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des Testaments. §. 489. b) Oeffentliche Testamente. §. 490. 4) Inhalt des Testaments. a) lleberhaupt. §. 491. b) Von der Erbeinsehung insbesondere. a) Fähigkeit des eingesetzten Erben. §. 492. ) Form der Erbeinsetzung. §. 493.) Einsetzung mehrerer Erben. §. 494. d) Nebenbestimmungen der Erbeinsehung. §. 495. ) Substitutionen. aa) Bulgarsubstitution. §. 495. bb) Pupillarsubstitution. §. 497. 498. ce) Quasipupillarsubstitution. §. 499. 5) Gemeinschaftliche und wechselseitige Testamente. §. 500. 6) Aufhebung des Testaments. a) Durch den Willen des Testators. §. 501. 502. b) Aus andern Gründen. §. 503. 7) Eröffnung und Vollziehung der Testamente. §. 504. 8) Zeitpunkt der testamentarischen Delation der Erbschaft. §. 505. III. Von dem Erwerbe der Erbschaft.

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A. Art und Weise desselben. 1) Durch Antretung. a) Fähigkeit zur Erwerb- 906 handlung. §. 506. b) Willensbestimmung. §. 507. c) Willenserklärung.

§. 508. d) Zeit der Erbantretung. §. 509. e) Ablehnung der Erbschaft.
§. 510. 2) Erwerb ohne Willen. §. 511.

B. Erwerb der Erbschaft durch einen Andern als den Delaten. §. 512. 1) Sog. 917 transmissio ex capite infantiae oder ex iure patrio. §. 513. 2) Sog. transmissio Theodosiana. §. 514. 3) Sog. transmissio Justinianea.

§. 515. 4) Sog. transmissio ex capite in integrum restitutionis. §. 516. C. Gegenstand der Erwerbung. Anwachsungsrecht. §. 517. 518. .

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D. Aufhebung des Erbschaftserwerbes. 1) Durch den Willen des Erben. §. 519. 929 2) Ohue Willen des Erben. Ereption. §. 520.

IV. Rechtsverhältniß der Erben.

A. Jm Allgemeinen. §. 521.

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B. Berhältniß zu den Gläubigern. 1) Regel. §. 522. 2) Modificationen der 935 Regel. a) Durch Inventarserrichtung. §. 523. b) Durch Gütertrennung. §. 524.

C. Berpflichtung durch lettwillige Verfügung des Erblasfers. §. 525.

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D. Rechtsverhältniß der Miterben. 1) Theilung der Erbfolge. §. 526. 2) Thei- 939 lung der Erbmasse. §. 527. 3) Collationsverbindlichkeit. §. 528..530.

E. Rechtlicher Schutz des Erbverhältnisses. 1) Die ordentliche Erbrechtsklage. 946 §. 531..534. 2) Provisorischer Schuß des Erbrechts. a) Wegen Wahrscheinlichkeit des Erbrechts. §. 535. b) Bei sonst noch ungewissem Erbrecht. a) Missio in possessionem ventris nomine. §. 536. 3) Bonorum possessio ex Carboniano edicto. §. 537. 7) Bonorum possessio furiosi nomine. §. 538. F) Bei bedingter Erbeinsetzung. §. 539.

F. Veräußerung der Erbschaft. §. 540.

Zweites Capitel. Von den Vermächtnissen.

I. Allgemeine Bestimmungen.

A. Begriff und Arten der Vermächtnisse. §. 541.

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B. Errichtung der Vermächtnisse. 1) Subjecte. §. 542..544. 2) Form der 961 Errichtung. §. 545. 546. 3) Inhalt der Vermächtnisse. a) Im Allgemeinen. §. 547. b) Nebenbestimmungen. §. 548. c) Cubstitution bei Vermächtnissen. §. 549. 4) Regula Catoniana. §. 550.

C. Aufhebung der Vermächtnisse. 1) Durch den Willen des Erblassers. §. 551. 972 2) Aus andern Gründen. §. 552. 553.

D. Erwerb der Vermächtnisse. 1) Zeitpunkt des Erwerbs. §. 554. 2) An- 977 nahme und Ablehnung. §. 555. 3) Anwachsungsrecht bei Vermächtnissen.

§. 556. 4) Aufhebung des Erwerbs. §. 557.

E. Das Recht des erworbenen Vermächtnisses. 1) Die Vermächtnißforderung. 983

§. 558. 559. 2) Dinglicher Rechtserwerb durch Vermächtniß. §. 560.

F. Rechte des Vermächtnißträgers, insbesondere nach der lex Falcidia. §. 561. 988

1) Das Recht der quarta Falcidia. §. 562. 2) Berechnung der Quarta.

§. 563. 3) Abzug der Quarta von verschiedenen Erbtheilen. §. 564. 565.
4) Wegfall des Abzugs. §. 566. 567.

II. Von einzelnen Arten der Singularvermächtnisse insbesondere §. 568.

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A. Vermächtniß einzelner bestimmter Sachen. §. 569.
B. Vermächtniß einer Sachgesammtheit. §. 570.

997

1000

C. Vermächtniß einer Summe oder Quantität. §. 571.

1001

D. Vermächtniß einer Rente. §. 572.

1001

E. Vermächtniß des Lebensunterhalts. §. 573.

1002

F. Vermächtniß einer Gattungssache. §. 574.

1003

1004

H. Bermächtnisse in Beziehung auf Forderungen. §. 576.

1006

1010

1010

1011

1014

G. Vermächtniß dinglicher Rechte. §. 575.

1. Vermächtniß der Dos. §. 577.

K. Vermächtniß eines Vermögensinbegriffs. §. 578.
L. Wahlvermächtnisse. §. 579.

III. Vom Universalvermächtniß.

A. Begriff und Voraussetzungen. §. 580. 581.

B. Recht des Universalvermächtnisses. §. 582. 1) Wenn der Fiduciar freiwillig 1016 die Erbschaft annimmt. a) Verbindlichkeit des Fiduciars. §. 583. b) Rechte des Fiduciars. Sog. quarta Trebellianica. §. 584. c) Wirkungen der Restitution. §. 585. 586. 2) Wenn der Fiduciar die Erbschaft nicht annimmt. §, 587. 3) Bei successivem Universalvermächtniß. §. 588. IV. Von Schenkungen auf den Todesfall. §. 589. 590.

Drittes Capitel. Von Erbansprüchen gegen den leßten Willen des Erblassers. §. 501..

1. Recht der Kinder und Aeltern. §. 592.

A. Pflichttheilsrecht der Kinder und Aeltern. 1) Größe und Berechnung des Pflichttheils. §. 593. 2) Hinterlassung des Pflichttheils. §. 594. 595. 3) Schuß des Pflichttheilrechts. a) Gegen Verletzung durch den letzten Willen. §. 596. b) Gegen Verlegung durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden. §. 597.

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B. Anspruch auf Erbeinsegung. 1) Vorschrift der Erbeinsehung. §. 598. 1035 2) Folgen der Verletzung. §. 599. 600.

C. Ausschließung der Kinder und Aeltern. 1) Gründe. §. 601. 2) Art und Weise der Ausschließung. §. 602. 3) Enterbung in wohlmeinender Absicht §. 603.

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Viertes Capitel. Von dem Erwerb erbloser Güter und andern der Erbfolge analogen Fällen. §. 608..610. .

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Register.

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Arndts

Lehrbuch der Pandekten.

Erste Abtheilung.

Allgemeine Lehren und Sachenrecht.

Einleitung.

§. 1.

I. Begriff des Pandektenrechts.

Unter Pandektenrecht verstehen wir das römische Privatrecht, insofern dasselbe als gemeines Recht in Deutschland Aufnahme gefunden hat.

Anm. 1 Ueber die Entstehung dieses heutigen Begriffs von Pandektenrecht vgl. Arndts jur. Encyklopädie (7. Aufl.) §. 135 fg. §. 154 fg. Andere Benennungen: „heutiges römisches Recht“ (vgl. Savigny System des heutigen römischen Rechts I. §. 1. 2. Bruns das heutige römische Privatrecht, in Holgendorff's Encyklopädie der Rechtswissenschaft Bd. 1. Nr. III. 1.), „gemeines Civilrecht“ (vgl. Sintenis das praktische gemeine Civilrecht I. §. 1. Anm. 11). Ueber den Unterschied des Pandektenrechts und des sog. deutschen Privatrechts im engern Sinn vgl. Beseler System des gemeinen deutschen Privatrechts I. §. 8.. 10. Stobbe deutsches Privatrecht I. §. 11. [Roth im civ. Arch. LXII. 10. S. 365 fg. Syst. d. deutschen Priv. R. I. S. 1..9. Wächter Pand. I. Vorwort und §. 7.]

2 Das Pandektenrecht war früher wirklich gemeines subsidiäres Recht im ganzen Deutschland, und hat diese Bedeutung noch jezt in einem großen Theile desselben. Aber in einem beträchtlicheren Theile von Deutschland ist dieß geändert worden durch Einführung neuer Gesetzbücher: des allg. Landrechts für die preußischen Staaten von 1794 (noch geltend in dem größeren Theil von Preußen und einem Theil von Bayern), des französischen Civilgesetzbuchs von 1803. 1804 (Code Napoléon, noch geltend in den deutschen Landen linker Rheinseite, in einem Theil von Preußen rechter Rheinseite, und als badisches Landrecht bearbeitet in Baden), des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs für die deutschen Erbländer der österreichischen Monarchie von 1811 (außer Desterreich noch geltend in dem bayerischen Amte Redwig), des bürgerl. Gesetzbuchs für das Königreich Sachsen von 1863. [Genauere Daten bei Roth Syst. I. S. 1. 2 und not. 1.] Im Werke ist jetzt die Ausarbeitung eines bürgerlichen Gesetzbuchs für das heutige deutsche Reich. [Ueber den Verlauf dieser Arbeiten vgl. die Berichte von Rassow in den Beitr. zur Erläuterung d. deutschen Rechts XXI. S. 167 fg. XXII. S. 83 fg. Arndts, Pandekten. 11. Auflage.

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