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socii sint, sed unius rei, attamen in id, quod facere possunt quodve dolo malo fecerint, quominus possint, condemnari oportere; cf. L. 63. §. 3. ibid.; dagegen L. 16. D. de re iud. (Ulp. lib. 63. ad edictum) ” .. ..qui pro socio conveniuntur: socium autem omnium bonorum accipiendum est" (Hal. socius... accipiendus est); welcher Zusaz „am wahrscheinlichsten eine bei der Zusammenseßung der Pandekten gemachte Einschaltung der Compilatoren aus einem andern diffentirenden Juristen ist. Das praktische Resultat ist, daß diese Beschränkung auf eine Art der Societät in Folge des Widerspruchs der beiden Stellen wegfällt“. Puchta §. 245. not. p. vgl. Windscheid §. 267. [4. Aufl. A. 9; 5. Aufl. A. 8.] Anders Vangerow a. a. O. A. 2. Nr. 7. „Bei einer societas unius rei wird das beneficium freilich auch eingeräumt, aber nur, wenn sich aus vorgängiger causae cognitio ergibt, daß hier wirklich die beiden socii in einem nahen innigen Verhältniß stehen"; arg. L. 22. §. 1. D. eod. Quod autem de sociis dictum est... causa cognita se facturum praetor edicit; aber: causae cognitio autem in hoc erit, ut neganti se socium esse aut ex doli clausula obligato non succurratur. Dagegen Marezoll in Linde's Ztschr. XIV. 9. Einen neuen Vereinigungsversuch macht Reuter in derselben Ztschr. n. F. XXI. 1. Richt hieher gehört die funeraria actio gegen den Ehemann nach L. 27. §. 2. L. 28. D. de religiosis. 11. 7. (Vangerow A. 2. Nr. 5.), weil hier die Forderung an sich auf id quod facere potest beschränkt ist. Puchta §. 245. not, aa.

5 Aus diesem Grunde genießen die Wohlthat der Competenz: a) Soldaten gegen alle Forderungen, L. 6. pr. L. 18. D. de re iud. 42. 1. (nicht auch sog. milites Christi und Justiniani); b) diejenigen, welche vor nicht langer Zeit aus der väterlichen Gewalt befreit sind, rücksichtlich der während derselben contrahirten Schulden, sofern fie nicht durch den Tod des Vaters ein erhebliches Vermögen erhalten haben; L. 49. D. de re iud. L. 2..5. D. quod cum eo. 14. 5.; c) der Schuldner, welcher seine Güter abgetreten, nachher aber wieder Vermögen erworben hat, rücksichtlich der Forderungen aller seiner damaligen Gläubiger; §. 40. J. de act. 4. 6. L. 4. pr. D. de cess. bon. 42. 3. cf. L. 3. Cod. de bon. auct. iud. poss. 7. 72. [Dieser Fall ist jezt beseitigt: §. 224.] Die Behauptung, daß dieses Beneficium auch später entstandenen Forderungen gegenüber wirke (vgl. Thibaut Civ. Abh. Nr. 16.), wird nicht begründet durch L. 4. §. 1. cit. Sabinus et Cassius putabant, eum, qui bonis cessit, ne quidem ab aliis, quibus debet, posse inquietari, und von innern Gründen abgesehen, widerlegt durch §. 40. J. cit.,,ex integro... creditores cum eo experiuntur", L. 3. Cod. cit. Ex contractu, qui cessionem rerum antecessit, debitorem contra iuris rationem convenies etc. Vgl. Windscheid §. 267. A. 8. [4. Aufl.; in d. 5. vgl. A. 13.] 6 Auch durch Vertrag kann die Einrede der Competenz begründet werden. L. 49. D. de pact. 2. 14. Ungegründet aber ist die Annahme eines sog. beneficium competentiae ex iure tertii (Thibaut Syft. 8. Aufl. §. 662.), das man z. B. zu Gunsten Des zum Unterhalt des Schuldners Verpflichteten hat behaupten wollen. Puchta §. 245. a. E., Vangerow §. 174. a. E.

[Ob die Rechtssäße über die Rechtswohlthat des Nothbedarfs noch in Geltung seien, ist bestritten. Windscheid 5. Aufl. §. 267. 268. stellt sie als geltendes Recht dar, und Baron 3. Aufl. §. 228 a. E. schließt aus dem Schweigen der R.C.P.O. ausdrücklich auf die Fortdauer derselben, während Dernburg Pr. Pr.R. 2. Aufl. II. §. 110. A. 5. fie durch das Schweigen der R.C.Pr.D. für beseitigt hält. Etwas Aehnliches jedoch in R.C.Pr.O. §. 116 (Nachzahlung der Beträge, von denen die zum Armenrecht zugelassene Partei befreit war, sobald sie ohne Beeinträchtigung des für fie

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und ihre Familie nothwendigen Unterhaltes dazu im Stande ist) und eine verwandte Tendenz in §. 715. 749. ebda. (unpfändbare Gegenstände, nicht und nur beschränkt pfändbare Forderungen). Dazu Mandry Reichsges. S. 312 fg. Dernburg a. a. O. bei A. 6. findet in §. 749 Nr. 3. geradezu einen neuen (aus dem preuß. R. stammenden) Fall der Competenz.]

B. Von der Collision der Ausübung mehrerer

Forderungen. *
§. 226.

Die Forderungen mehrerer Gläubiger können collidiren wegen der Identität ihres Gegenstandes; alsdann hat der Schuldner den einen oder andern durch den Geldwerth der Leistung abzufinden". Eine Collision in der Ausübung entsteht, wenn zugleich mehrere Gläubiger aus dem 2 Vermögen des Schuldners Befriedigung zu erlangen suchen, während doch dieses Vermögen alle zu befriedigen nicht hinreichenden Geldeswerth hat, der Schuldner also im Zustande der Zahlungsunfähigkeit (Infolvenz) sich befindet. Ein solcher concursus creditorum veranlaßt ein besonderes Verfahren (Concursverfahren, Gantverfahren), um die Befriedigung der Gläubiger nach Maßgabe ihrer Ansprüche aus dem Gesammtvermögen des Schuldners, soweit möglich, ordnungsmäßig zu bewerkstelligen. Dieses Verfahren wird eröffnet oder der Concurs der Gläubiger förmlich constituirt durch ein richterliches Decret, welches entweder durch die eigene Erklärung des Schuldners (Güterabtretung §. 224), oder durch Antrag der Gläubiger wegen wahrscheinlicher Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hervorgerufen wird. In Folge der Concurseröffnung verliert der Schuldner (Cridar) die Verfügung über seine Güter (Concurs masse); für diese wird ein Verwalter bestellt (curator bonorum, Massacurator), und ein Contradictor übernimmt es, das Interesse des Schuldners und zugleich das der Gesammtheit der Gläubiger gegen die Ansprüche der Einzelnen zu vertreten. Die Gläubiger aber können nunmehr aus dem fraglichen Vermögen nur vermöge rechtzeitiger Theilnahme an diesem Verfahren Bezahlung erlangen®, obwohl ihre Forderungen gegen den Schuldner, soweit dies nicht der Fall ist, bestehen bleiben. Doch kann aus besonderen Gründen wohl ein gewisser Bestandtheil des Vermögens zunächst zur Befriedigung gewisser Gläubiger [sog. Separatisten ex iure crediti z. B. §. 247. not. r. §. 524.] ausgeschieden und ein besonderer Concurs darüber eröffnet wer

L. 33. D. de legat. I. (§. 222.) cf. L. 26. D. locati. 19. 2. b Dig. de rebus auctoritate iudicis possidendis seu vendundis. 42. 5. de curatore bonis dando. 42. 7. Cod. de bonis auctoritate iudicis possidendis seu venumdandis et de separationibus (bonorum). 7. 72. . L. 6. §. 7. D. quae in fraud. cred. 42. 8. L. 3. Cod. I. c. 7. 72. (§. 224.).

= Liquidtierung, un. den. Das Ziel des ganzen Verfahrens ist: einerseits sämmtliche dem Gemeinschuldner gehörende Vermögensgegenstände (die Activa) zu ermitteln und durch Veräußerung den Gesammt-Geldeswerth derselben zu gewinnen: andrerseits alle in Betracht kommenden Ansprüche gegen jenen (die Passiva) nach ihrem Geldwerthe klar zu stellen und alsdann nach Verhältniß des Betrages und nach der ihnen zukommenden Rangordnung zu befriedigen.

[* Die §§. 226.. 228 enthalten die Darstellung des bisherigen gemeinen Rechtes, § 228 die wichtigsten durch das neue Reichsrecht in dieser Lehre bewirkten Veränderungen.]

Anm. [Vgl. Dernburg Preuß. Priv. R. 2. Aufl. II. §. 111... 132. Birkmeyer Vermögen S. 43 fg.] Das heutige Concursverfahren weicht vom römischen in vielen Punkten ab. Das Nähere darüber gehört der Proceßlehre an. Vgl. Bayer Theorie des Concursprocesses nach gem. R., 4. Aufl. München 1850. [2. Abdruck, 1868. C. Fuchs, der deutsche Concursproceß. 1877. Schulze d. deutsche Concursrecht in, seinen jurist. Grundlagen. 1880. (brbr. Schrutka in d. Wiener Ztschr. VIII. S. 346 fg.) Sarwey die Conc.O. für das deutsche Reich v. 10. Febr. 1877. 2. Aufl. 1882.]

§. 227.

Von dem Gesammtbetrage des schuldnerischen Vermögens, [zu welchem fremde, nur factisch mit demselben vereinigte Vermögensbestandtheile, deren Aussonderung von den Berechtigten (Vindicanten, Separatisten ex iure dominii) verlangt werden kann, nicht gehören,] wird zunächst vorweg genommen, was erforderlich ist, um die durch die Verwaltung desselben und durch das Gantverfahren begründeten An= sprüche zu befriedigen, als welche die Concursmasse selbst mindern, die Forderungen nämlich der sog. Massagläubiger, und die Gerichtsund Verwaltungskosten. Was übrig bleibt, bildet den Gegenstand, der zur Befriedigung der concurrirenden Gläubiger dient. Regel ist,. daß diese einander gleichstehen, ohne Rücksicht auf die Entstehungszeit ihrer Forderungen; sie haben also gleichmäßigen Anspruch auf Befriedigung nach Verhältniß des Betrages der Forderungen, soweit das Vermögen ausreicht". Jedoch. müssen Strafforderungen 1 den übrigen nachstehen. Sodann ist manchen Forderungen ein besonderes Vorzugsrecht vor andern eingeräumt, kraft dessen sie vor diesen auf Befriedigung Anspruch haben (privilegium exigendi), welches entweder nur zu Gunsten der Person des Gläubigers besteht (privilegium personae) 3,

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• Dig, de separationibus. 42. 6. Cod. 1. c.

⚫ L. 8. D. depos. 16. 3. L. 72. D. ad leg. Falc. 35. 2. b L. 6. §. 1. (L. 6.) Cod. h. t. cf. L. 32. D. b. t. 42. 5. © L. 17. 37. D. de iure fisci. 49. 14. L. un. Cod. poenis fiscalibus creditores praeferri 10. 7. cf. L. 48. §. 1. D. I. c. d L. 16. et sqq. D. h. t. 42. 5. (in edit. Vulg. et Hal. Tit. VI. de privilegiis creditorum“).

oder mit der Forderung an sich verbunden ist (privilegium causae) ‘. Unter diesen bevorzugten Forderungen ist einigen wieder der Vorzug vor andern beigelegt; außerdem tritt unter ihnen ebenfalls die Regel der Gleichheit ein'. Diejenigen aber, welchen ein Pfandrecht an Vermögensgegenständen des Schuldners zusteht, können nach römischem Recht dieses geltend machen, ohne an dem Concurs theilzunehmen; nach heutiger Praxis sind auch sie gleich andern (den sog. chirographarischen) Gläubigern genöthigt, sich in den Concurs einzulassen, können aber dann vor den legten nach der Rangordnung ihres Pfandrechts aus dem Geldwerthe der Pfandgegenstände Bezahlung verlangen. Nur einigen bevorzugten Forderungen, welche deßhalb absolut privilegirte heißen, ist selbst vor ihnen der Vorzug gegeben. So ergeben sich denn fünf verschiedene Classen von Gläubigern, welche beim Concurse vor= kommen können: 1) absolut privilegirte Gläubiger, 2) privilegirte, und 3) nicht privilegirte Pfandgläubiger, 4) privilegirte, und 5) nicht privilegirte chirographarische Gläubiger. Zu den (privilegirten oder nicht privilegirten) chirographarischen Gläubigern gehören auch die Pfandgläubiger, sofern sie zugleich eine persönliche Forderung gegen den Cridar haben und nicht in der zweiten oder dritten Classe befriedigt worden sind.

Anm. 1 Diese Regel spricht L. un. cit. (not. c.) aus: „Rem suam persequentibus poenae exactio postponitur“, und macht sofort die Anwendung auf fiscalische Strafen: Sicut itaque in sortis quantitate fisci persecutio potior est (vgl. A. 3.), ita in triplo, quod poenae nomine adiectum est, propria forma servanda est; übereinstimmend mit L. 17. cit. In summa sciendum est, omnium fiscalium poenarum petitionem creditoribus postponi. Zu widersprechen scheint L. 37. cit. (Papinian): Quod placuit, fisco non esse poenam petendam, nisi creditores suum recuperaverint, eo pertinet, ut privilegium in poena contra creditores non exerceatur, non ut ius commune privatorum fiscus amittat. „Sie könnte so verstanden werden: er wird in Beziehung auf die Strafe wie ein Privatus behandelt, er steht nicht schlechter, als.. der Privatus, welcher ebenfalls eine Strafforderung hat." Puch ta Vorles. II. §. 248 a. E. Dagegen jedoch Windscheid §. 270. A. 5. Vangerow §. 594. A. I. 1. Nicht anwendbar ist die Regel auf Conventionalstrafen (§. 211.). Nicht hieher gehört der Sak, daß Ansprüche aus Verleihungen auf den Todesfall den übrigen nachstehen; jene sind unwirksam, sofern nicht der Verstorbene nach Abzug der Schulden noch hinreichendes Vermögen hinterlassen hat. L. 4. §. 1. L. 6. pr. D. de separat. 42. 6. L. 17. D. de m. c. donat. 39. 6. Vgl. Arndts im Risley. IV. S. 21 fg. (civ. Schr. II. S. 22 fg.)

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2 Asher disquisit. de font. iur. rom. histor. (Heidelb. 1855) pag. 17 sq. sucht zu beweisen, daß privilegium exigendi ein privilegirtes Pfandrecht bezeichne, das

• L. 34. D. h. t. L. 45. D. de relig. 11. 7. f L. 32. D. h. t. L. 6. 10. pr. Cod. h. t. cf L. 74. D. de iure dot. 23. 3. L. 9. Cod. qui pot. 8. 17 (18).

privilegium in concursu cred. sonst nur privilegium in bonis heiße. Dagegen Windscheid §. 270. A. 4.

3 Ein privilegium personae (vgl. §. 23. A. 4.) hat: a) der Fiscus. L. 34. D. h. t. 42. 5. L. 10. pr. D. de pact. 2. 14. cf. Pauli sent. V. 12. §. 10. (A. 1.) b) der Regent und dessen Gemahlin. L. 6. §. 1. D. de iure fisci. 49. 14. c) Städte. L. 38. §. 1. D. h. t. 42. 5. cf. L. 10. D. ad munic. 50. 1., und nach der Meinung Vieler d) Kirchen, was aber durch kein Gesetz, namentlich nicht durch L. 23. Cod. de ss. eccles. 1. 2., begründet ist; e) die Ehefrau oder Braut wegen ihrer Totalforderung. L. un. Cod. de privilegio dot. 7. 74. L. 17. §. 1. L. 19. pr. D. h. t. 42. 5. f) Bevormundete wegen der Vormundschaftsforderungen gegen Vormünder oder Protutoren, auch gegen Geschäftsführer. L. 19. §. 1.. L. 23. D. h. t. L. 42. 44. §. 1. D. de adm. tut. 26. 7.

4 Ein privilegium causae besteht für folgende Forderungen: a) wegen der Kosten der Beerdigung, sei cs des Schuldners oder eines Andern, dessen Beerdigung jenem oblag, L. 17. pr. D. h. t. 42. 5. L. 45. D. de religios. 11. 7., desgleichen, nach der Praxis, b) wegen der Kosten der Krankheit, an welcher der Schuldner gestorben 3 ift, und c) des Gefindelohns; d) aus einem Gelddarlehen, welches zum Wiederaufbau eines Gebäudes gegeben und verwendet worden ist, L. 24. §. 1. D. h. t. L. 25. D. de reb. cred. 12. 1., sowie e) wegen verhältnißmäßigen Ersatzes der Reparaturkosten eines gemeinschaftlichen Gebäudes, L. 52. §. 10. D. pro soc. 17. 2. (§. 133. not. g.); f) für die Forderung, welche zum Zweck der Anschaffung, Erbauung oder Ausrüstung eines Schiffes contrahirt oder durch den Verkauf eines solchen erworben ist, L. 26. 34. D. h. t.; g) für die Forderung auf Rückgabe des bei einem Banquier (Argentarius), unverzinslich niedergelegten Geldes, L. 24. §. 2. D. h. t. cf. L. 7. §. 2. D. depos. 16. 3., nach der Praxis aber h) wohl auch überhaupt für actio depositi directa. Wer das Geld hergegeben hat zur Befriedigung eines privilegirten Gläu bigers, tritt rücksichtlich seiner desfallsigen Forderung in das Vorzugsrecht des abgefundenen Gläubigers ein. L. 24. §. 3. D. h. t. L. 2. D. de cess. bon. 42. 3. 5 Nach römischem Recht haben die erste Stelle die Begräbnißkosten (A. 4. a.), sodann die Forderungen in A. 4. g., wenn Rückgabe derselben Geldstücke verabredet war, daneben 3. a. b. und nach der gewöhnlichen Meinung e., dann hiernach 4. f. (dagegen Puchta §. 248. not. v.), endlich nach allen andern 4. g., wenn das Depofitum ein sog. depositum irregulare war. Vgl. Puchta Vorles. II. §. 248. Nr. 3. b. Seuffert §. 254. Windscheid §. 271. A. 17 fg. erkennt im R. R. mit Ausnahme der allen anderen vorgehenden Privilegien der Leichenkosten, der fiscalischen Forderungen und der Forderung gegen den Banquier, „soweit das deponirte Geld noch vorhanden ist", unter den Concursprivilegien feine Rangordnung an, und läßt das privilegium dotis nur jüngeren Privilegien vorgehen. [Vgl. noch Fuchs im civ. Arch. LXII. 4. . 183 fg.] - Anders zum Theil nach heutigem Rechte; denn

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6 Absolut privilegirte Forderungen find: vor allen die wegen der Begräbnißkoften, sodann als gleichberechtigte die wegen der Krankheitskosten (4. b.), des Gesindelohns (4. c.) und rückständiger öffentlicher Abgaben. Vgl. Mühlenbruch I. §. 173. Sintenis §. 94. bei A. 25 fg. Vangerow §. 594.

7 Was den Sprachgebrauch betrifft, so ist schon dem R. R. der Ausdruck chirographarii creditores (oder debitores) geläufig: L. 4. Cod. h. t. 7. 72. L. 10. Cod. qui pot. 8. 17 (18). L. 7. Cod. de novat. 8. 41 (42). L. 38. §. 1. D. h. t. Pauli sentt. V. 26. §. 4. Die privilegirten heißen privilegiarii creditores. L. 24. §. 3. D. h. t. 42. 5.

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