t. 4. 39. (Dioclet. et Max.) Ex nominis emtione dominium rerum obligatarum ad emtorem non transit, sed vel in rem suam procuratori (procuratore) facto, vel utilis, secundum ea quae pridem constituta sunt, exemplo creditoris persecutio tribuitur. L. 9. eod. Certi et indubitati iuris est, ad similitudinem eius, qui personalem redemerit actionem et utiliter eam movere suo nomine conceditur, et eum, qui in rem actionem comparaverit, eadem uti posse facultate. Cf. a) L. 5. Cod. 4. 15. In solutum nomine dato non aliter nisi mandatis actionibus ex persona sui debitoris adversus eius debitores creditor experiri potest, suo autem nomine utili actione recte utetur. L. 18. Cod. de legatis. 6. 37. 3) L. 5. Cod. h. t. 4. 39. (Alexander.) Emtor hereditatis actionibus mandatis eo iure uti debet, quo is, cuius persona fungitur, quamvis utiles etiam adversus debitores hereditarios actiones emtori tribui placuerit. Cf. L. 55. D. de procurat. 3. 3. Eine utilis actio wurde hiernach 1) demjenigen gez geben, welchem wirklich das mandatum ad agendum in rem suam ertheilt war, um

ihn gegen die Gefährdung zu decken, welche sich, wenn nur jener Standpunkt festgehalten wurde, für ihn ergeben konnte (a. c.), gewiß aus keinem andern Grunde, als weil man in jenem Mandat eine definitive Ueberlassung des Rechtsanspruches erkannte; aus diesem Grunde wurde dann aber eine gleiche Klage 2) auch gewährt, wenn zwar ein solches mandatum ad agendum eigentlich nicht, aber doch ein Rechtsgeschäft vorlag, welches auf sofort wirksame Uebertragung des Rechtsanspruches gerichtet war, und dadurch war dann der Begriff der Cession der Forderung über jenen beschränktern Standpunkt hinausgehoben. Vgl. mit Mühlenbruch §. 16. Windscheid die Actio des römischen Civilrechts. S. 120 fg., sodann Bähr zur Cessionslehre in den dogmat. Jahrb. I. S. 362 fg., gegen beide aber Muther 3. Lehre v. der Actio S. [135 fg.] 145 fg., 168 fg., und gegen diesen wieder Windscheid Abwehr S. 55 fg. Pand. §. 329. A. 6. [S. noch Krasnopolski S. 15 fg. §. 4 . . 7.]

3 Seuffert Pand. §. 297. „Forderungen. . . können durch Kauf, Tausch, Schenkung, Vergleich u. s. w. von dem ursprünglichen Gläubiger auf eine andere Person übergehen, und zwar in der Art, daß nicht, wie bei der Novation, das ganze Schuldverhältniß aufgehoben und durch ein neues ersetzt wird, sondern die ursprüngliche Forderung mit verändertem Gläubiger fortbesteht“; und das. A. 4. „Allerdings erscheint das Rechtsproduct der Cession auch im neuesten römischen Rechte nur als Befugniß, eine fremde Forderung zu eigenem Vortheil auszuüben... Allein im heutigen Rechtsbewußtsein des Volkes stellt sich die übertragene Forderung als eine dem Cessionar eigene ebenso dar, wie eine veräußerte förperliche Sache als Eigenthum des Erwerbers". Vgl. Brinz kr. Bl. 2. S. 34. Delbrück die Uebernahme fremder Schulden (vgl. A. 7.) S. 8 fg. Windscheid in der krit. Ueberschau I. S. 27 fg. [Wächter II. S. 410 fg. findet in der entgegengesetzten Anschauung „ein unbegreifliches Befangensein in der einseitigen Auffassung des alten römischen Rechtz“.] In der That ist die neuere Rechtsanschauung in allen ihren praktischen Consequenzen schon im R. R. zum Durchbruch gekommen; Justinian spricht sie auch in Worten klar aus, indem er in L. 23. Cod. mand. 4. 35. jagt: „ut partem quidem debiti venditionis titulo transferant in alium creditorem [Krüg: creditores]", und „partem autem donationis titulo transferre“ und wiederum ,,totum debitum donare et per donationem actiones transferre" (vgl. auch L. 35. §. 4. D. de contrah. emt. 18. 1. „si suam rem vendidisset, potuisset eas actiones ad emtorem transferre"); die Bezeichnung des Cessionars als procurator in rem suam spricht nichts anderes mehr aus, als daß es eben die (bisherige) Forderung des Tedenten, mit demselben Inhalt und denselben Beschränkungen, ist, welche der Cessionar, ein andrer Gläubiger, geltend macht, der in Wahrheit durchaus nicht mehr Stellvertreter des bisherigen Gläubigers ist (L. 42. §. 2. D. de procurat. 3. 3.), und schon nach R. R. selbst formell nicht mehr als solcher (procurator i. r. s.) zu klagen brauchte (A. 4.). Vgl. Brinz Pand. 1. Aufl. §. 130. [2. Aufl. §. 284. a. E.] Windscheid und Bähr a. a. O. [Krasnopolski §. 8.] Doch wird noch ein lebhafter, aber nicht in gleichem Maße fruchtbarer Streit darüber geführt, ob es nach neuerem römischen oder doch nach heutigem Recht eine Singularsuccession in Forderungsrechte gebe (Muther z. Lehre v. d. Actio, S. 117 fg., 186 fg.), dem man durch Erfindung eines neuen Begriffs von Zweigobligationen ein Ende zu machen vergeblich versucht hat (Kunge die Obligation S. 267 fg. [331 fg., 342 fg.] vgl. Kunke zu Holzschuher 3. Aufl. III. S. 151 fg. [und Excurse S. 463 fg.]). Als Singularsuccession in die Forderung entwickelt d. L. v. d. Cession Windscheid II. §. 329.. 336. (dazu §. 337. „Uebertragung dinglicher Ansprüche“, vgl. oben §. 112.), Desgl. Förster preuß. Privatr. I. §. 99. S. 604. . 643. [Dernburg a. a. C.]

6 Vgl. d'Avis und Arndts in Linde's Ztschr. n. F. X. 5. (civ. Schr. I. 26). Vangerow §. 574. A. 2. Dagegen freilich Schmid a. a. O. I. S. 54 fg. und Echwanert Naturalobl. S. 176 fg., der erste, indem er streng nur den Standpunkt des mandatum ad agendum festhält, der andre, indem er in der naturalis obligatio gar kein Moment des Rechts anerkennt, also auch von keiner Uebertragung des Rechts, einer Natural forderung, etwas wissen will (oben §. 217.), obwohl er sonst im Resultat (S. 184 fg.) dem in Linde's Ztschr. a. a. D. S. 122 fg. Ausgeführten durchaus beipflichtet. Dieses ist aber: daß durch Ueberlassung oder Ueberweisung einer (jog.) Naturalforderung zwar so wenig ein Compensationsrecht (es sei denn gegen eine ursprüngliche Schuld des Cedenten) wie eine wirksame Klage dem (sog.) Ceffionar ge= währt, in allen andern Beziehungen aber dieser in dieselbe Lage versezt werden kann, als ob ihm jetzt der Schuldner naturaliter obligirt sei. Dagegen Windscheid §. 335. A. 16. spricht dem Cessionar das Compensationsrecht nur ab, wenn die Uebertragung böswilliger Weise geschehen, um den Schuldner zu benachtheiligen

7 Nach R. R. trat diese Wirkung nur durch Stipulation oder Litiscontestation ein (§. 112. 268. 271.); im heutigen Recht, zufolge der allgemeinen Gültigkeit formloser Verträge, ist die irgendwie erklärte Einwilligung des Gläubigers genügend. Ueber die juristische Auffassung des ganzen Verhältnisses sind aber die Ansichten noch verschieden. Vgl. Delbrück die Uebernahme fremder Schulden nach gem. und preuß. Rechte. 1853. Windscheid die Singularsuccession in Obligationen, in der krit. Ueberschau I. S. 27.. 46., Actio S. 202 fg., Kunze die Obl., S. 304 fg. Bähr in den dogmat. Jahrb. VI. S. 170 fg. Vgl. auch den bayer. Entw. II. Art. 159..163. und darüber Lang Kritik II. S. 107 fg. Arndts in fr. Vjschr. V. S. 324. (civ. Schr. III. S. 520 fg.) und neuerdings 3 a un im prakt. Arch. n. F. I. Abh. II. IV. [S. 11 fg. 113 fg.] („zur L. v. d. fingirten Ceffion, der Stellvertretung, der Verträge zu Gunsten Dritter und der Schuldübernahme“). Gürgens die Singularsuccession in d. Schuld, in d. dogm. Jahrb. VIII. 8. Windscheid Pand. §. 338..340. („Sondernachfolge in die Schuld"), Förster a. a. O. I. §. 102. [Stobbe Handb. III. § 181. Dernburg II. §. 65. Vgl. auch E. Danz die delegatio nominis und delegatio debiti eine Forderungs- und Schuldüberweisung, in den dogm. Jahrb. XIX. 3. S. 69 fg.]

§. 255.

A. Erfordernisse der Cession.

Die Cession geschieht durch die Willenserklärung des Gläubigers, die einem Andern die Befugniß ertheilt, die Forderung als eine eigene zu eigenem Vortheil geltend zu machen. Einer besondern Form bedarf es dazu regelmäßig nicht; auch eine ausdrückliche Ertheilung der Vollmacht zur Anstellung der Klage ist nicht erforderlich; wesentlich ist nur die erklärte Absicht, daß dem Andern ohneweiters die volle Ausübung der Forderung als sein Recht überlassen sein solle1. Bedarf jedoch das Rechtsgeschäft, wodurch die Cession geschieht, nach seiner besondern Natur einer bestimmten Form, z. B. als Schenkung (§. 81.), so ist auch die Gültigkeit der Cession davon abhängig, sowie überhaupt die für ein Rechtsgeschäft gewisser Art geltenden Vorschriften auch zur Anwendung

kommen, wenn es die Abtretung einer Forderung zum Inhalt hat. Verschieden aber ist jenes Rechtsgeschäft nach Verschiedenheit des Bestimmungsgrundes, aus welchem der Gläubiger seinen Rechtsanspruch dem Andern überläßt, d. i. der causa cessionis. Diese kann eben so mannigfaltiger Art sein, wie überhaupt der Grund der Gewährung irgend eines Vermögensrechts2; sie kann insbesondre auch in einer durch ein vorhergegangenes Rechtsgeschäft vom Gläubiger freiwillig eingegangenen oder auch in einer unabhängig von dessen Willen nach Rechtsvorschrift bestehenden Verpflichtung zur Abtretung der Forde rung beruhen3. Liegt eine solche Verpflichtung vor, so kann nöthigenfalls auf deren Erfüllung geklagt werden, und wird alsdann durch das zuerkennende Urtheil auch wider Willen des unterliegenden Gläubigers die Forderung auf den Kläger als Cessionar übertragen. In manchen Fällen wird aber auch ohne weiteres nach Rechtsvorschrift demjenigen, der einen rechtlich begründeten Anspruch auf Abtretung der Forderung hat, die Forderungsklage (als utilis actio) eingeräumt, mit gleicher Wirkung, als ob ihm dieselbe durch den Willen des Gläubigers abgetreten worden wäre 4.

Uebrigens kann auch eine noch nicht fällige oder bedingte oder sonst noch ungewisse Forderung oder Klage schon in voraus abgetreten werden. Einwilligung des Schuldners ist überall nicht erforderlicho. Immer aber wird nur die Forderung, d. i. der Rechtsanspruch des Gläubigers, sowie dieser selbst ihn geltend machen könnte, z. B. die actio mandati, pro socio, locati, abgetreten, nicht auch das obligatorische Verhältniß selbst, woraus jene entsteht, z. B. das Mandats- oder Societätsverhältniß im Ganzen, auf den Cessionar übertragen3.

Anm. 1 3. B. Verkauf, L. 1. 2. Cod. de O. et A. 4. 10. L. 5. 7. 8. 9. Cod. h. t. 4. 39. (ob auch, wenn der Kaufpreis nicht gezahlt oder gestundet ist, die Forderung sofort dem Käufer zukomme? Puchta im Rtsler. S. 640 fg., vgl. Mühlenbruch §. 42. [S. 456.]); datio in solutum, L. 5. Cod. quando fiscus. 4. 15. cf. L. 3. Cod. de novat. 8. 41. (42.); dotis datio, L. 2. Cod. cit. L. 49. pr. D. sol. matr. 24. 3.; Schenkung, L. 2. 33. Cod. de donat. 8. 53. (54.); auch Vermächtniß, insofern der Erblasser eine ihm selbst zustehende Forderung direct dem Legatar überweist, L. 18. Cod. de legat. 6. 37. Ex legato nominis, actionibus ab his, qui successerunt, non mandatis, directas quidem actiones legatarius habere non potest, utilibus autem suo nomine experietur. (Cf. L. 44. §. 6. L. 105. D. de legat. I., §. 558. 560. A. 1. §. 576.) Vgl. 254. A. 4. Windscheid S. 126. 200. Schmid a. a. D. §. 21. S. 195.. 217. vgl. S. 31. Der lezte zählt die obigen Fälle als solche auf, in denen die Fiction der Cession mit den zu dieser verpflichtenden

aL 17. 19. D. h. t. 18. 4. L. 21. 63. D. de rei vind. 6. 1. Cod. de novat. 8 41 (42).

b L. 3. Cod. h. t. 4. 39. L. 4.

Thatumständen verknüpft sei (A. 4.), mit Ausschluß jedoch der Schenkung (§. 22.), bei welcher nach L. 33. cit. ein wirkliches mandatum ad agendum vorausgesetzt werde, damit der Beschenkte utili actione flagen könne. Allein den angeführten Rechtsgeschäften wird die Kraft, eine utilis actio zu erzeugen, beigelegt, weil sich dadurch, wo nicht ein Vorbehalt auf erst fünftig vorzunehmende Cession hinweist, der Wille wirklicher Ueberlassung des Rechtsanspruchs kund gibt, ohne daß man nach einem ausdrücklich ertheilten mandatum ad agendum zu fragen braucht (§. 254. A. 4.). Daß mit der Schenkung einer Forderung jene Wirkung vor Justinian noch nicht verbunden war, erklärt sich aus den erst durch diesen gänzlich beseitigten beschränkenden Bestimmungen des ältern Rechts über Perfektion der Schenkung (§. 81. A. 1.). Nach L. 33. cit. aber kann nicht be= zweifelt werden, daß es zur vollständigen Tession genügt, wenn der Gläubiger schlechthin erklärt, daß er die Forderung schenfe („actiones ... donatas transferri, licet nulla contestatio vel facta vel petita sit"). Von anderen Gesichtspunkten ist die Wirkung der Verpfändung einer Forderung zu beurtheilen: L. 4. Cod. quae res pign. 8. 16. (17.) Vgl. §. 382. [Ueber die Geltendmachung der rechtlichen Mängel des Ceffionsvorgangs durch den Schuldner“ überhaupt, und insbes. die Einrede der Simulation vgl. Regelsberger im civ. Arch. LXIII. 8. S. 157 fg.]

2 So wird unterschieden: venditionis und donationis titulo cedere oder transferre actionem oder debitum „per coloratam cedere donationem“, L. 2. 33. Cod. de donat. L. 23. pr. Cod. mandati. 4. 35. (j. §. 254. A. 5.), eben so: solutionis causa mandare actiones. L. 3. Cod. de novat. 8. 41 (42). Vgl. §. 80. A. 2. §. 233. A. 2. 3. Die Causa verhält sich zur Cession, welche die Ueberlassung der Ausübung des Gläubigerrechts oder Klagrechts bezweckt, ähnlich wie zur Tradition, welche Uebertragung des Eigenthums einer Sache bezweckt (§. 145.). Strempel über die Justa Causa bei der Tradition, S. 45 fg. vgl. Schmid §. 7. S. 30 fg. [Karlow a Rechtsgeschäft S. 270 fg.]

3 Diese Verpflichtung zur Cession ist von der Cession selbst zu unterscheiden, wie die Verpflichtung zur Tradition einer Sache oder zur Vestellung eines dinglichen Rechts von der wirklichen Tradition oder Bestellung, und find z. B. parallel Schenkung durch Tradition und durch Cession, Schenkung durch Versprechen einer Sache und durch Versprechen fünftiger Abtretung einer Forderung. Je nachdem übrigens die Cession auf dem freien Willen des Cedenten beruht oder kraft rechtlicher Nothwendigkeit stattfindet, pflegt die heutige Terminologie cessio voluntaria und necessaria zu unterscheiden; necessaria ist aber in der That auch die durch freiwillig eingegangene Verpflichtung zugesagte Cession, weil die Erfüllung dieser Verpflichtung nicht mehr Sache des freien Beliebens ist. Vgl. überhaupt und insbesondere für die einzelnen Fälle gesetzlicher Verpflichtung zur Tession: Mühlenbruch §. 36 fg. Schmid a. a. O. §. 23 fg.

[3a Ueberweijung gepfändeter Geldforderungen an den Gläubiger: R. Civ. Pr. O. §. 736 fg.]

4 Ueber diese Fälle vgl. Mühlenbruch §. 43 fg. Es liegt darin ein kraft Rechtsvorschrift eingetretener Uebergang des Forderungsrechts auf einen Andern, sog. cessio legis. [o auch Regelsberger im civ. Arch. LXIII. S. 158 fg., der aber eten darum, weil hier Uebergang, nicht Uebertragung der Forderung vorliegt, diese Fälle gar nicht als Cessionsfälle ansehen will.] Das Eigenthümliche dieser Fälle liegt darin, daß hier die Forderungsklage sofort gegen den Schuldner stattfindet und nur diejem gegenüber der gesetzliche Uebergang der Forderung auf den Kläger zu erweisen ist, während in andern Fällen der Verpflichtung zur Cession zunächst gegen den Ver

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