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schaft restituirt hat', gegen den Eripienten, und wer sonst anstatt des eingesetzten Erben die zunächst diesem angetragene Erbschaft bekommt". Sie geht, wenn nicht schon angestellt oder doch durch erklärte Annahme der Erbfolge gegen das Testament vorbereitet, auf die Erben nicht über', verjährt in 5 Jahren nach Antritt der Erbschaft*, und wird ausgeschlossen durch Anerkennung des Testaments' oder erklärten VerzichtTM, also auch durch Vergleich mit dem eingeseßten Erben". Sind mehrere dazu berechtigt, von denen einer ausfällt, so tritt Anwachsungsrecht für die übrigen ein', und wenn die Querel von den zunächst berufenen vollbürtigen Geschwistern nicht angestellt wird oder ohne Erfolg, so können nun die halbbürtigen (durch successio in querelam) dazu gelangen ».

Der Erfolg der Klage, wenn der Kläger obsiegt2, besteht darin, daß dem Testament durch das richterliche Urtheil alle Kraft benommen wird, als ob es von einem Unfähigen errichtet wäre, also nicht blos Erbeinsegungen, sondern auch Vermächtnisse und andere Bestimmungen ungültig sind3, was auch durch die Codicillarclausel nicht abge= wendet wird. Es tritt Intestaterbfolge ein, jedoch mit Ausschluß anderer ebenfalls zur Querel berufener Personen, welche diese versäumt oder damit nicht obgesiegt haben. Wenn aber mehrere zu Erben eingesezt sind und der Verlegte nur gegen einen derselben klagt oder gewinnt, so wird das Testament auch nur zum Theil rescindirt; es tritt zum Theil testamentarische, zum Theil Intestaterbfolge ein', und die nicht theilbaren Verfügungen bleiben ganz gültig"; insbesondere bleibt auch die im Testament enthaltene Pupillarsubstitution in Kraft bestehen". Die Klage soll aber immer nur gegen die verächtlichen, zu Erben eingeseßten Personen Erfolg haben, nicht zugleich gegen andere unbescholtene Erben".

Ist den Geschwistern nicht der ganze Pflichttheil, aber doch etwas hinterlassen, so haben sie nur eine Klage auf Ergänzung des Pflichttheils (nach §. 596.) gegen die eingeseßten unehrenhaften Personen, soweit der diesen hinterlassene Erbtheil reicht. Die querela inofficiosae donationis und dotis wird den Geschwistern in den Geseßen nicht beigelegt, nach der herrschenden Meinung aber gleichwohl denselben einge

hcf. §. 512..516. L. 20. pr. D. de b. p. c. t. L. 16. 34. in f. L. 36. §. 2. Cod. eod. cf. L. 8. L. 8. §. 10. L. 31. §. 3. 4.

L. 1. Cod. eod. garg. L. 10. cit. cf. §. 520. 37. 4. i L. 6. §. 2. L. 7. 8. pr. D. h. t. 5. 2. §. 17. L. 9. D. eod. L. 2. Cod. in quib. caus. i. i. r. 2. 40 (41). L. 32. pr. D. h. t. 5. 2. L. 17. pr. D. h. t. L. 34. i. f. Cod. h. t. L. 35. §. 1. Cod. eod. P L. 31. pr. D. eod. 9 L. 8. §. 16. L. 17. §. 1. L. 28. in f. eod. cf. L. 8. §. 8. L. 19. D. h. t. L. 16. pr. L. 17. pr. t L. 15. §. 2. L. 25. §. 1. eod. cf. §. 470. A. 2. "L. 13. Cod. h. t. L. 24. D. eod. cf. L. 27. Cod. eod. §. 1. J. h. t. 2. 18.

• L. 17. pr. L. 23. §. 2. D. h. t.
L. 13. D. eod. [cf. L. 36. D. de leg. III.]

L. 23. §. 2. eod. (not. o).

3. 28.

L. 8. §. 5. D. h. t.

räumt, wenn die den Pflichttheil verlegende Freigebigkeit gegen eine vers ächtliche Person geübt worden ist3.

Anm. 1 Diese Klage war vor der Nov. 115. noch praktisch wichtiger, weil sie das Rechtsmittel auch der Kinder und Aeltern gegen Entziehung des Pflichttheils war; nach jenem Gesetz hat die ausgebildete Theorie derselben (sofern man nicht dem sog. Inofficiositäts- oder einem gemischten System huldigt, §. 599. A.) nur noch eine sehr beschränkte praktische Bedeutung und sind manche dieselbe betreffende Rechtsfäße ganz weggefallen. Vgl. darüber Vangerow §. 478.. 481. Arndts im Rtsleg. VIII. S. 97..103. 159 (civ. Schr. II. S. 577..583. 640) fg. Dazu Hartmann: über die Natur der querela inofficiosi testamenti nach classischem Recht. 1864. (vgl. (Schlesinger in d.] krit. Vischr. VII. S. 470 fg.) Windscheid Pand. §. 584. (Sehr ausführlich handelt von dieser Klage Schröder §. 46 fg.]

2 Der Verlust des Rechtstreites zieht dagegen für den Kläger Verlust des ihm Hinterlassenen an den Fiskus nach sich. L. 8. §. 14. D. h. t. vgl. §. 520. A. 2. Nr. 1. e. Diese Bestimmung ist jedoch von keiner Erheblichkeit mehr, wenn der Berechtigte, dem wenigstens Etwas hinterlassen ist, überall kein Recht mehr zur querela inofficiosi testamenti hat, vgl. A. 4.

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3 Daher können auch die Vermächtnißnehmer gegen das ungünstige Urtheil Appellation einlegen. L. 29. pr. D. h. t. L. 14. pr. D. de appellat. 49. 1. Ist es aber blog in contumaciam des Beklagten ergangen, so ist es gegen Andere nicht wirkjam. L. 14. §. 1. D. l. c. L. 17. §. 1. D. h. t. Wesentlich abweichend lehrt Puchta §. 494. „Der Geschwister wird in der Nov. (115.) nicht gedacht, für sie gilt daher noch das alte Recht, nur kann auch ihre Querel lediglich die Rescission der Erbeinsegung zur Folge haben. Denn es wäre widersinnig anzunehmen, daß die Ausschließung der entfernteren und nicht einmal absoluten Notherben eine härtere Folge haben solle, als die der nähern und absoluten." Aber: „diese Argumentation kann, als unzulässige Berichtigung der Gedanken des Gesetzgebers, nicht gebilligt werden." Seuffert §. 663. not. 9. vgl. Arndts a. a. O. S. 160 (640).

4 Streitig ist, ob nicht nach L. 30. pr. Cod. h. t. die querela inofficiosi testamenti auch dann stattfinde, wenn den Berechtigten etwas, aber weniger als der Pflichttheil hinterlassen ist, mit der ausdrücklichen Erklärung, daß er nicht mehr erhalten solle und zu erhalten verdiene? Puchta §. 490. not. n. Dagegen France S. 340 fg. Mühlenbruch Th. 36. S. 19.

[3 Vgl. Windscheid §. 586. A. 3. und die dort Citirten, und Marcusen (f. §. 597. A. 1.) S. 7 fg.]

§. 606.

III. Recht der dürftigen Wittwe.

Der Theil des Nachlasses, welcher nach §. 481. der armen Wittwe zukommt, soll dieser auch durch leßtwillige Verfügung nicht entzogen oder geschmälert werden. Mag ihr nun weniger als das Gebührende oder gar nichts hinterlassen sein, sie kann immer die Entrichtung des ihrem ge= seglichen Erbtheil entsprechenden Vermögensbetrages als eines durch das Gesez ihr gewährten Vermächtnisses mittels persönlicher Klage gegen

die eingeseßten Erben erwirken. Wird aber durch einen andern Notherben die Intestaterbfolge herbeigeführt, so tritt auch sie als geseßliche Erbin ein, sofern sie nicht durch andere noch rechtsbeständige Verfügung befriedigt ist.

[Anm. Vgl. Schröder §. 68. Petri d. Pflichttheilsrecht d. armen Wittwe (1874.)]

§. 607.

IV. Recht des unmündig Arrogirten.

Demjenigen, der als unmündiges Kind von einem Andern arrogirt wird [f. §. 424.], ist durch Antoninus Pius ein geseßlicher Anspruch auf ein Viertheil des Nachlasses des Arrogators beigelegt*, für den Fall, daß er durch dessen legten Willen oder durch Emancipation, wenn diese nicht aus richterlich geprüfter und gebilligter Ursache geschehen, von der Erbschaft desselben ausgeschlossen oder auf weniger als jenes Viertheil beschränkt würde". Er kann das Recht darauf als Forderung an die Erbschaft geltend machen, wird aber doch gleich einem Miterben behandelt. Im Fall einer zur Verkürzung seiner Quarta vorgenommenen Veräußerung kann er die Empfänger, soweit sie noch etwas davon haben, auf Herausgabe oder auf Ergänzung seiner Quart belangen, mit der actio quasi Faviana oder quasi Calvisiana 1, je nachdem der Arrogator mit oder ohne Testament gestorben ist'.

Wenn übrigens der Arrogirte zur Zeit des Todes des Arrogators noch in dessen Gewalt sich befand, oder, obwohl emancipirt, doch als leiblicher Descendent zu dessen Intestaterben gehört, so kann er auch das Recht eines Notherben nach §. 593.. 603, soweit es ihm vortheilhafter ist, in seinem ganzen Umfange geltend machen?, nur nicht die Quarta und außerdem noch von dem übrigen Vermögen den Pflichttheil als Descendent begehren.

Anm. *

[Vgl. Schröder §. 67. S. 552 fg. Brocher p. 101 sv.]

1 Diese beiden Klagen sind eingeführt zum Schutze der patronatischen Erbansprüche gegen Beeinträchtigung durch Veräußerungen des Freigelassenen und nur analog auf obigen Fall ausgedehnt.

2 Mit Unrecht wollen Manche dem impubes arrogatus das gewöhnliche Notherbenrecht eines Descendenten im Verhältniß zum Arrogator schlechthin absprechen; France a. a. D. S. 476 fg. Puchta §. 488. bei not. d. §. 493. a. Anf. §. 562., gestüßt auf L. 8. §. 15. D. de inoff. test., welche nur die querela inofficiosi testa

not. h.

§. 3. J. de adopt. 1. 11. L. 22. pr. D. de adopt. 1. 7. L. 2. Cod. eod. 8. 47 b L. 8. §. 15. D. de inoff. test. 5. 2. L. 1. §. 21. D. de collat. 37. 6. D. fam. erc. 10. 2. a L. 13. D. si quid in fraudem patroni factum sit. 38. 5. §. 15. D. de inoff. test. 5. 2.

(48). cf. §. 424.

© L. 2. §. 4.

e arg. L. 8.

menti versagt, weil nach dem Recht der Digesten ohnehin die quarta Divi Pii jedenfalls dem Pflichttheil wenigstens gleichkam, also die immer nur subsidiäre Querel entbehrlich machte. Vgl. Vangerow I. §. 252. Arndts a. a. D. S. 161 (641) fg. Sintenis §. 139. A. 45. Windscheid §. 593. A. 5. — Streitig ist auch noch, ob die quarta Divi Pii vermöge eines geseglichen Enterbungsgrundes entzogen werden könne? France S. 474 fg., dagegen Vangerow und Arndts a. a. C.; und ob das Recht des Unmündigen über das Alter der Mündigkeit hinaus fortbestehe? France S. 473., dagegen Vangerow a. a. C. Sintenis §. 139. A. 48. vgl. Köppen I. . 133 fg. Windscheid §. 593.

3 Nach dem Recht der Digesten gab es noch einen besondern Fall eines Notherbenrechts, eine bonorum possessio contra tabulas, zu Gunsten des Parens Manumissor, analog dem Rechte des Patronus in Ansehung der Erbschaft des Freigelassenen. Dig. si a parente quis manumissus sit. 37. 12. Darüber eine vorzügliche rechtsgeschichtliche Abh. von A. Schmidt: Das Pflichttheilsrecht des Patronus und des Parens Manumissor. Heidelb. 1868. In Nov. 115. wird diese bonorum poss. c. t. nicht erwähnt. Wenn sie aber auch nicht stillschweigend durch dieses Gesetz aufgehoben ist, so ist sie doch jedenfalls durch die Praxis beseitigt. Vgl. §. 477. A. 3. Schmidt a. a. C. S. 153 fg.

Viertes Capitel.

Von dem Erwerb erbloser Güter und andern der Erbfolge

analogen fällen.
§. 608.

Wenn ein Verstorbener keinen Erben hat, so fällt sein Vermögen als erbloses Gut, bona vacantia, der Regel nach dem Fiscus zu*, für welchen dasselbe durch seine Beamten nach vorgängiger Prüfung seines Bestandes erworben wird. Dieses Recht des Fiscus tritt auch dann ein, wenn der Verstorbene nur solche Erben hat, die gefeßlich auf einen Theil der Erbschaft beschränkt sind, in Ansehung nämlich des übrigen Theils, so wie in dem Falle, wenn durch Enthaltung eines Suus oder Restitution gegen den Erwerb der Erbschaft die Erblosigkeit herbeigeführt ist. Der Fiscus tritt durch den Erwerb der Güter in die Gesammtheit des Vermögens ein, gleich einem Erben1; Verbindlichkeiten wie Rechte gehen auf denselben über, jedoch die ersten freilich mit Beschrän kung auf den Bestand der Erbschaft, wenn, wie hier immer geschehen foll, ein gehöriges Inventar errichtet ist'. Auch die vom Erblasser anCod. de bonis vacantibus et de incorporatione. 10. 10. b L. 4. 5. Cod. I. c. • Nov. 89. cap. 12. §. 4. cf. §. 482. d L. 2. D. de succ. ed. 38. 9. cf. §. 519. A. e arg. L. 1. Cod. de arg. L. 1. §. 1. L. 11. D. de iure fisci. 49. 14. cf. not. .n.

donat. int. v. et u. 5. 16. cf. not. l. §. 523.

geordneten Vermächtnisse muß er gleich dem Erben entrichten, nicht nur die ihm insbesondere für diesen Fall auferlegt oder für jeden Fall als Intestatvermächtnisse angeordnet sind 2, sondern auch alle, welche der Testamentserbe, durch dessen Ablehnung das Vermögen erblos geworden, hätte entrichten müssen', insofern sie nicht auf persönliche Eigenschaften des Beschwerten berechnet sind. Zur Geltendmachung seines Rechts steht dem Fiscus die Erbschaftsklage zu. Durch den Ablauf von vier Jahren jedoch, bevor dem Fiscus die Anzeige von dem erblosen Gute gemacht worden, sind die Besizer gegen dessen Anspruch gesichert TM3. Veräußert der Fiscus die Erbschaft als Ganzes, so geht sein Recht, wie in andern Fällen [§. 540.] vollständig auf den Erwerber über, und wird jener auch von den Verbindlichkeiten befreit".

m3

Anm. [* Die einschlägige Literatur ist verzeichnet in Danz Lehrb. d. Gesch. des röm. R. (2. Aufl. 1873.) §. 184. Dazu: Glück Intestat-Erbfolge (2. Aufl. 1822.) §. 206..210.; Burchardi System S. 1100.; Unterholzner Verjährungslehre II. S. 425 fg.]

(1 Das Recht des Fiscus auf bona vacantia wurde durch die Lex Julia eingeführt. L. 96. §. 1. D. de legat. I. Streitig aber ist, ob der Fiscus in Ansehung derselben wirklich Universalsuccessor oder nicht vielmehr blos privilegirter Occupant und Singularsuccessor sei? Das letzte ist neuerdings namentlich vertheidigt von Blume im Rh. Mus. IV. 6. [S. 212 fg.] und Elvers praktische Arbeiten Nr. 2., das erste u. a. von Buchholz Abh. Nr. 4. S. 106 fg. Schmidt de successione fisci ex iure Rom. Jenae 1836. Schröder in Linde's 3tschr. X. 3., mit denen jezt die Mehrzahl übereinstimmt (arg. not. e. g..i. l. n.); vgl. Bangerow §. 564. Ob aber der Fiscus für die Schulden an sich auch über den Bestand der Erbschaft hafte (not. f.), wird auch von einzelnen Anhängern der letzten Ansicht bestritten, 3. B. von Roßhirt Erbr. S. 218 fg. Vgl. übrigens auch Unger Erbr. §. 90.

2 Viele beschränken die Verpflichtung des Fiscus nur auf diese beiden Fälle, läugnen dieselbe bezüglich der in einem destituirten nicht mit der Codicillarclausel versehenen Testamente angeordneten Vermächtnisse. Dagegen Vangerow a. a. D. unter Nr. III.

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[3 Vgl. hierüber L. 10. D. de divers. temporal. praescript. 44. 3. (Papin.), dann die (von Danz mißverstandene) L. 1. §. 2. D. de iure fisci. 49. 14. und die Stellen in not. m. Bedeutung der vier Jahre? a) es ist keine Ersitzung der bona vacantia; es kommt gar nicht darauf an, daß der gegenwärtige Besiger während der 4 3. besessen habe; b) es ist auch keine Frist für die Vindication von Seiten des Fiscus, sondern c) eine Fallfrist für die Thätigkeit der delatores (Angeber); bei älteren

L. 3. §. 5. D. ad Sc. Trebell. 36. 1. cf. L. 6. §. 3. eod. b L. 114. §. 2. D. de legat. I. cf. §. 542. A. 1. i L. 96. §. 1. ibid. L. 2. §. 1. D. de aliment. leg. 34. 1. L. 1. D. de iure fisci. 49. 14. cf. §. 1. J. de eo cui lib. causa. 3. 11. L. 4. §. 17. D. de fideicomm. lib. 40. 5. karg, L. un. §. 9. Cod. de cad. toll. 6. 51. 1 L. 20. §. 7. D. de her. pet. 5. 3. L. 1. Cod. de quadriennii praescriptione. 7. 37. cf. L. 18. D. de usucap. 41. 3. n L. 1. Cod. de hered. vel act. vend. 4. 39. L. 41. D. de iure fisci. 49. 14. L. 54. pr. D. de her. pet. 5. 3. cf. §. 540.

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